Hilfe für beklagte Schuldner, Angriff auf Güter, Werkzeug, Krankenlager, Weiberhypotheken, Oberpfand auf Angriffe, erste Bezahlung von Gläubigern, Nahrung für Arbeiter, verkauftes Pfand, Wucher, Ausgaben, Geschworene, Eide, Beleihung von Stadtknechten, Verhinderung von Gefängnisstrafen, Beleidigungen, Beschädigungen, Augenschaden, Leumund, Nasenschaden, Filiation, Beulen, Wunden, Lähmung, Angriff, nächtliche Beschädigungen, fremde Gerichtsakten, Satzgeld, Rechtssatz, geistliche Gegenklage, Aufhalten von Flüchtigen und Nachlass von Bußen.
Die Stadtgerichtsordnung von Würzburg beinhaltet Informationen und Anweisungen zu Gegenklagen, Feinen, Arresten, Ungehorsam, Fremdenverbot, Vorstand für Fremde, Kirchtor, Aufschub von Raten, Eid der Schöffen, Schadensansage, unbehütetem Vieh, Landwehr, Gemeingütern, Pfand, Abwege, Diebstahl, Leistungen, Einschreibungen von Rügenschreibern, Ungehorsam, Beweisen von Feldschäden, Schadensvertretungen, geistlichen Forderungen, Schadensbesichtigungen, Entscheiden, Geschworenen, öffentlichen Abgaben, Steinsetzung, Gerichtskosten, kleinen Freveln, fremden Mägden, Viehschäden, Landschäden, Lohn, der Nachlese von Ähren, Säuberung von Fischnetzen, zur Waide, promis, Jarhuttern annemung.
Die Ordnung der Seiler findet sich in liber 2 diversarum formarum Conradi. [Nachtragshand: Diese enthält Informationen zu falschem Hanf, dem Vorkauf von Hanf, der Netzung, Vermischung mit Flachs, Bast, Haaren, altem Seil, Stör, Seilern für den Adel, zur Bruderschaft, Richtern, zu vier Meistern und zur Bußverrechnung.]
Die Holzordnung des Gramschatzer Waldes (Camschneit) findet sich in liber 2 diversarum formarum Conradi. Diese enthält Informationen zum Beschluss zu jungen Bäumen im Wald, Holzhacken, zu Hunden, Büchsen, dem alten Wald, der Anweisung von Förstern, viergefreihte Holzern und Holzfrevelstrafen.
Die Stadtordnung von Mellrichstadt findet sich in liber 1 contractuum Conradi. Sie beinhaltet Bestimmungen zum inneren und äußeren Rat, Bürgermeister, Bedemeister, versteuerbaren Gütern, Verpfändung, Strafen, Notsteuer, (Wadgeld), Geldstrafen, Leibgeding, Silberschild, Spitalmeister, Gotteshausmeister, Wagenmeister, Wucher, Ungeld, Reisrecht, Frondienste, Rathalten, Bierbrauen, Braumeister, Neustadtbau, Feldbau, Gräben, Rechnungen, Brot Wein, Nüssen, Gericht, Schulden, fremde Biersteuer, Gärten, Wissen und Weinbergen.
Fries verweist auf die Stadtordnung von Volkach. [Nachtragshand: Bätz, bedebefreite Güter, Steumbnis, veinuder khauffer, Schröter, Weinschenke, Ungeld, weinschreiher, Mas Eln besichtigung, Amtseid, Ambtleuthfreihung, Neujahr, Fastsnachtmahl, Flurbreittung, Steinsetzter, Stadtgraben, Gemeindeämterbesoldung, vnmessig zernung, Ungeld für Wirte, retordata, Metzger, beken, hokner, Zoll, Stetgelt. ]
Dem Probst, dem Dekan und dem Kapitel von Ansbach wird erlaubt, ihre Zinsen und Güter, welche sie zu Hebendorf (Hebendorf) und weiteren Orten einnehmen, als Almosen an die Sebalduskriche in Nürnberg zu geben.
Bischof Johann von Grumbach überträgt Oesfeld (Oesfelt), das im Amt Bütthard (ambt Büthart) liegt, samt den Leuten, Gütern und Zugehörungen in die Verantwortung des Ritters Heinrich Zobel (Heinrichen Zobeln ritter), einem Mitglied seines Rates.
Bischof Konrad von Thüngen erlässt die allgemeine Landesordnung für das Hochstift Würzburg. Diese enthält Informationen zu Art und Zeit von Zahlungen für Ausreisende und Bürger, unverpflichteten Einwohnern, Einigung, Abschied und Erlaubnis von Bürgern, Trinkstuben und Zeche, unnötige Verpflegung und Kosten auf Hochzeiten, Kindstaufen und Kirchwehen, gefährlichen Spielen, Fluten, Zutrinken, Wehr, Feldschäden, Rüge von aigen, Feldhütten, Versetzung von Gütern, anständigen Gütern, Bettlern, Zigeunern, fremde Gäste, Aufruhr, Wirtsordnung, zur Wahl von Rats- und Gerichtspersonen, zu Bürgermeistern und Ämtern, Stadtschreibern, vortreffliche Sachen, Ratssachen und -tage, Gemeine und Private Briefe, zur Behausung, Entsetzung, Diensten und Pflichten der Ämter, zum Gebot für Friedensbrecher und deren Verhaftung, Friedensgebot, zur Verrechnung von Gefällen und Zunft der Landschießenden.
Die Würzburger Feuerordnung wird 1551 im ganzen Hochstift erneuert. [Nachtragshand ergänzt: Anzeigen von Feuer, Wasseröffnung, Bringen von Wasser, Ausbreiten der Güter, Besichtigung der Gaben, Fremdenherberge, Sammlung der Viertel, Sammlung der Geistlichen, Straßen räumen, Eid der Wächter, Verwahrung von Ketten, Bestellung der Landwehr. Feuerzeug, Feuerstättenbesichtigung, Verwahrung der Tore, Rettung, Schutz der Dörfer, Verwahrung der Schranken, Schröterwasserzuber, Kornknecht, Steindecker, Gärtner, Weinknecht, Schneider, Schröter so Scharwächter, Bader, Heinzeler, Sackträger, Weber, Bäcker, Stangenträger, Zimmerleute, Kramfahrer, Hutmacher, Metzger, Schuhmacher, Fassbinder, Sturmschläger, Löwer, Dachdecker, Fischer, Kürschner, Maurer, Barbier, Schreiner, Leitern in der Neustadt und Altstadt, Suchsen, Behausung, Wassergeschirr, Feuerzeug, Zeichnung und Erstattung, Entwehrung, Wasserschutz, jüngster Bürgermeister, Stadtverwahrung, Feuerdämpfung, Feuerzeugs Verwahrung, Beleuchtung in Gassen, unfleißiges Feuerwerk, Brunststrafe, Wasser vor den Häusern, Verschütten von Wasser, Feuerhauptmann, Tor Vorwarnungen, Ratsbescheid, alter Bürgermeister, Steuerschreiber, Kerner, Dachdecker, Huren, Steinmetz, Bettelorden, Kohlenträger, Kübler, Wasserfuhrlohn, Bachleitung und Ablassung, Brunnenöffnung, Verwahrung von Lotzen]