Friedrich von Müffling (Fridrich Mufelger) erhält von Bischof Andreas von Gundelfingen vom Zehnt zu Mainbernheim (Bernhaim) eine jährliche Wagenladung (fueder) Weingült zu Mannlehen.
Die beiden Brüder und Ritter Heinrich (Hainrich) und Friedrich Kielholz (Kielholtz) erhalten von Bischof Andreas von Grundelfingen fünf Pfund Haller als jährliche Gülte zu Mainbernheim (Mainbernhaim) zu Mannlehen.
Die drei Brüder Otto (Ot), Konrad (Contz) und Neidung (Neidung) von Bolzhausen (Boltzhausen) erhalten drei halbe Wagenladungen (fueder) Wein, zehn Malter Korn und ein Pfund Haller auf den Sechstel des Zehnt zu Mainbernheim (Mainbernhaim) als jährliche Gült. Der Frau des Ritters Heinrich Haßfurter (Hainrich Hasfurter) werden für 138 Haller Lehenstücke verpfändet. Den Rest des Zehnts in Höhe von 138 Pfund erhalten Heinrich Haßfurter und sein Onkel Heinrich Baunach (Hainrich Baunach). Einen Sechstel des Zehnts zu Mainbernheim erhalten auch die beiden Kinder von Heinrich Haßfurters Bruder. Dies alles erhalten sie von Bischof Andreas von Grundelfingen.
Konrad von Haßfurt (Conrad von Hasfurt) und Ritter Konrad Esel (Conrat Esel) aus Bad Windsheim (Windshaim) erhalten von Bischof Gottfried von Hohenlohe ein Sechstel des Groß- und Kleinzehnts zu Mainbernheim zu Lehen.
Die Brüder Konrad (Contz) und Neidung (Neidung) von Bolzhausen (Boltzhausen) erhalten von Bischof Gottfried von Hohenlohe ein Sechstel des Zehnts zu Mainbernheim (Mainbernhaim) in Anwesenheit Heinrich Haßfurters (Hainrichen Hasfurter) als Mannlehen, was dieser kurze Zeit später auch erhält.
Heinrich Baunach (Baunacher) zu Schwanberg (Swanberg) erhält von Bischof Wolfram von Grumbach eine halbe Wagenladung (fueder) Wein vom Zehnt zu Mainbernheim (Mainbernhaim), eine Burgwohnung auf dem Schwanberg und den Acker, der dazu gehört, als Mannlehen.
Mit der Zeit nehmen die zuvor genannten Schulden von Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusing nicht ab, sondern steigen und werden größer. Die Gläubiger sind besorgt und möchten, wenn sie wie bisher nicht ihre Hauptsumme bekommen, zumindest einen jährlichen Ertrag und Zinsen erhalten. Etliche der Gläubiger sind Amtleute, Ratsmitglieder und Diener des neu gewählten Bischofs Konrad von Bibra. Diese wünschen ihrem Herren dem Bischof das Schloss und Amt Mainberg mit allem, was dazu gehört, samt Leuten und Gütern. Sie äußern jedoch auch Bedenken gegeüber dem Hochstift Würzburg, sollte einer der drei anderen Kaufmänner den Kauf tätigen (an dem soll nichts dran sein, es soll sich lediglich um ein Gerücht gehandelt haben). Sie werden auch bei ihren Vettern und Freunden, den Herren des Domkapitels vorstellig und bringen diese durch ihre List und Emsigkeit, welche sie als Treue und Wohlwollen gegenüber dem Stift tarnen, dazu Gelder zu sammeln und ein Angebot zum Kauf Mainbergs abzugeben. Die Hennebergischen Boten in Mainberg lassen die Würzburgischen Ratsherren jedoch ohne Handel wieder abreiten. Graf Georg Ernst von Henneberg-Schleusingen (Georg Ernst von Hennenberg) kommt nach Würzburg um sein Lehen zu empfangen. Bischof Konrad von Bibra überzeugt ihn davon seine Räte in Schweinfurt zu den Hennebergischen Boten in Mainberg zu schicken, nämlich Wilhelm von Grumbach, Philipp Truchsess von Pommersfelden (Philipsen Truchsessen von Bomberfelden) und Sebastian von Lichtenstein (Sebastian von Liechtenstain). Diese treffen eine Vereinbarung mit den Boten.
Die Hauptpunkte, beziehungsweise die Artikel, verzeichnen die Kauf- und Tauschzusicherung die Bischof Konrad von Bibra und Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen sich gegeseitig geben. 1. Dem Hochstift Würzburg wird somit erblich das Schloss und Amt Mainberg mit allen Untertanen, Gütern, Gefällen, Nutzungsrechten, Obrigkeiten, Rechten, Gerechtigkeiten und allem Dazugehörigen nach Anweisung eines übergebenen besiegelten Registers oder Lagerbuchs zugesichert. 2. Bischof Konrad von Bibra übernimmt 100.000 Gulden Schulden von Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen, wodurch dieser schuldenfrei ist. 3. Bischof Konrad von Bibra gibt Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen zusätzlich 70.000 Gulden auf zwei Zile in bar. 4. Das Schloss, die Stadt und das Amt Mainberg mit allen Untertanen, Gütern, Obrigkeiten, Rechten, Gerechtigkeiten und allem Dazugehörigen bleibt Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen und seinen männlichen Erben, außer die Grafen von Henneberg-Schleusingen sterben alle, dann muss ein Bischof zu Würzburg das Schloss, die Stadt und das Amt Mainberg von deren Erben für 30.000 Gulden wieder an das Hochstift Würzburg bringen. Falls Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen oder seine Erben das Schloss, die Stadt und das Amt Mainberg wieder verkaufen, müssen sie dem Hochstift Würzburg 50.000 Gulden zukommen lassen. 5. Falls das Hochstift Würzburg das Schloss, die Stadt und das Amt Mainberg wieder verkauft oder verkaufen will, und Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen und seine Erben noch Macht haben und diese wieder an sich bringen wollen, so müssen sie dies in der Gestalt machen, wie es an das Hochstift Würzburg gekommen ist. 6. Die geistlichen Lehen jeden Amtes sollen jeweils übergeben werden. 7. Jeder der beiden Parteien soll dem Anderen die Briefe, Register und andere Urkunden über getauschte und verkaufte Güter zukommen lassen. 8. Dem Domkapitel zu Würzburg sind das Nutzungsrecht und Gefälle im Amt Meiningen vorbehalten. 9. Jeder der beiden Patreien soll dem Anderen für das Tausch- und Kaufgeschäft die Besitzübertragung (werschafft) bestätigen.
Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen (Wilhelm von Hennenberg) übergibt Bischof Konrad von Bibra in Würzburg ein besiegeltes Register, welches die Herrlichkeit, das Nutzungsrecht und das Gefälle des Amtes Mainberg bestätigt. Ebenso übergibt Bischof Konrad von Bibra dem Grafen Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen ein besiegeltes Register über das Amt Meiningen (Mainingen).
Von den Schulden Graf Wilhelms IV. von Henneberg-Schleusingen übernimmt Bischof Konrad von Bibra 100.000 Gulden, wodurch er die Gläubiger zufrieden stellt. Darüber stellt der Graf dem Bischof eine Schuldverschreibung aus und versichert (quietirt) ihm, dass er die 100.000 Gulden samt Zinsen sowie die Hälfte von weiteren 70.000 Gulden an ihn, seine Nachfolger und das Hochstift zahlt.