Da die Grafen von Henneberg als Obermarschälle dazu berechtigt sind, das Untermarschallamt zu verleihen, haben sie dasselbige im Allgemeinen samt seinen Würden, Ehren, Rechten, Gewohnheiten, Freiheiten und Zugehörungen verliehen. In den folgenden Jahre gehörte zum Marschallamt, das Dorf Herlas (Harlas) mit der Mühle und ihren Zugehörungen, ein Hof in Cefrishausen samt seiner Zugehörungen, ein Hofstatt zu Henneberg sowie ein Achtel des Zehnt zu Mittelstreu (Mistelstrai).
Zu Herlas (Harlas) hat Moritz von Heldritt (Moritz von Heldrit) einen Sitz. Ein Anteil daran steht den Grafen zu Römhild (Römhilt) zu. Auch die Herren von Bibra und von der Kere sollen dort Burggüter haben.
Die im vorherigen Eintrag erwähnten Dörfer werden an die Grafen von Henneberg (Hennenberg) verpfändet.
Stadt und Amt Münnerstadt (Munrichstat) gehören den Grafen von Henneberg (Grauen von Hennenberg). Die Hälfte davon kommt durch eine Frau an die Grafen von Württemberg (Grauen von Wurtenberg). Diesen Teil verkauft Graf Eberhard von Württemberg (Eberharten von Wirtenberg) samt anderer Schlösser, Städten und Anderem an Bischof Albrecht von Hohenlohe für 90.000 Gulden.
Bischof Johann von Egloffstein schuldet Graf Wilhelm II. von Henneberg (wilhelmen von hennenberg) 1000 Gulden. Deshalb verschreibt der Bischof dem Grafen amtmannweise die Dörfer Queienfeld (Querenfelt), Vachdorf (Varhdorf) und Leutersdorf (Leuttersdorff). Diese darf er nutzen. Was noch übrig ist steht dem Bischof zu, solange, bis das Hochstift Würzburg die 1000 Gulden Ablöse zahlt.
Dietrich von Thüngen (Dietz von Thungen) hat etliche Güter, Nutzungsrechte und Gefälle bei und um Binsfeld (Binsfeld) im Amt Arnstein (Arnstain) von der Herrschaft Henneberg-Römhild (Hennenberg zu Römhilt) zu Mannlehen inne. Diese werden Müdesheimer Güter (Mutishaimer güter) genannt. Als Bischof Rudolf von Scherenberg das Schloss Binsfeld von Georg von Lichtenstein (Georgen von Liechtenstain) an das Hochstift löst, zieht er die Müdesheimer Güter mit ein. Dies ärgert nicht nur Dietrich von Thüngen, sondern auch Graf Otto von Henneberg-Aschach-Römhild (Ot von Hennenberg). Beide Parteien sind mit ihren Positionen im Recht, doch der Bischof verträgt sich mit Dietrich und entschädigt ihn mit anderen Gütern. Damit auch Graf Otto als Dietrichs Lehnsherr einwilligt, verpfändet der Bischof ihm jährlich 15 Gulden Zinsen auf der Bede zu Arnstein (Arnstain) als Mannlehen. Diese Zinsen darf der Graf solange einnehmen, bis der Bischof ihm ein Rittermannlehen verleiht, das 300 Gulden wert ist, oder ihm 300 Gulden in bar auszahlt, welche der Graf oder dessen Erben anlegen und dann vom Hochstift Würzburg zu Mannlehen empfangen.
Johann Zollner von Halberg (Hansen zolnern zu Halburg) verkauft ein Drittel der Vogtei von Obervolkach (Obervolckach) an das Hochstift Würzburg. Graf Wilhelm III. von Henneberg-Schleusingen (wilhelm von Hennenberg) kauft ein Drittel der Vogtei von Andreas Zollner von Halberg (Hansen den zolnern). Der Sohn des Grafen, Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen(wilhelm sein Sone), kauft ebenfalls ein Drittel von Stefan und Johann Zollner von Halberg (Steffan vnd Hansen den zolnern). Dieses Drittel teilt Bischof Georg von Bamberg vertraglich. Die eine Hälfte wird dem Hochstift Würzburg, die andere den Hennebergern (Henenberg) zugeteilt. Später gelangt der Hennebergische Teil und das Amt Mainberg (ambt Mainburg) in den Besitz des Hochstifts Würzburg.
Graf Otto von Henneberg-Aschach-Römhild (Ot) empfängt 300 Gulden von Konrad von Schaumberg (Contzen von Schaunberg) und Peter von Maßbach (Petern von Masbach) und überstellt sie Dietrich von Thüngen (Dietzen von Thungen). Dietrich übergibt der Grafschaft Henneberg dafür etliche Güter zu Mittelsinn (Mitelsin), die der Graf von Bischof Lorenz von Bibra zu Lehen erhält. Dafür verzichtet der Graf auf die 15 Gulden jährlichen Zinses zu Arnstein (Arnstain).
Die Stadtordnung von Münnerstadt wurde dieser durch die beiden Herrschaften Würzburg und Henneberg gegeben. Sie enthält Bestimmungen zu (Ethandsen), (Weberghausen), Amtspersonen, Versammlungen, der Abwechslung von Ämtern, zur Änderung von Ratschlägen, zum Gehorsam von Amtsleuten, gemeinen Gefälle und Dienst von Bürgern.
Was der Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen (Wilhelm von Hennenberg) an Männern, Gütern, Zinsen, Obrigkeiten und Gefällen zu Marktsteinach (Markstainach) besitzt und zusammen mit dem Amt Mainberg an das Hochstift Würzburg verkauft, ist im Laegerbuch Mainberg (Lägerbuch vber schlos vnd ambt Mainberg) aufgelistet und verzeichnet.