Kaiser Karl IV. verleiht dem Ganerbendorf Gelnhausen (Gailnhausen die ganerben daselbst) nach dem Modell des Ganerbendorfs Friedberg (Ganerben zu Fridburg) die Privilegien der Reichsfreiheit.
Die Ganerben zu Werneck (Wernek), Trimberg (Trimberg), Schildeck (Schildeck) und Kisseck (Kissecke) vereinigen sich in einem gemeinen Burgfrieden.
Aus dem Kaufbrief (kaufbriev) des Ewald von Lichtenstein über die Hälfte am Dorf Binsfeld und an der dortigen Burg geht hervor, dass es sonst mehrere Ganerben zu Binsfeld gab. Von einem späteren Schreiber der Hohen Registratur wurden die Orte Dattensoll (Tatzensoll) und Eibelstadt (Eivelstat) ergänzt.
Burkhard von Müdesheim (Mutishaim) ist auch ein Ganerbe zu Binsfeld. Gegen ihn klagt Marquard von Milau (Milau) und gewinnt dessen Güter und Rechte. Diese verkauft er an den Würzburger Stiftspfleger Gottfried Schenk von Limpurg.
Die Ganerben des Schlosses Schüpf (Schipf) schließen einen Vertrag und werden wieder in das Schloss gelassen.
König Maximilian I. beauftragt Bischof Lorenz von Bibra, den Leuten in Goßmannsdorf, Wolf Wolfskeel (Wolf Wolfskeel) und Stefan Zobel von Giebelstadt (Steffan Zobel) Rechtshilfe zu leisten. Der Würzburger Bischof ist normalerweise der oberste Zentherr in Goßmannsdorf und übt die Privilegien und Rechte des Stifts aus. Für die Namen der Ganerben des Dorfs verweist Fries auf das Liber Capitularis.
Bischof Lorenz von Bibra kauft ein Viertel des Ortes Goßmannsdorf am Main bei Ochsenfurt (Gosmannsdorf am Main nit fern unter Ochsenfurt gelegen) mit Gefällen, Nutzungs- und sonstigen Rechten und allen Zugehörungen von Georg Truchsess von Baldersheim (Georg Truchsess zu Baldershaim riter). Die Nachtragshand merkt an, dass im Jahr 1559 in Goßmannsdorf eine Ordnung von den Ganerben aufgestellt wird.
10. Die Befestigungen der Bauern im Kirchhof in Ingolstadt sollen abgebaut werden. Desweiteren bittet die Ritterschaft den Bischof, ihre Mängel und Beschwerden zu bereiningen. Sie fügt außerdem weitere Artikel hinzu, die die Gerichte betreffen. Diese sind: Es werden zu viele Dinge vor dem Land-, Hof-, Brücken-, Kanzlei- und geistlichen Gericht verhandelt, für die diese eigentlich nicht zuständig sind; Ein Geistlicher soll über einen Weltlichen vor weltlichen Gerichten und ein Weltlicher über einen Geistlichen vor geistlichen Gerichten urteilen; Es soll aufgeschrieben werden, welche Angelegenheiten vor welchem Gericht verhandelt werden; Die dritte Instanz soll nicht im Kanzleigericht beinhaltet sein; Gefällte Urteile sollen gebürlich vollstreckt werden; Es soll eine gemeine neue Halsgerichtsordnung gemacht werden; Die Zente sollen mit habhaftigen Leuten besetzt werden; Die Zentschöffen sollen keinen Anteil von Bußgeldern bekommen; Verklagte sollen auf Kosten des Bischofs verteidigt werden; Personen mit zentfreien Gütern sollen weder innerhalb noch außerhalb der Zent bestraft werden; Amtsleute des Hochstifts sollen die Untertanen der Ritterschaft nicht richten; Die Adligen sollen Wein, den sie selbst anbauen lassen, nicht verzollen müssen; Vertraglich geregelter Kauf von Wein soll nicht verzollt werden; Das Hochstift soll die Seinen an Orten, an denen es im Ganerbenverhältnis mit anderen steht, nicht mit Geboten oder Verboten belasten.
11. Untertanen des Hochstifts Würzburg verkaufen mit Erlaubnis der Amtleute gemeine Wälder, ohne sich die Bewilligung der Ganerben einzuholen; Viele Mannlehen fallen dem Hochstift heim. Dies ist den Amtleuten jedoch nicht genug und sie drängen einige Lehensinhaber dazu, ihr Lehen zu verkaufen, die sie eigentlich nicht verkaufen möchten; Lehensherr und Lehensmann sollen bezüglich Ledigwerdung, Heimfall, Verkauf, Annahme und Verleihung von Lehen in gleichmäßiger Verpflichtung stehen; Der Bischof soll alle heimgefallenen und ledig gewordenen Lehen wieder verleihen; Es sollen nur Adlige in Klöster aufgenommen werden und es soll niemand zu Geistigen gemacht werden, der unter 30 Jahre alt ist; In die (Herren-) Klöster Ebrach (Ebrach), Bildhausen (Bildhausen) und andere sollen keine Bauernkinder aufgenommen werden; Die Kinder der Ritterschaft sollen auf dem den Gütern der Klöster erzogen werden; Bischof Konrad von Thüngen soll alte Verträge, die er mit bischöflichen Eid bestätigt hat, einhalten; Die Steuer der bischöflichen Kanzlei bezüglich der Bekenntnis und anderer Dinge soll verringert werden.
Richard von der Kere (von der Kere) und Martin von Rotenhan (Rotenhan) nehmen anstelle von Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt die Erbhuldigung entgegen.