Bischof Johann von Egloffstein gibt dem Schultheiß, Bürgmeister und Rat zu Mellrichstadt (Melrichstat) Macht und Befehl eine Pfister- bzw. Bäckerordnung zu erlassen.
Bischof Johann von Brunn befiehlt dem Bürgermeister und Rat zu Kitzingen (Kitzingen) schriftlich, dass sie die Hälfte der Bede, die dem Stift zusteht und die 1000 Gulden beträgt, an Lichtmess an Friedrich von Riedern (Fridrichen von Riederen) übergeben sollen.
Der Bürgermeister und die Räte zu Nürnberg leihen König Sigmund von Luxemburg eine beträchtliche Summe Geld. Dafür bietet er ihnen Heidingsfeld (Haidingsfeld) und Mainbernheim (Bernhaim) an, mit der Bedingung, dass sie dem Bischof zu Würzburg 4000 sowie Balthasar und Sigmund von Thüngen (den obgenanten von Thungen) 4100 Gulden bezahlen. Das tun sie und lösen die beiden Flecken vom Hochstift Würzburg ab. Der König verpfändet ihnen 15100 Gulden zu einem angemessenen Pfandschilling darauf.
Daraufhin verpflichten sich Bürgermeister, Rat und die Gemeinde Kitzingen (Kitzingen), die im vorherigen Eintrag genannten Rechte Markgraf Friedrich zuzugestehen.
Der Bürgermeister und die Räte zu Nürnberg besitzen seit einigen Jahren den Pfand von 15100 Gulden auf die beiden Flecken Heidingsfeld (Haidingsfeld) und Mainbernheim(Bernhaim). Da sie jedoch zur Verwaltung hin und wieder zurück reiten müssen, dies merkliche Kosten mit sich bringt und zu dieser Zeit der Städtekrieg (Stetekrieg) herrscht, wodurch sie keinen Nutzen von den beiden Flecken haben, möchten sie das Pfand zurückgeben. Sie erlassen König Sigmund von Luxemburg 12000 Gulden des Pfandschillings, verlangen jedoch 3100 Gulden ausgezahlt zu bekommen.
Der Kirchensatz der Pfarrei zu Mainbernheim (Mainbernhaim) steht den Grafen von Castell zu. Diese verkaufen jedoch den Kirchensatz. Bürgermeister, Gemeinderat und Bischof Johann von Grumbach bewilligt ihnen, dass sie Selbige auf ewig als Mannlehen erhalten, was sie später auch bekommen.
Der Kammermeister der Böhmischen Krone Burian von Gutenstein auf Breitenstein (Burian von Gueten der Cron Behaim Camermaister) bezahlt dem Bürgermeister und den Räten zu Nürnberg 3100 Gulden und bringt somit die beiden Flecken Heidingsfeld (Haidingsfeld) und Mainbernheim (Bernhaim) mit dem Wissen und der Bewillingung Königs Vladislav II. von Böhmen und Ungarn (Kunig Lasla) an sich und seine Erben. Im folgenen Jahr gibt der König Burian und seinem Sohn Christoph von Gutenstein (Christoffen) ein Privileg (Freiheit), dass ihnen die beiden Flecken ihr Leben lang nicht abgelöst werden sollen. Nachdem Burian mit der Zeit mehr Söhne zeugt, erneuert der König das Privileg und schließt alle Söhne ein, die Burian zu dieser Zeit hat und alle die er noch bekommt.
Bischof Rudolf von Scherenberg einigt sich mit seinem Domkapitel, dem Bürgermeister, dem Rat und der gesamten Gemeinde der Stadt sowie der Vorstädte zu Würzburg. Geplant ist der Bau einer neuen Mühle bei St. Burkard am Main (S Burghart). Rudolf von Scherenberg trägt eine Hälfte der Kosten, das Domkapitel und die Stadt Würzburg tragen die andere Hälfte. Nach Fertigstellung der Mühle sollen Rudolf von Scherenberg, seine Nachfolger sowie das Domkapitel und die Stadt Würzburg jeweils an der Nutzung und den Einnahmen beteiligt sein. Ritter Konrad von Hutten (Conrat von Huten) sagt ihnen zunächst 2000 Gulden für den Bau der Mühle zu einem jährlichen Zins von 100 Gulden zu. Diese Vereinbarung kommt jedoch nicht zustande. Zur selben Zeit bauen der Propst, der Dekan und das Kapitel zu St. Burkard (Sant Burghart) die dortgelegene Kirche weiter aus, weshalb der Bau der Mühle zurückgeht. Für den Bau werden hohe Kosten aufgebracht, dieser aber nie fertig ausgebaut, wie zu Fries Zeiten noch zu sehen ist.
Der Bürgermeister und der Rat zu Würzburg lassen die aufständischen Bauern zu ihnen sprechen und verbünden sich mit denselben. Aufgrund des Bruchs mit der Obrigkeit nimmt Bischof Konrad von Thüngen ihnen ihren Anteil an der Mainmühle.
Die Würzburger Räte stellen den Schultheiß, den Bürgermeister, den Rat und die Gemeinde der Stadt Meiningen (Mainingen) sowie die Untertanen des Amtes in die Pflicht des Grafen Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen (Wilhelm von Hennenberg), dem sie von diesem Zeitpunkt auch die Erbhuldigung leisten.