Dem Spital von Rothenburg ob der Tauber (Rottenburg) und seinen Vormunden soll die Zweiteilung nicht schaden. Ihnen stehen andere Rechte zu.
König Karl IV. (konig Carl der virt) zahlt Bischof Albrecht von Hohenlohe und Heinrich Diemar (Heinrichen diremang), aufgrund ihrer ehrlichen und nützlichen Dienste dem Reich gegenüber 1600 Pfund Heller. Mit Zustimmung der Stadt Rothenburg ob der Tauber (Rottenburg) wird eine Satzung aufgesetzt. Diese beinhaltet das Reichsgericht, das Amt Rothenburg, das Ungelt, den Zoll, das Geleit und 100 Pfund Heller jährlich auf die Steuer zu Rothenburg sowie das Investiturrecht über den Rat zu Rothenburg. Zudem noch die dazugehörigen Nutzungen, Gefälle und Rechte. Das darf dem Bischof nicht verwährt werden, bis die 1000 Mark Silber abgelöst sind.
König Karl IV. (konig carl der viert) berechtigt Bischof Albrecht von Hohenlohe und das Hochstift Würzburg, die Schulen, Kirchen, Häuser, Höfe, Hausräte, Kleinode, fahrenden Besitz, Schulden, Forderungen, Aussprachen und alle weiteren Güter der Juden in der Stadt Rothenburg ob der Tauber (Rottenburg), sowie alle Forderungen und Rechte, die er und das Reich an ihnen haben zu verkaufen. Der Bischof und das Stift dürfen die Güter und Rechte an andere verkaufen oder weitergeben, jedoch muss ein Verkauf oder eine Weitergabe erst vom König bestätigt werden.
Zwischen Bischof Albrecht von Hohenlohe, dessen Verbündeten und Helfern sowie den Bürgern der Stadt Rothenburg ob der Tauber (Rottenburg) und deren Verbündeten kommt es zu kriegerischen Unruhen. Die Auseinandersetzungen werden durch König Karl IV. (konig Carl) geschlichtet. Die Stadt Rothenburg wird aufgrund der Uneinigekeit mit dem Schloss frei und gelöst von dem Bischof. Dies beinhaltet zudem die in ihr lebenden Christen und Juden.
Bischof Albrecht von Hohenlohe soll der Stadt Rothenburg ob der Tauber die Briefe des Königs und der Stadt wiedergeben. Im Gegenzug soll auch die Stadt dem Bischof seine Briefe zurückgeben.
In Bamberg (Bamberg) wird zwischen dem Würzburger Bischof Gerhard von Schwarzburg und den Städten Rothenburg ob der Tauber (Rottenburg), Schweinfurt (Schweinfurt) und Bad Windsheim (Windsheim) durch den Mainzer Erzbischof Adolf I. von Nassau und den Bamberger Bischof Lamprecht von Brunn ein Vertrag geschlossen.
Es werden Quellenangaben für die Lehen, die Rothenburg ob der Tauber (Rottenburg) und die anderen vier Städte nach dem Krieg von dem Hochstift Würzburg erhalten, angegeben.
In Nürnberg (Nuremberg) wird durch den Kurfürsten von der Pfalz, Ludiwg V. der Friedfertige (Ludwigen am Rein), ein Vertrag zwischen den Städten Rothenburg ob der Tauber (Rottenburg), Hal und Bad Windsheim (windsheim) sowie Bischof Johann von Egloffstein ein Vertrag geschlossen. Dieser besagt zum einen, dass alle Parteien vertragen und die Gefangenen von einer alten Urfehde befreit sind. Zum anderen, dass das Schloss Messelhausen (schlos mestelhausen) dem Kurfürsten zusteht und alle anderen sonderbaren Preise erlassen sind.
Das Liber Privilegiorum enthält einen Artikel aus einer Verschreibung über die Zahlung von Zöllen bei Rothenburg ob der Tauber (Rottenburg). Zuvor mussten die Rothenburger wenn sie von ihren Hintersassen, Geistlichen oder Weltlichen, die in der Stadt oder auf dem Land wohnen etwas an der Tauber (thauber), dem Vorbach (vorbach) oder an der Stadtgrenze Rothenburgs kaufen und diese die Ware zu ihnen bringen, müssen diese Zölle bezahlen. Durch den Artikel werden sie von den Zöllen freigesprochen.
Landgraf Georg III. von Leuchtenberg (Landgrauen Georgen zue Leuchtenberg) erhält dreieinhalb Hufen von Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt zu Lehen. Dies hat der Landgraf mit Peter Eib (Petter Eyb) und seinen Erben abgesprochen, da dieser Eigentümer der dreieinhalb Huben ist, welche an der Grenze zu Brunn (Brunners) liegen. Das Lehen wird von einem Bauern bewirtschaftet, der dafür einen Gulden Handlohn erhält. Dieser wird nach 14 Tagen aufgrund von Untüchtigkeit durch einen anderen Bauern aus Grünsfeld (Grusfeldte), der das selbe Handgeld bekommt, ausgetauscht. Darüber lässt sich der Landgraf vom Hochstift ein Revers ausstellen. Darin steht , dass das Lehen nicht anders als ein Bauernlehen zugebrauchen ist und keine Vogelweide, Wildbann und andere obrigkeitliche Rechte beinhaltet. Über alle heimgefallenen Wälder und Höfe sollen dem Hochstift gegenüber verzeichnet werden. Alle Erbangelegenheiten über einem Wert von 80 Gulden sollen nur vor dem Landgericht behandelt werden, welches von nun an auch Stadt und Amt Grünsfeld beinhaltet. Sowohl der Landgraf als auch der Bauer und deren Erben haben das Recht am Butharten Holtz kuebleins Creutz vnd Zagel großes und kleines Wild zu jagen. Uneinigkeiten zwischen den beiden Parteien bezüglich des Gewässers zwischen Gaubüttelbrunn (Geuebuttelbrunn) und Wittighausen (wittigshausen) sollen durch die Räte geklärt werden. Bei Verhandlungen in der Zent Bütthart (butharte) sollen beide Parteien vertreten sein. Im Falle einer Landscheidung zwischen denen von Großrinderfeld (greussen Rinderfeldt) und dem Landgrafen muss dies mit Bewilligung des Mainzer Bischofs und den beiden Räten erfolgen. Der Landgraf und der Abt des Klosters St. Stephan sollen sich gegenseitig in ihren Rechten nicht einschränken und dafür sorgen, dass ihre Untertanen nicht außerhalb der im Vertrag festgelegten Gebiete jagen.