Die Stadt Ochsenfurt (Ochsenfurt) wird dem Erzstift Mainz (Maintz) verpfändet.
Die Stadtgerichtsordnung von Würzburg beinhaltet Informationen und Anweisungen zu Gegenklagen, Feinen, Arresten, Ungehorsam, Fremdenverbot, Vorstand für Fremde, Kirchtor, Aufschub von Raten, Eid der Schöffen, Schadensansage, unbehütetem Vieh, Landwehr, Gemeingütern, Pfand, Abwege, Diebstahl, Leistungen, Einschreibungen von Rügenschreibern, Ungehorsam, Beweisen von Feldschäden, Schadensvertretungen, geistlichen Forderungen, Schadensbesichtigungen, Entscheiden, Geschworenen, öffentlichen Abgaben, Steinsetzung, Gerichtskosten, kleinen Freveln, fremden Mägden, Viehschäden, Landschäden, Lohn, der Nachlese von Ähren, Säuberung von Fischnetzen, zur Waide, promis, Jarhuttern annemung.
Hilfe für beklagte Schuldner, Angriff auf Güter, Werkzeug, Krankenlager, Weiberhypotheken, Oberpfand auf Angriffe, erste Bezahlung von Gläubigern, Nahrung für Arbeiter, verkauftes Pfand, Wucher, Ausgaben, Geschworene, Eide, Beleihung von Stadtknechten, Verhinderung von Gefängnisstrafen, Beleidigungen, Beschädigungen, Augenschaden, Leumund, Nasenschaden, Filiation, Beulen, Wunden, Lähmung, Angriff, nächtliche Beschädigungen, fremde Gerichtsakten, Satzgeld, Rechtssatz, geistliche Gegenklage, Aufhalten von Flüchtigen und Nachlass von Bußen.
Die Stadtordnung von Mellrichstadt findet sich in liber 1 contractuum Conradi. Sie beinhaltet Bestimmungen zum inneren und äußeren Rat, Bürgermeister, Bedemeister, versteuerbaren Gütern, Verpfändung, Strafen, Notsteuer, (Wadgeld), Geldstrafen, Leibgeding, Silberschild, Spitalmeister, Gotteshausmeister, Wagenmeister, Wucher, Ungeld, Reisrecht, Frondienste, Rathalten, Bierbrauen, Braumeister, Neustadtbau, Feldbau, Gräben, Rechnungen, Brot Wein, Nüssen, Gericht, Schulden, fremde Biersteuer, Gärten, Wissen und Weinbergen.
Bischof Gerhard von Schwarzburg gestattet Johann und Jakob von Seckendorf-Pfaff (Hansen vnd Jacoben von Seckendorff die pfaffen) die Verpfändung eines Drittels des Groß- und Kleinzehnts zu Ohrenbach (Orenbach) mit allen Zugehörungen an den Bürger Peter Kumpf (pettern kumpfen) aus Rothenburg ob der Tauber (Rottenburg) für 415 Gulden. Das Hochstift Würzburg behält sich das Recht auf Ablösung vor.
Der Dechant Eitel Hiltmar (Eiteln hilmar) verpfändet den Zoll von Ochsenfurt für 1000 Gulden auf Wiederlösung an Georg von Bebenburg (Georgen von Bebenburg). Der Zoll wird vom Domkapitel abgelöst und kann von einem Bischof für 1000 Gulden wieder an das Hochstift Würzburg gebracht werden.
Informationen über die Reformation des Zentgerichts unter Bischof Gottfried Schenk von Limpurg finden sich in liber diversarum formarum Limpurg. Dieses beinhaltet Absonderungen der Zenten, Verorodnungen der Zentbarkeit, besondere Verordnungen der Dörfer, Güter, Säumnisse, Weisungen, Urteilholungen und das Amt der Schöffen. Außerdem Exekutionen, Darlegungen, Absolutionen von Urteilen, Schöffenrecht, Zentgerichte, Wahl der Schöffen, Bußen und Fürsprachen. Zudem Vorladungen, Klagen um Schulden, Klagen um Bürgschaften, Klagegelt, Verhaftung von Klägern, Gerichtsknechte, Bürgschaften, Leistungen, Fürsprachen für Lohn mit Klagegelt, Geldverbote, Zeugnisse von Geschworenen, Zeugenverhöre, Wundärzte, Anfragen, Appelationen, Frevel, Wind, Ausgleichszahlungen, Notwehr, Hervorbringen von Stadtknechten, Abschriften von Eiden, Beweise mit Eid, Liedlohn, Pfändungen, Heirat und Verpfändungen.
Das Dorf Oesfeld (Oesfelt) ist an Philipp von Seldeneck (philipsen von Seldeneck) verpfändet.
Der Ritter Konrad von Hutten (Conraden von Hutten) verschreibt den Orten Opferbaum (Opferbaum), Erbshausen (Erbshausen) und Sulzwiesen (Sultzwisen) jeweils 100 Gulden.
Die Landgerichtsordnung von 1546 findet sich in liber 2 diversarum formarum Conradi. Sie enthält Informationen zur Vorladung wegen Bittgesuchen an den jeweils Herrschenden, zur Vorladung wegen Fürbitten, die den Kaiser selbst betreffen, zur Anleitung des Klägers im Eigentumsprozess beziehungsweise dessen Abweisung, zur Vollstreckung von Gewalt und Kaution, zu Pfand, zum Leisten von Beistandseiden, zum Zurückhalten von Informationen, zur Unbeugsamkeit der Strafe, zum Aufschieben von Rechtssachen, zu juristischen Fachtermini, zur Zwangsversteigerung, zu Rechtssätzen, zur Amtsübernahme, zum Aufschieben einer Sache, zur Beweisführung, zum Nachgericht, zur Anfertigung von Kopien, zur Bestrafung von Meineiden, zu Einwänden, zur nötigen Darlegung, um etwas für ungültig zu erklären, zum Freispruch, zur Berufung, zur allgemeinen Prozessführung, zum schriftlichen Fixieren der Acht und zur Umsetzung der vorliegenden Ordnung.