Für Informationen zum Turm in Geiersberg, welcher Eigentum des Stifts ist, verweist Fries auf das alte buch Quietantiarum.
Bei der Wahl der Prälaten im Hochstift werden diese durch den Bischof von Würzburg - mit oder ohne Siegelring - in ihrem Amt bestätigt.
Das Dorf Geldersheim (Geltershaim), welches im Amt Werneck liegt, ist an die Grafschaft Henneberg verpfändet. Gräfin Adelheid von Henneberg (Fraw Adelhaid Grävin zu Hennenberg) und ihr Sohn Graf Heinrich zu Henneberg (ir sun Grave Hainrich) geben das Pfand an Bischof Andreas von Gundelfingen und den Stift zurück. Die Nachtragshand erwähnt zusätzlich die Orte Fuchsstadt und Thüngen (Fuchstatt, Thungenden).
Graf Ludwig von Rieneck (Grave Ludwig von Rineck) hat von den Würzburger Bischöfen das Schloss und die Stadt Gemünden am Main und Rothenfels zu Lehen. Als er aber stirbt, lässt er nur eine Tochter namens Udahild (dochter Udalhilt) als Erbin zurück. Nachdem Bischof Hermann Hummel von Lichtenberg stirbt und Otto von Wolfskeel Bischof wird, handelt er mit Udahild über die Lehen ihres Vaters: der Bischof fordert, dass Udahild alle Ansprüche und Rechte an Schloss und Stadt Gemünden sowie Rothenfels an den Bischof abtrete. Dafür muss er allerdings einen Vertrag mit Kaiser Ludwig IV. dem Bayern und seinen Söhnen eingehen. Da sich Bischof Otto von Wolfskeel aber eine zeitlang weigert, die Stiftsregalien von Kaiser Ludwig IV. dem Bayer zu empfangen, da dieser vom Papst exkommuniziert wurde, fällt der Bischof beim Kaiser in Ungnade. Der Bischof besteht darauf, dass einer der kaiserlichen Söhne die Hälfte und der Stift ein Drittel der Schlösser und Städte Gemünden und Rothenfels erhalten sollen und dass die Hälfte von den Bischöfen zu Würzburg den Kaisersöhnen zu Lehen gehen soll. Über beide Teile soll ein anderer verfügen. Außerdem soll im Fall einer Verpfändung, die eine Partei die andere auslösen und die Kaisersöhne den Zweiten Pfennig, der Bischof den Drittem Pfennig abgeben. Weiterhin wird ein gemeinsamer Burgfrieden festgelegt. Für den Fall, dass eine der Parteien ihren Teil verkaufen will, steht der anderen Partei das Vorkaufsrecht zu. Es wird zusätzlich festgelegt, dass im Kriegsfall, sofern die Städte und Einwohner keinerlei Partei ergreifen, und bei fälligen Bauarbeiten, die Kaisersöhne weiterhin den Zweiten Pfennig und der Stift den Dritten Pfennig entrichten sollen. Herzog Stefan II. Pfalzgraf bei Rhein bestätigt dem Bischof von Würzburg diese Verhandlung.
Georg von Seinsheim (her Gotz von Sainshaim)ist ein Vorwerk in Geldersheim, welches jährlich 90 Malter Getreide abwirft, für 430 Pfund Haller verpfändet. Domdekan Eberhard von Riedern (her Eberhart von Riedern Domdechant) und Erzpriester Heinrich von Reinstein (her Hainrich von Rainstain Erzpriester ) kaufen das Gut für die gleiche Summe und verpfänden dem Stift die Ablösung.
Der Deutschmeister, der Landkomtur der Ballei Franken und der Komtur zu Mergentheim übertragen dem Hochstift Würzburg den Schutz und Schirm über die Kirche in Geldersheim (Geltershaim) und über alle Kirchen, die in den Pfarreisprengel gehören.
Graf Hermann III. von Henneberg-Aschach (Grave Herman von Hennenberg) und seine Ehefrau Agnes (fraw Agnes sein gemahel) verkaufen Bischof Albrecht von Hohenlohe und dem Hochstift alle Leute, Güter und Rechte zu Geldersheim (Geltershaim).
Anton von Retzbach (Antoni von Retzbach) verkauft Oberdürrbach (sitz und weiler Oberen Durrbach), das er vom Stift Würzburg zu Lehen hatte, an Abt Georg und seine Nachfolger des Klosters St. Stephan mit Einwilligung des Bischofs Rudolf von Scherenberg. Im Gegenzug dazu erhält das Stift vom Kloster das Gericht über das Stadtviertel Sand mit allen Rechten, die dazugehören.
Im Ort Gleußen (Gleuchseim oder Gleuchshaim), der der Herrschaft des Klosters Banz (closter Bantz) unterliegt, gibt es ein Halsgericht. Die Herzöge von Sachsen entziehen dem Kloster den Ort und fassen es unter ihren Herrschaftsbereich. Der Stiftspfleger zu Coburg schaltet sich ein, schlichtet den Streit und sorgt dafür, dass das Kloster die Rechte und die Herrschaft über den Ort wieder erhält.
Johann von Lichtenstein (Hanns von Liechtenstain) beginnt den Turm zu Geiersberg abzureißen, woraufhin Bischof Konrad von Thüngen ihm schreibt, dass der Turm Eigentum des Stifts sei und er deshalb den Turm nicht abreißen dürfe. Die Antwort Johanns auf den Brief des Bischofs befindet sich laut Fries im Liber Capitularis. Zwei Jahre später muss Johann von Lichtenstein in der Kanzlei des Bischofs erscheinen und sich vor dem bischöflichen Rat dazu bekennen, dass das die Burg Geiersberg mit Grund und Boden und allen Zugehörungen das Eigentum des Stifts ist und dass es sein und seines Bruders Lehen ist.