Die Waagordnung zu Würzburg findet sich in liber 3 und 4 contractuum Rudolfi. Wie sich Händler und Krämer von Würzburg mit der Waage verhalten sollen findet sich in liber 2 diversarum formarum Conradi. [Nachtragshand: Warenbesichtigung, Waaghändel, heimlicher Handel, Eisenhandel, Metzger-, Krämer- und Gemeingewicht, Oberrat, Waagenknecht Gefelle, Dörrfisch, Waaggelt, gesalzener Fisch, Salz, Wachs, Butter, Hausgeld, Öl, Honig, Verschlitzschnur, Tuch, gesalzenes Fleisch, Wolle, Blei, Wägnersorg, Waaggelt, Lohn für Tuchstreicher, Hanf, Grünfisch, Eid, wahrer Zentner, Eisen, Flachs, eine Hand Federn, Blechhandel, Weizen wiegen, Seife, Kalb- und Schweinefleisch, Waagbeschließung. Fischbesichtiger, Ausfuhr und Ankauf von Waren, grob, Wagenknecht, wahre Waage, Amtsstube des Waagmeisters,Freiung, Frankfurter Waage]
Die Ordnung der Töpfer und der Zahlbrief finden sich in liber 2 diversarum formarum Conradi. [Nachtragshand: Diese enthalten Informationen zum Schutz der Töpfer, Freiheiten, Buße, Lehrgeld, Handel, Meisterstücken, Lohn von Fremden und Meistersöhnen, unehelichen und unehrlichen Weisen, Mischung von Erde, Glas- und Veitskrügen, Bruderschaft, jährlichem Besuch, Verhelfung zu Rechten, fremden Töpfern und Jahrmärkten.]
Die freie Getreidemarktsordnung zu Würzburg findet sich in liber 1 diversarum formarum Conradi folio 182. [Nachtragshand: Informationen zum Getreidemarkt, Bäcker, Vorkaufsrecht und Markpanir finden sich auf folio 188. Informationen zur Ausfuhr und dem Vorrat von Getreide findet sich auf folio 198. Informationen zum Preis und zur Bezahlung der Gült finden sich auf folio 157. Informationen zum Verkauf von Hafer im Hochstift finden sich auf folio 202 und 265. Die Zufuhr des Überschusses auf den Markt findet sich auf folio 148, 149, 150 und 151. Getreide verleihen, Kauf von Getreide in der gemain, freie Getreidemärkte, Festlegung eines festen Verkaufspreises, Bäcker verkaufen Getreide. Die Besichtigung von Getreide des Hochstifts und der Klöster findet sich in liber 2 diversarum formarum Conradi.]
Die Arnsteiner Gerberordnung enthalten Informationen zu Rechten, Geld und Kindern von Meistern, geschworenen Meistern, zur Anzahl an Ackerland, zum ungerechten Fürkauf von Leder, Gemaiht Leder, Lederherstellung, zweierlei Handwerk auszuüben, zu Knechtenpflichten, ehelichen Knechten, Urkunden von Knechten, Abdeckern, Diebstahl, der Anzahl von Gesellen, Knechten im Lederhandel, dem Vorsteher der Lehrknechte, Buße sowie zur Verrechnung von Buße.
Die Stadtordnung von Iphofen befindet sich in liber 1 contractuum Conradi. Sie beinhaltet Bestimmungen zu Rats- und Gerichtspersonen, Bürgermeistern, Baumeistern, Staumeistern, Neubau, Viertelmeistern, Weinkauf, Weinschenk, Viehtrieb, Strafzahlungen, Ungeld, Visierer, Weinschreihern, Wirten, Baurechnungen, Fischfang, Metzgern, Bäckern, Krämern, Gericht, Klagen, Kosten der Gesandten und Fastnachtsmählern.
Im Amt Bad Neustadt an der Saale liegen die beiden Dörfer Ober Saltz und vnder Saltz. vnder Saltz wird zu einer Stadt, die an Gebäuden, Leuten, Gütern, Handel, Wandel und anderen bürgerlichen Wesen zunimmt, sodass sie den anderen Städten des Hochstifts Würzburg in nichts nachsteht. Wann dies geschieht ist nicht urkundlich bekannt. Jedoch geht Fries davon aus, dass dies zur Regierungszeit Bischof Hermanns von Lobdeburg geschieht. Unter dem Bischof wird sie 1232 das erste mal als Stadt bezeichnet.
Gottfried von Seinsheim (Gotz von Seinsheim) verkauft Bischof Rudolf von Scherenberg seine Rechte an dem Halsgericht, dem Dorfgericht und dem Hubgericht von Randersacker (Randersacker). Weiterhin acht Fuder Weingült, auch Hubwein genannt, jährlich achtzehn Pfund Hubgeld und die Hälfte des kleinen Zolls, auch Vogtzoll im Dorf und der Mark und am Main. Außerdem 40 Hubhühner, die von den Hütern der Weingärten gegeben werden, sowie zehn böhmische Gulden, drei Lammbäuche und sechs Kapaun, die vom Schrot- und Büttelamt gegeben werden. Zuletzt die Einnahmen der Metzger, Bäcker und Krämer auf dem Radersackerer Markt und was er sonst durch seine Leute, Güter und Zu- und Eingehörungen einnimmt. Der Bischof bezahlt ihm dafür 3000 Gulden, jedoch mit vielen Zusätzen.
Bischof Rudolf von Scherenberg erlässt eine schriftliche Ordnung. Die Nachtragshand fügt folgende Stichwörter hinzu: Ungeld, Steuermeister, Ratssitzungen, Stadtschreiber, Verkündung und Bezahlung der Bede, Dorfknecht, Geleit, Gefängnis, Verpflegung Gefangener, Verbote zu Auswärtigen, Rüge, Schlachtung, Frevel, Missstände, Verträge, Frevelgraf, Abhalten des Kammergerichts, Schöffen, Hubgericht, Anzahl der Schöffen, Gerichtsschreiber, Klagegeld, Urteilgeld, Verbote, Schöffenrat, Appellation, Windung, Frevel der Dienstboten, Handel, Dorfpflicht, Pflicht der Dienstboten, Spielverbot, Wirtschaften, Annahme von Bürgern, Verbot von Nachtschwärmen, Amtleute, Schmähung
Bischof Lorenz von Bibra verpricht der Ritterschaft zu Würzburg ab dem 30.09.1511 Geleit. Zwischen Georg (Jorgen) und Dietrich Fuchs zu Gleisenau (diterichen fuchsen) sowie Christoph Preuß (Preuss Cristof) und dem Ritter Georg von Schaumberg (Jorgen von Schaumberg Riter) findet ein uneiniger Handel statt. Der Bischof schlichtet den Handel friedlich. Beide Teile und Sachen werden werden auf beiden Seiten gerichtlich aufgeteilt.
Trotz der gemeinen Landordnung registriert Bischof Konrad von Bibra ettliche Missbräuche und Morde, welche den Frieden stören. Deshalb erlässt er eine neue Ordnung.