Die Stadtordnung von Mellrichstadt findet sich in liber 1 contractuum Conradi. Sie beinhaltet Bestimmungen zum inneren und äußeren Rat, Bürgermeister, Bedemeister, versteuerbaren Gütern, Verpfändung, Strafen, Notsteuer, (Wadgeld), Geldstrafen, Leibgeding, Silberschild, Spitalmeister, Gotteshausmeister, Wagenmeister, Wucher, Ungeld, Reisrecht, Frondienste, Rathalten, Bierbrauen, Braumeister, Neustadtbau, Feldbau, Gräben, Rechnungen, Brot Wein, Nüssen, Gericht, Schulden, fremde Biersteuer, Gärten, Wissen und Weinbergen.
Bischof Gerhard von Schwarzburg gestattet Johann und Jakob von Seckendorf-Pfaff (Hansen vnd Jacoben von Seckendorff die pfaffen) die Verpfändung eines Drittels des Groß- und Kleinzehnts zu Ohrenbach (Orenbach) mit allen Zugehörungen an den Bürger Peter Kumpf (pettern kumpfen) aus Rothenburg ob der Tauber (Rottenburg) für 415 Gulden. Das Hochstift Würzburg behält sich das Recht auf Ablösung vor.
Die Anteile des Hochstifts Würzburg am Zehnt, mitsamt dem Hof und dem See zu Oberlauringen werden für 1600 Gulden an Georg Truchsess von Wetzhausen zu Sternberg (Georgen Truchsessen) verpfändet, diese soll er als Mannlehen tragen.
Mit der Zeit kommt die an die Domherren Heinrich und Geis von der Tann (itzgemelten beden domherrren) verpfändete Hälfte Nüdlingens (Nutlingen) an Sebastian von der Tann (Sebastian von der Than). Bischof Johann von Brunn einigt sich mit diesem in Bezug auf die verpfändete Hälfte Nüdlingens sowie das Schloss und das Amt Steinau (Schlos vnd ambts Stainach), das Sebastian von der Tann ebenfalls als Pfand hält, folgendermaßen: Bischof Johann von Brunn zahlt Sebastian von der Tann und seinen Erben in drei Jahren 2881 Gulden und 1000 Heller, um das oben aufgezählte Pfand abzulösen. Über die Stellung von Amtsmännern soll Sebastian von der Tann weiterhin die Abgaben und Gefälle zu Nüdlingen und Steinau erhalten und über lokale Nutzungsrechte verfügen. Hierfür wird jährlich ein Zehntel der daraus erhaltenen Gulden, Pfunde und Pfennig mit der Hauptsumme der Verpfändung verrechnet.
Ein Hof und ein Drittel des Zehnts von Oberlauringen (Oberlauringen) werden für 1000 Gulden an Graf Berthold von Henneberg (Grafe Bertholden von Hennenberg) verpfändet. Sein Sohn Graf Wilhelm von Henneberg (Graue Wilhelmen von Hennenberg) übergibt das Pfand für wiederum 1000 Gulden an Karl Truchsess (Carln Truchsessen). Das Stift behält das Recht zur Wiederlösung.
Bischof Johann von Brunn leiht sich von Karl von Steinau (Carln Steinriken) 3201 Gulden. Er gelobt, die Schulden bis Cathedra Petri (22. Februar) oder spätestens zwei Monate danach zu begleichen. In diesem Kontext verpfändet er Schloss Werneck (Schloss wern) und das Dorf Nüdlingen (Nutlingen) samt Zugehörungen und Burgschaft.
Bischof Johann von Brunn verpfändet Sebastian von der Tann (Sebastian von der Thamm) im Gegenzug für 4483 Gulden Schloss Hildenburg, Stadt und Amt Hildburghausen (Schloss Stat vnd ambt Hildenburg), Fladungen (Fladingen), Steinach an der Saale (Staina) sowie das halbe Dorf Nüdlingen (Nutlingen) amtmannsweise. Die Erträge aus Nutzungsrechten des Pfands sollen Sebastian von der Tann jährlich zwölf Gulden für einen einbringen. Sollten die Einkünfte durch das Pfand diesen Satz nicht decken, sollen die überschüssigen Gefälle der Dörfer Vachdorf (Vachdorf) und Leutersdorf (Leuttersdorf) dafür verwendet werden. Diese Übereinkunft ist verschriftlicht und übergeben.
Als Bischof Johann von Brunn Sebastian von der Tann (Sebastian von der Than) noch 1955 Gulden schuldet, stellt er eine Verpändung aus, die folgende Zinsen beinhaltet: Auf zehn Gulden soll er einen erhalten. Zu diesem Zweck bekommt er die Nutzungsrechte zu Haina (Hain) ganz und zu Nüdlingen (Nutlingen) zur Hälfte amtmannsweise zur freien Verfügung gestellt. Ersteres bringt Bischof Johann von Brunn vorab von seinem Domkapitel wieder an sich. Dieses Pfand soll Sebastian von der Tann und seinen Erben bis zur vollständigen Begleichung der Schulden gehören. Das Domkapitel besiegelt diese Übereinkunft nicht.
Bischof Johann von Brunn verpfändet Schloss Hildenburg, Stadt und Amt Hildburghausen (schlos Stat vnd ambt Hildenburg), Fladungen (Fladingen) und das halbe Dorf Nüdlingen (Nutlingen) mit anderen Dörfern und Nutzungsrechten für 11990 Gulden an den Grafen Georg I. von Henneberg-Aschach (Graue Georgen von Hennenberg).
Informationen über die Reformation des Zentgerichts unter Bischof Gottfried Schenk von Limpurg finden sich in liber diversarum formarum Limpurg. Dieses beinhaltet Absonderungen der Zenten, Verorodnungen der Zentbarkeit, besondere Verordnungen der Dörfer, Güter, Säumnisse, Weisungen, Urteilholungen und das Amt der Schöffen. Außerdem Exekutionen, Darlegungen, Absolutionen von Urteilen, Schöffenrecht, Zentgerichte, Wahl der Schöffen, Bußen und Fürsprachen. Zudem Vorladungen, Klagen um Schulden, Klagen um Bürgschaften, Klagegelt, Verhaftung von Klägern, Gerichtsknechte, Bürgschaften, Leistungen, Fürsprachen für Lohn mit Klagegelt, Geldverbote, Zeugnisse von Geschworenen, Zeugenverhöre, Wundärzte, Anfragen, Appelationen, Frevel, Wind, Ausgleichszahlungen, Notwehr, Hervorbringen von Stadtknechten, Abschriften von Eiden, Beweise mit Eid, Liedlohn, Pfändungen, Heirat und Verpfändungen.