Es werden Quellen für die Ablösung von Abtswind (Abswind) vom Rottenweiler Hofgericht angegeben.
Bischof Johann von Brunn schuldet Gottfried Voit von Rieneck ( Gotz voiten von Rineck) 19000 Gulden. Dafür verkauft er ihm die Burg und die Stadt Rothenfels (Rottenfels) mitsamt seinen Ämtern, Gerichten, Zöllen, Zehnten und allem anderem, was das Stift daran besitzt, auf Wiederkauf. Davon ausgenommmen sind die geistlichen Lehen und die Mannlehen.
Bischof Konrad von Thüngen hat einen Brief von Kaiser Karl V. aus Regensburg (Regensburg), der folgendes besagt: Ebenso wie seine Vorgänger, gilt auch für ihn und die geistlichen und weltlichen Angehörigen des Hochstifts, dass im Herzogtum Franken niemand persönlich oder mit seinem Hab und Gut vor einem anderen Gericht als dem Kaiserlichen oder dem Gericht des Bischofs belangt und angeklagt werden darf. Es sei denn, dass den Klägern gegen Recht und Gewohnheit des Stifts versagt wurde, dass er gegen eine andere Person im Hochstift und Reich Forderungen stellen darf. Das Hofgericht zu Rottweil (Rotweil) hat seine Untersassen vorgeladen und ermahnt, sich in Sachen Inurien, Schmach, Gewalten und dem Abbruch der Freiheiten nicht zu beschweren. Es wird so gehandhabt, dass der Kaiser die Freiheiten des Hofgerichts von Bischof Konrad in Rottweil nicht beschneidet. Die genannten Fälle von Schmach, Irrtümern und Angelegenheiten im Zusammenhang mit Gewalt werden auf Forderung des Hochstifts verhandelt. Die Strafe für Missachtung beträgt 100 Mark.
Das Privileg wird am Kammergericht bei den Originaldokumenten zu Rottweil (Rotweil) aufbewahrt. An anderen Orte ist es durch Edikte bekanntgemacht und ausgehängt worden. Gesichert wird die Einhaltung des Privileges durch den Eid der Kammerleute.
Zudem wird die Einhaltung des Privilegs den Schöffen und Richtern nachgelegt.
Vor das Rottenweiler Hofgericht werden der Stiftsuntertan Karl Schenk von Limpurg (Schenck Carll von Limpurg) und der Hintersasse Klaus Haubnereichen (Clausen haubnereichen) gefordert.
Landgraf Georg III. von Leuchtenberg (Landgrauen Georgen zue Leuchtenberg) erhält dreieinhalb Hufen von Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt zu Lehen. Dies hat der Landgraf mit Peter Eib (Petter Eyb) und seinen Erben abgesprochen, da dieser Eigentümer der dreieinhalb Huben ist, welche an der Grenze zu Brunn (Brunners) liegen. Das Lehen wird von einem Bauern bewirtschaftet, der dafür einen Gulden Handlohn erhält. Dieser wird nach 14 Tagen aufgrund von Untüchtigkeit durch einen anderen Bauern aus Grünsfeld (Grusfeldte), der das selbe Handgeld bekommt, ausgetauscht. Darüber lässt sich der Landgraf vom Hochstift ein Revers ausstellen. Darin steht , dass das Lehen nicht anders als ein Bauernlehen zugebrauchen ist und keine Vogelweide, Wildbann und andere obrigkeitliche Rechte beinhaltet. Über alle heimgefallenen Wälder und Höfe sollen dem Hochstift gegenüber verzeichnet werden. Alle Erbangelegenheiten über einem Wert von 80 Gulden sollen nur vor dem Landgericht behandelt werden, welches von nun an auch Stadt und Amt Grünsfeld beinhaltet. Sowohl der Landgraf als auch der Bauer und deren Erben haben das Recht am Butharten Holtz kuebleins Creutz vnd Zagel großes und kleines Wild zu jagen. Uneinigkeiten zwischen den beiden Parteien bezüglich des Gewässers zwischen Gaubüttelbrunn (Geuebuttelbrunn) und Wittighausen (wittigshausen) sollen durch die Räte geklärt werden. Bei Verhandlungen in der Zent Bütthart (butharte) sollen beide Parteien vertreten sein. Im Falle einer Landscheidung zwischen denen von Großrinderfeld (greussen Rinderfeldt) und dem Landgrafen muss dies mit Bewilligung des Mainzer Bischofs und den beiden Räten erfolgen. Der Landgraf und der Abt des Klosters St. Stephan sollen sich gegenseitig in ihren Rechten nicht einschränken und dafür sorgen, dass ihre Untertanen nicht außerhalb der im Vertrag festgelegten Gebiete jagen.
Johann Steur von Kaubenheim (hans steur von kaubernhaim) wird von Johann Plattner von Windsheim (hansen platnern von Windshaim) vor das Hofgericht Rottweil (Rotweilisch) gefordert.
Ulrich von Rehberg (Vlrich von Rehberg) wird vom Vormund von Graf Wolf von Rehberg ( wollfen von Rehberg) vor das Rottenweiler (Rottenweilisch) Hofgericht gefordert.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verkauft mit Bewilligung des Domkapitels das gesamte Amt, Stadt und Schloss Röttingen (Rötingen) and Johann Wolf von Knorring zu Wiltingen (hansen wolffen von knorring zue Wiltingen) und alle seine ehelichen Erben, seien es Männer oder Frauen solange sie in seiner Abstammungslinie leben. In dem Verkauf ist inbegriffen: Dörfer, Flecken, Weiler, Mühlen, Leibeigene und ihre Renten, Zinsen, Gülten, Beden, Zölle, der Handlohn der Bauern, Hauptrechte, Schäfereien, großes und kleines Getreide, Wein und Getreide und Zehnten. Ebenso alle hohe und niedrige Obrigkeit, Malefizbuße, Frevel, Zehntbarkeiten und was diesen anhängt, das Folgschaftsgebot gegenüber dem Kaiser, Gerichtsbarkeit in Gerichtsfällen, Atzung, Frondienst, Weidegeld, Fischbäche und Gewässer, Wald, Wein und Felder, beständige und unbeständige Gefälle, Wildbann und das Jagdrecht. Alles, was sich frei über und unter der Erde befindet. Von dem Verkauf ist nichts ausgenommen, außer folgendes: die Geistlichen Lehen und die Landgerichtsfälle und deren Bestätigung sowie der Guldenzoll. Dieser war zuvor auch unter den Amtsnutzungen inbegriffen. Über diesen Verkauf wird ein besiegeltes Register erstellt. Zudem kann Johann Wolf von Knorringen sein eigenes Halsgericht halten, und dort Übeltaten an ihm und in seinem Amt verhandeln. Bischof Melchoir von Zobeln erhält dafür 31.000 Gulden. Die Bürgschaft für den Verkauf und diese Leistungen auf zehn Jahre haben folgende Personen: Hofmeister Martin von Rotenhan (Martin von Rottenhan) und die Amtmänner Andreas von Stein zum Altenstein zu Hoffrich (Endressen von Stain zum Aldenstain zu Hoffrich), Philipp von Thüngen, Hofmeister zu Homberg an der Wehrn ( philipsen von Thungen zu hoenberg am wehrnhausen von Grumbach zu Volkach), Sebastian Haberkorn zu Zellingen (Bastian Haberkhorn zu Zellingen) und Konrad Bayer zu Reigelberg (Contz Beyern zum Raigelberg). Dem Hochstift wird vorbehalten, die verkaufte Weide und den Rest des Verkaufs wieder zurückzukaufen und zwar nicht nur von Johann Wolf von Knorringen sondern auch von seinen ehelichen Erben, männlich und weiblich in absteigender Linie. Jedoch muss das Hochstift ein Jahr im Voraus das Pfandgeld am Schloss zu Röttingen bezahlen. Die Käufer, Johann Wolf und seine Nachkommen dürfen die gekauften Güter verkaufen und verpfänden, dem Hochstift ist aber in allen Fällen die Wiederlösung als erstes anzubieten.