Die Ordnung der Schröter findet sich in liber 2 contractuum Rudolfi. [Nachtragshand: Die Ordnung enthält Informationen zum Schröteramts, Richter, Kirchendienst, Löschung der Kirche, Säuberung von Kirche und Markt, der Verhaftung von Dieben, der Ersetzung von Schrötern, Strafe, Beleidigung, Prokurator, seeligerecht und Säuberung von schus.]
Die Würzburger Stadtgerichtsordnung findet sich im liber 2 diversarum formarum Conradi.
Die Arnsteiner Gerberordnung enthalten Informationen zu Rechten, Geld und Kindern von Meistern, geschworenen Meistern, zur Anzahl an Ackerland, zum ungerechten Fürkauf von Leder, Gemaiht Leder, Lederherstellung, zweierlei Handwerk auszuüben, zu Knechtenpflichten, ehelichen Knechten, Urkunden von Knechten, Abdeckern, Diebstahl, der Anzahl von Gesellen, Knechten im Lederhandel, dem Vorsteher der Lehrknechte, Buße sowie zur Verrechnung von Buße.
Die Dorfordnung von Bütthard findet sich in liber 1 und liber 2 diversarum formarum Conradi. Sie enthält Bestimmungen zum Viehtrieb, Pflichen von Feldhütern, Nutzung von jungem Holz für die Errichtung eines Zauns, Nutzung des Vorholzes, Schaftrieb, zur gemeinen Ried, Wache, hutt, Hader, Metzgertrieb, Viehrüge, Scharwache, Ausrufung der Uhrzeit, nächlichen Toröffnung, Feuerschutz, gassieren, Auflauf, Viertelmeister, Zaun, Anlage von Buße, Gerichtsschöffen, Steinsetzern und Buße. Sie enthält außerdem Bestimmungen zur Suche nach Rat bei Amtmännern, zu Dorfgerichten, heftigen Verwundung, Ratsgeboten, Steinwürfen, Zuckfrevel, Schlägen, Scheltworten, Tadelung durch Urteile, Gerichtsklagen zu entscheidenden Sachen, Vorladegeld, hegtzaun, Klagegeld, Gerichtsschäden, Urteilseröffnungen, Kundschaft, ordentlichen Gerichten, Rügegeld, zur Anlegung von Bußen, Weinschenken und Eichen. Außerdem zu Jahrmärkten, Grenzsteinen, dem Lohn für Pflasterer sowie den Pflichten von Junggesellen und der Kirche.
Die Holzordnung des Gramschatzer Waldes (Camschneit) findet sich in liber 2 diversarum formarum Conradi. Diese enthält Informationen zum Beschluss zu jungen Bäumen im Wald, Holzhacken, zu Hunden, Büchsen, dem alten Wald, der Anweisung von Förstern, viergefreihte Holzern und Holzfrevelstrafen.
Die Zentgerichtsordnung von Geldersheim findet sich in liber 1 diversarum formarum Conradi. Sie enthält Bestimmungen zu Schöffen, der Eröffnung und Besetzung des Gerichts durch den König, der Schöffen in Niederwerrn, Vereidigung, Waffengeschrei, Zusätzen und Zehntgeschrei. Außerdem eine Sammlung der Dorfgemeinschaften Euerbach, Rützenhaus, Hilpersdorf, Brunn, Obbach, Sömmersdorf und Oberwerrn. Zudem Informationen zum Abgang der Schöffen, Eid, zur höchsten Buße, zu Frevel, Maßen, Schnitten, Tadelung von Urteilen, Rat der Schöffen, Appellationen und der Bekanntmachung von Straffälligen.
Bischof Konrad von Thüngen erlässt die allgemeine Landesordnung für das Hochstift Würzburg. Diese enthält Informationen zu Art und Zeit von Zahlungen für Ausreisende und Bürger, unverpflichteten Einwohnern, Einigung, Abschied und Erlaubnis von Bürgern, Trinkstuben und Zeche, unnötige Verpflegung und Kosten auf Hochzeiten, Kindstaufen und Kirchwehen, gefährlichen Spielen, Fluten, Zutrinken, Wehr, Feldschäden, Rüge von aigen, Feldhütten, Versetzung von Gütern, anständigen Gütern, Bettlern, Zigeunern, fremde Gäste, Aufruhr, Wirtsordnung, zur Wahl von Rats- und Gerichtspersonen, zu Bürgermeistern und Ämtern, Stadtschreibern, vortreffliche Sachen, Ratssachen und -tage, Gemeine und Private Briefe, zur Behausung, Entsetzung, Diensten und Pflichten der Ämter, zum Gebot für Friedensbrecher und deren Verhaftung, Friedensgebot, zur Verrechnung von Gefällen und Zunft der Landschießenden.
Die Fürsten einigen sich auf eine Ordnung zum Schießen mit der Armbrust in prussel am Brurain. Zum Inhalt gehört eine schießende Fürstengesellschaft, Schießkränze, ein Schießplatz, Schießkleinode, die Unterhaltung der Schützen, Zutrinken und Fluchen.
Die Landgerichtsordnung von 1546 findet sich in liber 2 diversarum formarum Conradi. Sie enthält Informationen zur Vorladung wegen Bittgesuchen an den jeweils Herrschenden, zur Vorladung wegen Fürbitten, die den Kaiser selbst betreffen, zur Anleitung des Klägers im Eigentumsprozess beziehungsweise dessen Abweisung, zur Vollstreckung von Gewalt und Kaution, zu Pfand, zum Leisten von Beistandseiden, zum Zurückhalten von Informationen, zur Unbeugsamkeit der Strafe, zum Aufschieben von Rechtssachen, zu juristischen Fachtermini, zur Zwangsversteigerung, zu Rechtssätzen, zur Amtsübernahme, zum Aufschieben einer Sache, zur Beweisführung, zum Nachgericht, zur Anfertigung von Kopien, zur Bestrafung von Meineiden, zu Einwänden, zur nötigen Darlegung, um etwas für ungültig zu erklären, zum Freispruch, zur Berufung, zur allgemeinen Prozessführung, zum schriftlichen Fixieren der Acht und zur Umsetzung der vorliegenden Ordnung.
Die Kanzleiordnung findet sich in liber 2 diversarum formarum Conradi.