Der Bischof von Würzburg ist von der Schuld der in Rothenburg ob der Tauber (Rottenburg) lebenden Juden und dem Hauptgut, sowie dem Schaden derer Erben freigesprochen.
Es ist Recht und Gewohnheit, dass Söhne und Töchter, die eheliche Geschwister und belehenbare Erben sind, zu gleichen Teilen erben. Dies hat Bischof Johann von Brunn Eberhard von Lichtenstein zum Geiersberg (Eberharten von Lichtenstein zum Geiersberg) geschrieben, der diese Regelung mit seinem Bruder und ihren belehenbaren Söhnen und Töchtern umsetzen soll. Dies betrifft den Hof, die Güter und den Zehnt zu Dietersdorf (Ditrichsdorf) und den halben Zehnt zu Tambach (thambach) mit allen Zugehörungen.
Ritter Friedrich von Wolfskeel (Friderich) stirbt ohne einen seiner Mannlehen würdigen Erben. Der zu dieser Zeit regierende Bischof kann die Güter des Ritters für 800 Gulden auslösen. Der Bischof legt einen Zeitraum im Jahr fest, in dem Besitzer solcher Güter dem Frühmesser, dem Vikar im Domstift, jährlich 24 Malter Korn abgeben und ihre Grundstücke in Würzburg (wurtzburg) antworten und ausrichten müssen. Der Zeitraum befindet sich zwischen Maria Himmelfahrt und Maria Geburt.
Bischof Johann von Grumbach, sein Domdechant Ludwig von Weyers (Ludwig von weiers), das Domkapitel sowie die Grafen, Herren, Ritter und Knechte des Hochstift Würzburgs schließen einen Vertrag. Die Grafen, Herren, Ritter und Knechte fordern, dass sowohl sie als auch ihre Erben und Nachkommen ihre Freiheiten, Gerechtigkeiten und Erbschaften beibehalten. Dies gilt auch für ihr Pfand und ihre Lehen. Der Bischof, sein Domkapitel und die weltlichen Räte stimmen dem zu. Im Fall, dass der Bischof und sein Domkapitel den Grafen, Herren, Rittern und Knechten oder anders herum ein Anliegen vortragen möchten, muss dies auch im Wissen der weltlichen Räte geschehen. Wollen der Dechant, das Domkapitel, Prälaten, Geistliche und deren Nachkommen zu der Ritterschaft sprechen oder anders herum, so sollen sie ihren Sachverhalt den geistlichen und weltlichen Räten des Bischofs vortragen. Ist der Angeklagte geistlicher Abstammung, so muss eine geistliche Person mehr im Rat vertreten sein. Dies kann auch auf eine weltliche Person übertragen werden. Geistliche Rechtsangelegenheiten müssen vor geistlichem Gericht geklärt werden. Bei der Verurteilung eines geistlichen Rechtsstreits wird sich an der rechtlichen Reform orientiert.
Bischof Lorenz von Bibra hat zwischen Konrad Kraft (Contzen Craften) und Johann Schurger (hansen schurger) bezüglich ihrer Mühle und dem zugehörigen Wasserlauf bestimmt, dass Konrad Kraft und seine Erben das Eigentum am Gebäude haben sollen. Das Wehr gehört Johann Schurger und seinen Erben, Konrad Kraft hat jedoch das Recht, den Wasserlauf für seine Mühle zu benutzen. Die Stellung des Wasserlaufes darf nicht beeinträchtigt oder abgegraben werden.
Bischof Lorenz von Bibra und sein Domkapitel erfahren, dass sich bei der Ausschreibung nicht an alte Abmachungen gehalten wurde. Grafen, Herren und die Ritterschaft sollen Ehre und Wohlergehen ihrer selbst und ihrer Nachkommen bedenken und auch die Handlungen ihrer Vorgänger einbeziehen. Mit diesen habe es keine Uneinigkeiten dieser Art gegeben, falls Handlungen des Bischofs der Ritterschaft zum Nachteil sein, würde er dies gerne berichtigen und der Ritterschaft seine Treue beweisen.
Die Ritterschaft übergibt den drei Fürsten des Hochstifts Bamberg, Würzburg und dem Markgrafen von Brandenburg etliche Beschwerden. Diese beinhalten: Mängel bezüglich der geistlichen Reformation; Beschwerden bezüglich des Sends; die geistliche Reformation soll gedruckt werden; die Bischöfe sollen es unterlassen, die geistlichen Güter zu nehmen, die Personen der Ritterschaft vererbt bekommen haben; etliche Beschwerden bezüglich der Land-, Zent- und Halsgerichte; die Fürsten sollen keine Übereinkünfte und Verträge mit Fremden eingehen.
Erbschaftsangelegenheiten sollen zügig abgehandelt werden.
Landgraf Georg III. von Leuchtenberg (Landgrauen Georgen zue Leuchtenberg) erhält dreieinhalb Hufen von Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt zu Lehen. Dies hat der Landgraf mit Peter Eib (Petter Eyb) und seinen Erben abgesprochen, da dieser Eigentümer der dreieinhalb Huben ist, welche an der Grenze zu Brunn (Brunners) liegen. Das Lehen wird von einem Bauern bewirtschaftet, der dafür einen Gulden Handlohn erhält. Dieser wird nach 14 Tagen aufgrund von Untüchtigkeit durch einen anderen Bauern aus Grünsfeld (Grusfeldte), der das selbe Handgeld bekommt, ausgetauscht. Darüber lässt sich der Landgraf vom Hochstift ein Revers ausstellen. Darin steht , dass das Lehen nicht anders als ein Bauernlehen zugebrauchen ist und keine Vogelweide, Wildbann und andere obrigkeitliche Rechte beinhaltet. Über alle heimgefallenen Wälder und Höfe sollen dem Hochstift gegenüber verzeichnet werden. Alle Erbangelegenheiten über einem Wert von 80 Gulden sollen nur vor dem Landgericht behandelt werden, welches von nun an auch Stadt und Amt Grünsfeld beinhaltet. Sowohl der Landgraf als auch der Bauer und deren Erben haben das Recht am Butharten Holtz kuebleins Creutz vnd Zagel großes und kleines Wild zu jagen. Uneinigkeiten zwischen den beiden Parteien bezüglich des Gewässers zwischen Gaubüttelbrunn (Geuebuttelbrunn) und Wittighausen (wittigshausen) sollen durch die Räte geklärt werden. Bei Verhandlungen in der Zent Bütthart (butharte) sollen beide Parteien vertreten sein. Im Falle einer Landscheidung zwischen denen von Großrinderfeld (greussen Rinderfeldt) und dem Landgrafen muss dies mit Bewilligung des Mainzer Bischofs und den beiden Räten erfolgen. Der Landgraf und der Abt des Klosters St. Stephan sollen sich gegenseitig in ihren Rechten nicht einschränken und dafür sorgen, dass ihre Untertanen nicht außerhalb der im Vertrag festgelegten Gebiete jagen.
Matthias und Georg von Rotenhan (Matthes vnd Jorg von Rottenhan) quittieren Bischof Friedrich von Wirsberg den Erhalt der Hinterlassenschaften ihres verstorbenen Vetters Martin von Rotenhan (Martin von Rottenhan) auf dem Schloss Marienberg (schlos vnser frawenberg).