Fries verweist auf die Holzordnung von Bad Neustadt an der Saale (Neustat an der Sale). [Nachtragshand: Das Brennholz soll 3 1/2 Mark schwer sein und 3 Zoll lang sein.]
Bischof Johann von Brunn verschreibt Lorenz von Ostheim (Lorentzen von Ostheim) und seinen männlichen Erben auf das Burggut bei Bad Neustadt an der Saale (Neustat) und Salz (Saltzburg) gelegen 500 Gulden. Hiervon hat der Bischof jährlich 50 Gulden an Lorenz von Ostheim zu entrichten. Als der Bischof diesen Betrag nicht zahlen kann, beschlagnahmt er für die Gesamtsumme und das versetzte Burggut die Güter des aus Bad Neustadt an der Saale geflohenen Gottfried von Schweinfurt (Gotzen von Schweinfurts) nach geltendem Recht. So bekommt Lorenz von Ostheim das Haus, die Wiesen, die Äcker und den Weingarten mit Haus, welche zusammen 1000 Gulden wert sind, zu Mannlehen. Wenn Lorenz von Ostheim oder seine Nachkommen diese Güter verkaufen müssen, sollen sie andere Güter kaufen und diese zu Mannlehen bekommen.
Bischof Johann von Grumbach hat den Bürgern zu Bad Neustadt an der Saale (Neuenstat) erlaubt, jedes Jahr am 25. Januar einen Jahrmarkt abzuhalten. Mittlerweile halten die Bürger allerdings vier Jahrmärkte ab, den ersten am 25. Februar, den zweiten am 24. Juni, den dritten am 24. August und den vierten am 11. November.
Bischof Rudolf von Scherenberg verpfändet Otto Behausung, Stadel und Baumgarten zu Bad Neustadt an der Saale (Newenstat), welche zuvor Georg von Schweinfurt (Georgen von Schweinfurt) innehatte, mit dem Vorbehalt des Widerrufsrechts für 380 Gulden. Bischof Konrad von Thüngen löst Behausung, Stadel und Baumgarten wieder an das Hochstift Würzburg.
Bischof Lorenz von Bibra gestattet dem Bürgermeister und Rat von Bad Neustadt an der Saale (Neuenstat), eine Walkaule abzuhalten und die Gefälle davon für die Stadt zu gebrauchen.
Bischof Konrad von Thüngen verleiht Johann Niederlandern (Hannsen Niderlanderen) die Mühle des Stifts, welche sich in Bad Neustadt an der Saale (Neuenstat) vor der Salzpforte befindet, als Erblehen für 300 Gulden sowie jährliche Gült, Gefälle und Handlohn.
Bischof Konrad von Bibra erlässt eine Weberordnung für Bad Neustadt an der Saale.
Bischof Konrad von Thüngen überstellt seinem Kellerer von Bad Neustadt an der Saale (Neuenstat) Wolf Schefer (Wolfen Schefer) etliche Güter, welche zuvor dem aufrührigen Bürger Nikolaus Zwickel (Clausen zwikels) gehörten. Allerdings bleibt jedem dabei sein gebührendes Recht und seine Forderungen vorbehalten.
Bischof Konrad von Bibra erlässt für Bad Neustadt an der Saale (Neuenstat) eine Holzordnung.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt gestattet Bad Neustadt an der Saale (Newstatt an d Saal), für das dortige Spital eine Mühle mit drei Mühlrädern zu erbauen. Zwei dieser Räder dienen zum mahlen und eines zum walken. Die Mühle soll in der hinteren Aue am Rand des Gewässers auf dem Grund des Stiftes stehen. Die Mühle soll dabei andere Brunnen und Güter nicht beschädigen. Die Einnahmen der Mühle soll ein Spitalmeister verwalten und dem Spital selbst zukommen lassen. Die Mühle soll außerdem jährlich zwei Fastnachtshühner in die Kellerei schicken. Das Lehen und die Zinsen gehen an den Spitalpfleger, zusätzlich wird ein Lehenbrief auf Vorbehalt des Hochstifts ausgestellt. Die Mühle soll weder der Erbhuldigung, Reichssteuer, dem Lehen, den Rechten noch Gewohnheiten des Stifts schaden. Sollte wegen der neuen Mühle eine andere Mühle des Stifts abgebrochen werden, muss dieser Abbruch von der Mühle erstattet werden.