Graf Heinrich I. von Henneberg (Graue Hainrich von Henneberg) hat widerrechtlich das Schloss Habichtsburg (Habsberg oder Habesberg) im Stift Würzburg gebaut, muss es aber nach Einspruch des Bischofs Hermann von Lobdeburg wieder abreißen.
In Heidingsfeld (Haidingsfeld) gibt es mindestens 72 Huben und dementsprechend viele Hübner. Der Herr von Heidingsfeld war bis zu seinem Tode Konrad von Hohenlohe (Conrad von Hohenlohe). Nach seinem Tod wird sein Bruder Gottfried von Hohenlohe (Gotfrid) Herr zu Heidingsfeld. Zwischen Gottfried und den Hübnern kommt es zum Rechtsstreit. Dieser wird von Bischof Wolfram von Grumbach geschlichtet. Es wird festgelegt, dass die Hübner Gottfried und seinen Erben jährlich 6 Fuder Wein und alle anderen Gülten ableisten müssen. Falls die Hübner das nicht anerkennen wollen, müssen sie ihre Hube aufgeben. Wenn sie ohne die Einwilligung Gottfrieds ihre Hube verkaufen, verleihen oder auf irgendeine andere Art gegen seine Rechte verstoßen, wird ihnen die Hube entzogen. Gottfried von Hohenlohe und seine Frau Elisabeth (Elisabet) tauschen 8 Jahre danach ihre Gerichtsbarkeit, ihre Leibeigenen, ihre Güter, Gülten, die Vogtei, Gerichtsrechte und andere Nutzungsrechte im Dorf Heidingsfeld und auch ihren Teil zu Kitzingen bei Bischof Otto von Wolfskeel gegen die Burg und Stadt Möckmühl (Meckmiln). Kaiser Ludwig IV bestätigt diesen Tausch, da diese gesamten Rechte und Besitztümer vom Reich zu Lehen gehen.
Bischof Johann von Brunn ist in den Besitz der beiden Städte Heidingsfeld (haidingsueld) und Mainbernheim (Bernhaim) gekommen. Die Einwohner von Heidingsfeld und Mainbernheim reichen Klage bei König Sigmund ein, weil Bischof Johann von Brunn sie mit seinen Gerichten schwerer belastet als vorher. König Sigmund und Bischof Johann von Brunn sind so zerstritten, dass sie Markgraf Friedrich von Brandenburg (Marggraue Fridrich von brandenburg), Deutschmeister Eberhard von Seinsheim (Eberhart von Saunshaim), Graf Ludwig von Öttingen (Lutwig von Otingen) und Erbmarschall Haupt II. von Pappenheim (Haubt Marschalcken von Bappenhaim) um Streitschlichtung bitten. Sie treffen sich in Nürnberg (Nurenberg) und sprechen nach der Anhörung beider Parteien Recht. Bischof Johann hat den von Thüngen bereits 4100 Gulden und Karl von Heßberg (Carl von hespurg) 2300 Gulden entrichtet. Die alten 5000 Pfund Heller sind für 6000 Rheinische Gulden angeschlagen worden. Das macht insgesamt 7400 Gulden. Die Vereinbarung umfasst folgende Punkte: Die Städte müssen die 4100 Gulden Pfandschilling an die von Thüngen entrichten, sodass Bischof Johann nicht mehr als 4000 Gulden [sic!] auf beiden Städten als Pfandschilling hat. Die Schuldbriefe sind ausgelöst und die Einwohner der beiden Orte sind dem Bischof Johann zu nicht mehr als 4000 Gulden Abgaben verpflichtet. Zweitens klagt der böhmische Kellerer zu Heidingsfeld Bischof Johann den Fronhof zu Heidingsfeld ab. Da ihm sein Urteilsbrief jedoch entwertet wurde, soll er einen neuen erhalten. Den Heidingsfelder und Mainbernheimer Einwohnern wird drittens zugesichert, dass sie weiter nach den bisherigen Rechten und Gewohnheiten leben dürfen. Auch die Gerichtszuständigkeiten bleiben dieselben wie unter Kaiser Karl IV und König Wenzel.
Zur Regierungszeit Bischofs Rudolf von Scherenberg lehnt sich das Kloster Fulda gegen das geistliche Gericht des Hochstifts Würzburg, dessen Rechtssprechung und Ausübung auf.
Fries verweist für Informationen über die Irrungen mit denen von Heidingsfeld (haidingsfeld) zu Bischof Rudolf von Scherenbergs Zeiten auf eine Quelle.
Der Schultheiß von Fladungen (Fladingen) gerät mit dem Rat der selben Stadt in einen Rechtsstreit, der durch die Räte des Würzburger Bischofs wieder geschlichtet wird.
Georg Haberkorn (Georg Haberkorn) und Bischof Konrad von Thüngen legen ihren Streit bei. Im Rahmen dessen erhält Georg Haberkorn eine Abfindung von 500 Gulden. Der Vertrag wird vom Landgericht bestätigt.
Seit langer Zeit liegen die Fürstbischöfe von Würzburg mit den Fürstäbten von Fulda in einem andauernden Rechtsstreit, über den ihre Kanzleien Gebrechenbücher mit allen Rechtshandlungen anlegen. Mit Willen ihrer beiden Kapitel kommen 1527 Bischof Konrad von Thüngen und der spätere Fuldische Abt Johann III. von Henneberg-Schleusingen, der zu diesem Zeitpunkt noch Koadjutor ist, zu einem Kompromiss. Sie beschließen, dass jede Partei zwei Räte stellen möge, die im akuten Streitfall als Schiedsrichter fungieren sollen. Dazu sollen sie Einsicht in die Klagen und anderen Prozessakten nehmen und sich einstimmig oder per Mehrheit entscheiden. Sollten diese Schiedsrichter nicht zu einer Entscheidung kommen, muss die Sache vor dem kaiserlichen Kammergericht verhandelt werden. Das kaiserliche Kammergericht nimmt diesen Vergleich an und verhandelt den Rechtsstreit ab 1539, nachdem ihm alle Akten überstellt wurden. Einige Zeit später, 1544, wird die zuständige Kammer aufgelöst, woraufhin sich die Mehrheit der Richter im Prozess zwischen Würzburg und Fulda für einen Vergleich zwischen beiden Parteien ausspricht, was vom Hochstift Würzburg angenommen wird, die fuldische Seite aber ablehnt. Das Kloster Fulda möchte 1545 den Rechtsstreit an einer juristischen Fakultät einer Universität fortführen, was nun das Hochstift Würzburg seinerseits ablehnt. Deswegen besteht die Streitigkeit bis auf den Zeitpunkt weiter, an dem Fries den Eintrag verfasst. Alle Akten, die diesen Rechtsstreit betreffen befinden sich im Kellergewölbe der Kanzlei in einer Truhe die mit Acta in der Fuldischen veranlasten Sachen beschriftet ist, wie Fries angibt. Daher habe das Kammergericht Kopien erhalten, die sich wohl noch dort befinden.
Lorenz Hegner (Lorentz Hegner) verkauft das Gut Heubach (Haibach) an Andreas Schwarz, Kellerer zu Ebern (Endres Schwartz Keller zu Ebern). Sebastian, Johann und Martin von Rotenhan (her Sebastian riter doctor Hanns vnd Martin von Rotenhan gebrudere) stellen Ansprüche an das Gut Heubach, woraufhin es zum Streit mit Andreas Schwarz kommt. Bischof Konrad von Thüngen legt fest, dass die von Rotenhan 180 Gulden an Andreas Schwarz geben sollen und dafür das Gut Heubach bekommen. Dieses Gut erhalten sie wiederum vom Hochstift Würzburg zum Mannlehen, unter der Bedingung, dass sie es nicht befestigen.
Das Reichskammergericht in Speyer entscheidet den jahrelangen Rechtsstreit zwischen den Hochstiften Würzburg und Fulda.