Bischof Lorenz von Bibra und Bischof Rudolf luden auf viele ihrer Lehen finanzielle Belastungen, so beispielsweise auf die, die Erasmus Zollner (Asmussen Zollern) und Christof Stieber von Rabeneck (Christoffen Stiebern) hielt. Darüber entsteht zwischen den Stiebern und Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt am Hofgericht. Auf Christof Stieber folgt dessen Sohn Andreas (Andressen Stiebern seinen Sohn), und nach dessen Tod erhalten seine Bürgen Joachim Stieber, Joachim von Kundsfeld und Georg Wanbach (Joachim Stiebern, Joachim von Kundtsfeld, Georg von Wanbach als vorg gedachte Stieber Burgen) die bischöflichen Schulden. Bischof Friedrich von Wirsberg einigt sich mit ihnen, zahlt ihnen 1100 Gulden aus und beendet die Auseinandersetzung.
Bischof Lorenz von Bibra gewährt der Stadt Fladungen (Fladingen) einen neuen Wochenmarkt am Montag und bestätigt die vier alten Jahrmärkte, nämlich den am 22. Februar (vf petri Cathedra), den am 23. April (vf Sant Georgentag), den am 29. Juni (vf petri vnd pauli apostolorum) und den am 25. November (vf Sant Catherinen tag). Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verschiebt auf Bitten der Fladunger Bürger diesen Wochenmarkt von Montag auf Samstag.
Bischof Melchior verkauft mit Einwilligung seines Domkapitels rechtmäßig dem Ritter Valentin von Münster (Valtin von Münster Rittern) den Anteil des Stifts an Kleineibstadt (Clain Eibstatt) im Amt Wildberg zusammen mit 13 Mannschaften Vogteigericht sowie allen Nutzungen, die Fischteiche vor Ort mit dem Nutzungsrecht. Ausgenommen davon ist nur, was der geistlichen Gerichtsbarkeit unterliegt, das Landgericht, der Guldenzoll sowie die Zuständigkeit des Zentgerichts, was verschiedene Güter vor Ort betrifft. (4 hochrugen und fliessende wande an die Zent halbe gehorige). Daneben ist von dem Geschäft ausgenommen die Erbhuldigung von vier Männern, wovon drei den Adeligen unterstehen, die die Kriminalgerichtsbarkeit der Zent ausüben (zufraisten Edelleuth), und der vierte dem Spital in Königshofen im Grabfeld (spital zu Konigshofen im grabfeld). Für all diese Rechte soll Valentin von Münster 900 Gulden Bargeld geben, wofür er sie vom Hochstift als Manlehen erhält. Für die praktische Verwaltungstätigkeit soll er den Zentsaal mit einem Zentschöffen beschicken und sich an die übliche Zentverordnung halten.
Obereisenheim wird wieder abgelöst. Die Grafen von Castell nehmen es als Stiftslehen, worauf sie einen Eid schwören, der im Bekenntnisbuch Zobel zu finden ist.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt erlässt eine neue Fischereiordnung.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt schickt zwei seiner Jäger nach Ebrach. Sie sollen vom Kloster verpflegt werden, während sie im Steigerwald Haselhühner für die Hofhaltung zu Ostern fangen.
Das Kloster Frauenroth (Frawenrod) befindet sich in einer nicht näher beschriebenen Rechtsstreitigkeit mit den Dörfern Stangenroth, Burkardroth, Wollbach und Zahlbach (Stangenrod, Burkhardsrod, Walpach vnd Zahlbach), die durch Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt entschieden wird.
Bischof Melchior Zobel zu Giebelstadt fordert von David Goldechs von Bernitz (Dauid Golt Ochs), dem Oberhofvogt, die Überstellung des Schäfers Hans Kemblein, der in die Zent von Estenveld gehört, die David Goldechs von Bernitz verwaltet.
Abt Johannes des Klosters Ebrach verträg sich mit Bischof Melchior. Er und alle Äbte nach ihm wollen die Bischöfe von Würzburg als Schutzherren anerkennen, wogegen die Bischöfe die Rechte und Freiheiten des Klosters Ebrach in geistlichen und profanen Dingen nicht antasten werden. Dieser Schutzvertrag soll aber den Partnern nur die Rechte gewähren, die in ihm ausdrücklich vermerkt sind: Die Äbte von Ebrach empfangen aus der Hand des Würzburger Bischofs die Benediktion und die Collationes Ordinum, sowie die anderen Sakramentalien. Dagegen wird die Konfirmation des Abts weiterhin vom Abt von Cîteaux vorgenommen werden, ebenso bleibt die Visitation dem Pater Immediat vorbehalten. Wenn der Abt nach weltlichem Recht angeklagt wird, soll dies vor den weltlichen Gerichtshöfen des Bischofs geschehen, wenn es sich um Spirtiualien handelt, vor dessen geistlichem Gericht., jedoch mit dem Recht der Appelation. In persönlichen Dingen sei der Abt aber der päpstlichen Gerichtsbarkeit oder der seines Provinzials untertan. Die Untertanen des Klosters müssen in geistlichen Fragen das bischöfliche Gericht als ihr Diözesangericht anrufen, in weltlichen Dingen den Bischof als ihren Landesfürsten mit seiner Hochgerichtsbarkeit und dem Landgericht anrufen. Der Vertrag berührt daher nicht das Verbots- oder Gebotsrecht sowie die Regelungen zum öffentlichen Wohl und zur Friedenssicherung. Der Abt behält sich seine Niedergerichtsbarkeit und deren Appelation in Grettstadt (Grettstatt), Untereuerheim (Euerhaim), Burgwindheim (Burchkwindhaim), Weiher (Weiher) und Ebrach (Ebrach) vor. Dagegen ist in sachen der Hoch- und Landgerichtsbarkeit in den Orten des Klosters Ebrach nach alter Sitte der Bischof von Würzburg der Gerichtsherr. Dies gilt ebenso für die Zentgerichtsbarkeit, wobei die tradierten Rechte des Abts jedoch nicht angetastet werden sollen. Die gemeine Reichssteuer zahlt der Abt an den Bischof. Von der Landsteuer, die den ebrachischen Untertanen auferlegt wird, erhält der Abt ein Drittel, der Bischof zwei. Ebenso verhält es sich mit den Einnahmen der Klostergefellen. Für den Einzug dieser Steuern ist der Abt dem Bischof mit seinen Registern Rechenschaft schuldig. Die Ebrachischen Untertanen sind in der selben Weise reis- und folgepflichtig. Im Kriegsfall soll der Abt dem Stift vier Reiswagen stellen und unterhalten Die Untertanen des Abts sind denselben bischöflichen Frondiensten unterworfen wie andere würzburgische Untertanen. Der Bischof soll die ebrachischen Untertanen in Grettstadt (Gretstatt), Schallfeld (Schallveldt) und Frankenwinheim (Frankenwindhaim) von ihrer Schutzpflicht lossprechen und weder sie noch andere ebrachische Undertanen zu solchen Pflichten drängen, sondern sie dem Kloster unterworfen lanssen, solange der landesfürstlichen Hoheit dadurch kein Schaden geschieht., Der Abt muss den Bischof und seine Jäger mit den Hunden für drei Wochen bei der Wildschweinjagd und drei Wochen bei der Hirschjagd mit Speisen und Futter unterhalten. Die Jagdgesellschaft darf allerdings inklusive der Jäger und Wildmeister fünfzehn Personen und acht Pferde nicht überschreiten und muss sich anständig verhalten. Für diese Jagden soll der Abt den Teil des Steigerwalds unterhalten, der Ebrachischer Wald genannt wird. Innerhalb der Grenzsteine soll er die Jagd auf Schweine und Rehe, aber auch die Jagd auf Niederwild verhindern. Obwohl der Abt keine Jagden ausrichten darf, die sich gezielt gegen Hochwild richten, soll er unbestraft bleiben, wenn sich ein Stück Hochwild als Beifang unter seiner Beute findet, sofern es nicht gezielt gejagt wurde. Der Abt soll dem Stift eine Schuldforderung über 21000 Gulden, die dem Stift in Kriegsnöten entstanden und zur Landesverteidigung ausgegeben wurden. Rand links: Umbgelt [Ungeld] Der Abt soll den Bischöfen gestatten, das Ungeld aus seinen Schankstätten einzuziehen, das auf fünf Jahre bewilligt wurde und ein Drittel davon erhalten. Der Ebrachische Hof in Würzburg soll von nun an nicht mehr besteuert werden, außer dem Heu und Stroh, dass zur Versorgung der Tiere der Gäste benötigt wird. Das Futter und Mehl zur Speisung soll von der Hof gestellt werden, damit dem Abt keine Kosten entstehen. Dem Abt werden die noch austehende Steuerzahlung und Schatzung erlassen. Ebenso werden alle Streitigkeiten als gesühnt betrachtet. Ebenso soll der Bischof sich bei Versuchen der Einflussname des Papst zum Wohl der Kirchen der Diözese von Würzburg rechtlich verwaren. Außerdem sollen alle Rechtfertigungen am päpstlichen Hof und Kammergericht für das Kloster weiterbestehen und von diesem Vertrag nicht berührt werden. Die anderen geringeren Rechtstreitigkeiten zwischen beiden Parteien sollen durch je zwei Vertreter beider Herren oder einen Obmann in einem gütlichen Vergleich ohne weitere Appellation verglichen werden. Dieses Verfahren soll auch angewandt werden, wenn es in der Zukunft aufgrund dieses Vertrags Missverständnisse geben sollte. Dieser Vertrag soll die überkommenen Rechte und Freiheiten beider Parteien nicht berühren und sonst von beiden unwiderruflich eingehalten werden.
In Einersheim (Einershaim) erhält Wolf Karl von Wenkheim (Wollf Carln) jährlich 48 Malter Getreide, wovon die eine Hälfte Korn und die andere Hälfte Hafer sei, sowie die Erträge aus dem Seibots- und Mannhof. Diese waren zuvor zusammen mit Einersheim (einershaim), Herrnberg (Hernberg) und Langenberg (Langenberg) Bestandteil es Zentgerichts des Klosters Birklingen. Dies schenkt ihm Bischof Melchior, weil er im zweiten Markgrafenkrieg dem Hochstift verschiedene Nachrichten zutrug. Nachdem der eben genannte Wolf Karl von Wenkheim (Wolff Carl von Wenkheim<>) noch im Jahr der Schenkung zusammen mit Bischof Melchior in Würzburg von den grumbachischen Ächtern (Grumbachischen achter<>) erschossen wird, gibt Bischor Friedrich dieses Gericht den Brüdern Wolf Karls von Wenkheim - Moritz und Balthasar (Moritzen vnd Balthassaren) - auf Lebenszeit.