Bischof Gottfried von Limpurg einigt sich mit den Grafen von Henneberg (Grauen von Hennenberg) darauf, dass in einer zweijährigen Frist die Bürger von Meiningen (Mainingen), die bisher jährlich 300 Gulden Bede bezahlen, dem Grafen 400 Gulden Bede bezahlen sollen. Die Bürger von Meiningen wollen aber bei den alten Bedingungen bleiben und es wird entschieden, dass Bischof Gottfried die übrigen 100 Gulden auf andere Weise auftreiben muss oder sie zum Pfandschilling aufschlagen soll. In der Einigung zwischen Bischof Gottfried und dem Grafen von Henneberg heißt es, dass sie einen neuen Pfandschilling ansetzen, der 18000 Gulden beträgt. Der Vertrag wird mit dem Siegel des Bischofs und dem des Domkapitels besiegelt. Fries findet den schriftlichen Belge dafür nicht mehr, aber es gibt einen Vertrag von 1481 zwischen Bischof Rudolf von Scherenberg und Margaretha von Henneberg (Margareten von Hennenberg) darüber, den Graf Wilhelm von Henneberg (Graue Wilhelm von Hennenberg) dem Bischof Rudolf gegeben hat, nachdem das Pfand auf Meiningen abgelöst wurde. Bischof Gottfried hält dann die Bürger von Meinigen dazu an, doch 100 Gulden Bede mehr zu bezahlen, worüber sie sich beschweren und darum bitten, dass es bei der alten Summe bleibt.
Bischof Rudolf von Scherenberg: Im ersten Lehenbuch von Bischof Rudolf von Scherenberg steht auf dem vierten Blatt: "Ich, Graf Wilhelm III. von Henneberg-Schleusingen (Wir Wilhelm Graue vnd her zu Hennenberg), habe folgende Lehen empfangen. Erstens das Marschallamt (Marschalkambt) des Hochstifts Würzburg mit allen Rechten und Zugehörigem." Dies ist fast identisch mit der Angabe, die im Lehenbuch von Bischof Johann von Grumbach gemacht wird. Auf einem anderen Blatt desselben Lehenbuchs, das auch mit der Zahl Vier bezeichnet ist, steht: "Mein Herr, Graf Wilhelm III. von Henneberg-Schleusingen (Wilhelm von Hennenberg), hat all die Lehen empfangen, die im Lehenbuch von Bischof Johann von Grumbach verzeichnet stehen [...]" Es werden dort noch mehr Lehen genannt, diese gehören jedoch nicht zum Marschallamt.
Mehrere Tage wütet ein Feuer in Meiningen (Mainingen). Damit die Bürger ihre Häuser wiederaufbauen können, erlässt Graf Wilhelm von Henneberg (Graueste Wilhelm von Hennenberg), dem die Stadt durch eine Verpfändung zusteht, ihnen das jährliche Gefälle für fünf Jahre. Das sind jedes Jahr 200 Gulden, ergibt eine Summe von 1000 Gulden, davon gibt ihm Bischof Rudolf 666 Gulden, also zwei Drittel der Summe. Die übrigen 333 Gulden und somit ein weiteres Drittel muss Graf Wilhelm selbst tragen.
Die jährlichen Gulden, die Bischof Gottfried von Limpurg den Grafen von Henneberg verschrieben hatte, wurden 33 Jahre lang nicht bezahlt. Dann gehen die Schulden an Bischof Rudolf von Scherenberg über. Bischof Rudolf ist besorgt, dass sich die Schulden zum Nachteil des Stiftes häufen und verträgt sich mit Margaretha von Henneberg (Margarethen Grauen zu Henneberg), anstatt mit ihren Söhnen. Alle Schulden werden zusammengezählt; der alte Pfandschilling von 18000 Gulden, die 750 Gulden für das geliehene Geld und die Pferde und die jetzt ausstehenden 3300 Gulden. Das ergibt alles zusammen 22000 Gulden. Das verschreibt er an Margarethe von Henneberg und ihre Söhne zum Pfandschilling von Meiningen, aber für die Zahlung der jährlichen 100 Gulden wird auf die Bede und das Gefälle verwiesen.
Bischof Rudolf von Scherenberg einigt sich mit seinem Domkapitel, dem Bürgermeister, dem Rat und der gesamten Gemeinde der Stadt sowie der Vorstädte zu Würzburg. Geplant ist der Bau einer neuen Mühle bei St. Burkard am Main (S Burghart). Rudolf von Scherenberg trägt eine Hälfte der Kosten, das Domkapitel und die Stadt Würzburg tragen die andere Hälfte. Nach Fertigstellung der Mühle sollen Rudolf von Scherenberg, seine Nachfolger sowie das Domkapitel und die Stadt Würzburg jeweils an der Nutzung und den Einnahmen beteiligt sein. Ritter Konrad von Hutten (Conrat von Huten) sagt ihnen zunächst 2000 Gulden für den Bau der Mühle zu einem jährlichen Zins von 100 Gulden zu. Diese Vereinbarung kommt jedoch nicht zustande. Zur selben Zeit bauen der Propst, der Dekan und das Kapitel zu St. Burkard (Sant Burghart) die dortgelegene Kirche weiter aus, weshalb der Bau der Mühle zurückgeht. Für den Bau werden hohe Kosten aufgebracht, dieser aber nie fertig ausgebaut, wie zu Fries Zeiten noch zu sehen ist.
Markgraf Albrecht von Brandenburg belegt die Würzburger Äbte, Probste, Dekane, Stifte und andere Kleriker, die seiner weltlichen Obrigkeit angehörig sind, mit einer Türkensteuer. Bischof Rudolf von Scherenberg ist mit einer solchen Neuerung nicht einverstanden und schickt seinen Prokurator nach Rom, um dies vor Papst Sixtus IV. zu beklagen. Papst Sixtus IV. gibt Erzbischof Dieter von Isenburg, dem Dekan zu Würzburg und dem Dekan zum Stift Haug den Befehl, dass sie an seiner Stelle den Markgrafen aufsuchen sollen, um diesen dazu aufzufordern, die Türkensteuer aufzuheben. Zudem soll er die Summe, die er den Geistlichen bereits abgenomme habe, wieder zurückzahlen. Er wird samt seinen Helfern, Anhängern und Dienern exkommuniziert.
Erzbischof Berthold von Henneberg (B. Berthold von Maintz) und Bischof Rudololf von Scherenberg einigen sich und kommen zu einem Vergleich. Die Feinde und Beschädiger des jeweils anderen Stifts sollen ungehindert nach eigenem Recht bestraft werden.
Bischof Rudolf von Scherenberg erlaubt dem Bürger Johann Kuntzer (Hannsen Kuntzer) eine Mangel in Bad Neustadt an der Saale (Newenstat) zu errichten und zu verwenden. Das gilt auch für seine Erben, sie müssen dafür jährlich einen Gulden und ein Pfund Pfeffer Zinsen dafür bezahlen. Fünf Jahre später wird dies von Bischof Lorenz von Bibra bestätigt.
Bischof Rudolf von Scherenberg erlässt den Einwohnern von Margetshöchheim (Margarethöchaim) das Weidegeld vom Schaftrieb für ein Jahr.
In einem anderen Lehenbuch von Bischof Rudolf von Scherenberg steht auf dem ersten Blatt, dass der Sohn von Graf Wilhelm III. von Henneberg-Schleusingen (Graue Wilhelmen), Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen (auch Graue Wilhelm genant), Lehen empfängt und daher einen Lehenseid schwört. Zu diesen Lehen gehören das Marschallamt des Hochstifts Würzburg, welches sein verstorbener Vater an sich brachte und anderes, was er deshalb auch zu Lehen erhält (wes si des halben fürter von der hand zuuerleihen haben). Daneben wird noch Weiteres angegeben, dass er zu Lehen empfängt. Doch das gehört nicht zum Marschallamt und wird daher hier nicht angegeben.