Sebastian von Rotenhan (Sebastian vom Rottenhan) setzt Bischof Konrad von Thüngen darüber in Kenntnis, dass Grafen, Herren und Ritterschaft auf dem Rittertag zu Schweinfurt einen Vertrag miteinander schließen. Darin wird festgehalten, sollte einem der Vertragspartner wider geltendes Recht Schaden zugefügt werden, sei es gegen seine Behausung oder Ländereien, und Hauptmann und Räte des betreffenden Orts der Rechtsverletzung zustimmen, sollen die anderen Vertragspartner dem Geschädigten zu Hilfe kommen. Sebastian von Rotenhan schickt dem Bischof eine Kopie des Hauptartikels.
Der Vertrag auf dem Rittertag zu Schweinfurt wird geschlossen, da die Vertragspartner sehen, wie anderen Adligen unrechtmäßig Güter entwendet werden.
Bischof und Domkapitel sollen alte Verträge mit der Ritterschaft berücksichtigen, in denen steht, dass sie sich in Bund oder Bündnis begeben wollen. Sie sollen den Gemeinen Pfennig keinen Auswärtigen zukommen lassen, da diese dadurch die Möglichkeit bekommen durch das Hochstift zu ziehen und dem Adel und anderen Stiftsangehörigen Schaden zuzufügen. Dechant und Domkapitel erhalten ebenfalls ein Schreiben der Ritterschaft.
3. Der Bischof soll den Grafen verbieten, weiterhin so zu jagen, wie sie dies seit jeher tun. Daduch entsteht den armen Leuten solch ein Schaden, dass sie es sich nicht mehr leisten können, ihre Güter zu bebauen, wodurch es ihnen wiederum nicht möglich ist, ihre Zinsen und Gülten zu bezahlen.
Im Büschel Ritterschaft finden sich zum Jahr 1525 - ohne genaue Datumsangabe - folgende Artikel, in denen sich die Ritterkantone Rhön-Werra (Ron) und Baunach (Baunach) miteinander vergleichen: 1. Will man sich zu seinen ausgebrannten Behausungen begeben, um diese wieder aufzubauen, so begibt man sich in Gefahr an Leib und Gut durch die treulosen Bauern. 2. Die Ritter haben nach dem Bauernkrieg bereits abgerüstet. Sollen sie sich jedoch erneut in Rüstung begeben, so ist ihnen dies in ihren Behausungen nicht möglich. 3. Es wird die Frage gestellt, wie die Bauern in Zukunft ruhig gehalten werden sollen. 4. Der Bischof soll Waffenknechte anwerben und diese streiffen lassen.
10. Die Befestigungen der Bauern im Kirchhof in Ingolstadt sollen abgebaut werden. Desweiteren bittet die Ritterschaft den Bischof, ihre Mängel und Beschwerden zu bereiningen. Sie fügt außerdem weitere Artikel hinzu, die die Gerichte betreffen. Diese sind: Es werden zu viele Dinge vor dem Land-, Hof-, Brücken-, Kanzlei- und geistlichen Gericht verhandelt, für die diese eigentlich nicht zuständig sind; Ein Geistlicher soll über einen Weltlichen vor weltlichen Gerichten und ein Weltlicher über einen Geistlichen vor geistlichen Gerichten urteilen; Es soll aufgeschrieben werden, welche Angelegenheiten vor welchem Gericht verhandelt werden; Die dritte Instanz soll nicht im Kanzleigericht beinhaltet sein; Gefällte Urteile sollen gebürlich vollstreckt werden; Es soll eine gemeine neue Halsgerichtsordnung gemacht werden; Die Zente sollen mit habhaftigen Leuten besetzt werden; Die Zentschöffen sollen keinen Anteil von Bußgeldern bekommen; Verklagte sollen auf Kosten des Bischofs verteidigt werden; Personen mit zentfreien Gütern sollen weder innerhalb noch außerhalb der Zent bestraft werden; Amtsleute des Hochstifts sollen die Untertanen der Ritterschaft nicht richten; Die Adligen sollen Wein, den sie selbst anbauen lassen, nicht verzollen müssen; Vertraglich geregelter Kauf von Wein soll nicht verzollt werden; Das Hochstift soll die Seinen an Orten, an denen es im Ganerbenverhältnis mit anderen steht, nicht mit Geboten oder Verboten belasten.
11. Untertanen des Hochstifts Würzburg verkaufen mit Erlaubnis der Amtleute gemeine Wälder, ohne sich die Bewilligung der Ganerben einzuholen; Viele Mannlehen fallen dem Hochstift heim. Dies ist den Amtleuten jedoch nicht genug und sie drängen einige Lehensinhaber dazu, ihr Lehen zu verkaufen, die sie eigentlich nicht verkaufen möchten; Lehensherr und Lehensmann sollen bezüglich Ledigwerdung, Heimfall, Verkauf, Annahme und Verleihung von Lehen in gleichmäßiger Verpflichtung stehen; Der Bischof soll alle heimgefallenen und ledig gewordenen Lehen wieder verleihen; Es sollen nur Adlige in Klöster aufgenommen werden und es soll niemand zu Geistigen gemacht werden, der unter 30 Jahre alt ist; In die (Herren-) Klöster Ebrach (Ebrach), Bildhausen (Bildhausen) und andere sollen keine Bauernkinder aufgenommen werden; Die Kinder der Ritterschaft sollen auf dem den Gütern der Klöster erzogen werden; Bischof Konrad von Thüngen soll alte Verträge, die er mit bischöflichen Eid bestätigt hat, einhalten; Die Steuer der bischöflichen Kanzlei bezüglich der Bekenntnis und anderer Dinge soll verringert werden.
Bischof Konrad von Thüngen soll der Ritterschaft ein Öffnungsrecht für das Schloss Königshofen zur Besetzung der Stadt Bad Königshofen in Grabfeld gewährt haben. Für diese Handlung liegt keine Aufzeichnung vor. Jedoch gibt es eine Antwort darauf vom Adel, in der sie sich dafür beim Bischof bedanken. Darin bitten sie den Bischof außerdem, ihnen die Häuser der Aufständigen des Bauernkriegs als Erblehen zu verleihen, da viele von ihnen keinen Wohnort in Dörfern haben.
Es wird gefordert, die abgedrungenen Pferde zügig zu bezahlen und den Personen, die kein Pferd besitzen, ein Wagenpferd zu stellen. Außerdem wird darum gebeten, etwas Konkretes zu den Schadensersatzzahlungen zu sagen und diese zu tätigen, sei es durch die Übergabe von Gütern oder anderer Dinge. Anderenfalls soll man der Ritterschaft erlauben, die Entschädigungen von ihren Beschädigern zu erhalten.
2. Bischof Konrad vonThüngen wünscht, dass etliche Ritter auf dem Schloss Königshofen bleiben und dass diejenigen, die nach Hause reiten wollen, bald wieder zur Besatzung zurückkommen. Etliche ihrer beschädigten Häuser müssen ausgebessert werden, da sich nicht alle im Schloss aufhalten können. Die Ausbesserung der Schäden muss die Ritterschaft, wie andere auch, selbst organisieren.