Fries fasst zusammen, dass er über alle geistlichen und weltlichen Gerichte der Stadt Würzburg und innerhalb des Stifts und Herzogtums Franken einen Eintrag verfasst hat, ebenso über alle auswärtigen geistlichen und weltlichen Gerichte und ob der Würzburger Bischof, seine Grafen, Herren, Ritter, Knechte und ander Untertanen und Angehörige des Stiffts vor ein auswärtiges Gericht gezogen werden können oder nicht.
Für den Fall, dass einem rechtskräftigem Urteil eines geistlichen Gerichts nicht Folge geleistet wird, ist der geistliche Richter dazu befugt, ein weltliches Gericht um Unterstützung bei der Vollziehung des Urteils zu bitten.
Bischof Otto von Wolfskeel verpfändet den Zehnt und das weltliche Gericht zu Rattelsdorf (Rattelsdorf) an den Abt Wolfard I. (abt waltern) und den Konvent des Kloster Michelsberg zu Bamberg (Bamberg).
Bischof Otto von Wolfskeel versetzt das Zehntrecht des Hochstifts und das weltliche Gericht über alle Einwohner und Güter zu Rattelsdorf (Rattelsdorff) und zu Medlitz (Meslitz), seien sie besucht oder unbesucht, sowie in dem Gebiet der in dortigen Mark für 400 Pfund Haller an das Benediktinerkloster Michelsberg (closters auf dem Munchberg) zu Bamberg (Bamberg) und dessen Abt Wolfard. Bischof Albrecht von Hohenlohe erhöht die Summe um 400 Pfund auf eine Gesammtsumme von 1000 Pfund Haller würzburgischer Währung, die er sich vom Abt des Klosters leiht, um die Schulden des Sohns seines Bruders Gerlach von Hohenlohe-Uffenheim (Gerlachen von Hohenlohe) zu begleichen. Nach dieser Abmachung erfolgt die Zahlung in Abstimmung mit dem Domkapitel jedoch in Hellern, goldenen Pfennigen, goldenen und silbernen Turnosen und anderen Münzen. Dem Abt und seinen Nachfolgern ist die Ablösung gestattet.
Bischof Gerhard von Schwarzburg liegt mit den elf Städten seines Hochstifts im Streit und es kommt zum Krieg. Da er kein Geld mehr übrig hat, verkauft er Schloss und Stadt Königsberg, nachdem er acht Tage gewartet hat endgültig für 19600 Gulden an die Brüder Friedrich I. der Streitbare, Wilhelm II. der Reiche und Georg (Friedrichen, Wilhelmen, Georgen), die Landgrafen von Thüringen und Markgrafen von Meißen sind. Die drei Brüder geben dem Herzog Swantibor III. von Pommern-Stettin (Swantibarn) eine rückständige Summe von 11000 Gulden, die auf Grund der Lage des Hochstifts an das Gericht ging, und dem Bischof 8600 Gulden. Dadurch bringen sie die Stadt und das Schloss Königsberg an sich. In dem Kauf sind jedoch alle geistlichen und weltlichen Gerichte und Lehen, sowie der Zehnt und andere Rechte, die das Hochstift vor dem Verkauf der Stadt und des Schlosses Königsberg innehielt, nicht mit inbegriffen. Über diese Transaktion geben die drei Brüder dem Bischof eine besiegelte Urkunde. So stand die Stadt Königsberg nicht länger als sechs Jahre unter der Herrschaft des Hochstifts Würzburg.
Bischof Johann von Egloffstein gibt den Juden im gesamten Hochstift Würzburg Privilegien: Sie dürfen ihre Habe im Hochstift ein- und ausführen, sie verleihen und damit Handel treiben. Sie sollen nicht vor dem geistlichen oder weltlichen Gericht des Hochstifts angeklagt werden, sondern vor ihrem eigenen Gericht. Sie sollen nicht mit zwei unbescholtenen Christen oder zwei Juden an ein Gericht überwiesen werden. Sie sollen von allen Stadtgerichten, Bede, Datz, Steuern oder anderen Abgaben befreit sein. Auch gegenüber anderen Fürsten, Herren und Grafen sollen sie geschützt und verteidigt werden. Sie sollen gehorsam sein und den jährlichen Zins in die Kammer des Bischofs einzahlen. Der Bischof und seine Amtsleute sollen ihnen behilflich sein, ihre Schulden, die sie eingeklagt haben, einzutreiben. Ihnen soll für ihre Schulden kein Acker, keine Wiese, kein Weingarten oder anderes Erbe, auch keine andere Währung als Gold, Silber, Edelmetalle oder Kleider gegeben werden. Sie dürfen um Weihnachten mit oder ohne Erlaubnis das Hochstift ungehindert verlassen, wenn sie zuvor ihre Schulden bezahlt haben. Wenn der Bischof die gegebenen Privilegien widerrufen will, soll er ihnen ein halbes Jahre vorher Bescheid geben, dass sie sich darauf einstellen können.
Jost von Venningen (Jobst von Veningen), Komtur des Deutschen Ordens in Bad Mergentheim, ist der Rat und Hofrichter für Bischof Gottfried Schenk von Limpurg. Zu dieser Zeit werden die Fürsprecher aus der Gruppe der Beisitzer im Gericht entfernt.
Bischof Johann von Grumbach, sein Domdechant Ludwig von Weyers (Ludwig von weiers), das Domkapitel sowie die Grafen, Herren, Ritter und Knechte des Hochstift Würzburgs schließen einen Vertrag. Die Grafen, Herren, Ritter und Knechte fordern, dass sowohl sie als auch ihre Erben und Nachkommen ihre Freiheiten, Gerechtigkeiten und Erbschaften beibehalten. Dies gilt auch für ihr Pfand und ihre Lehen. Der Bischof, sein Domkapitel und die weltlichen Räte stimmen dem zu. Im Fall, dass der Bischof und sein Domkapitel den Grafen, Herren, Rittern und Knechten oder anders herum ein Anliegen vortragen möchten, muss dies auch im Wissen der weltlichen Räte geschehen. Wollen der Dechant, das Domkapitel, Prälaten, Geistliche und deren Nachkommen zu der Ritterschaft sprechen oder anders herum, so sollen sie ihren Sachverhalt den geistlichen und weltlichen Räten des Bischofs vortragen. Ist der Angeklagte geistlicher Abstammung, so muss eine geistliche Person mehr im Rat vertreten sein. Dies kann auch auf eine weltliche Person übertragen werden. Geistliche Rechtsangelegenheiten müssen vor geistlichem Gericht geklärt werden. Bei der Verurteilung eines geistlichen Rechtsstreits wird sich an der rechtlichen Reform orientiert.
Die Herren des Stifts Neumünster (Neuenmunster) werden einige Aufgaben, wie Schutz und Schirm und Consternat[Scan nicht lesbar, übertragen, da das Hochstift Würzburg durch üble Vorsehung seiner Vorsteher an Macht einbüßen muss. Es wird von Kaiser Karl IV. (Carln dem vierten), seinem Sohn König Wenzel IV. (Wetzeln), König Ruprecht von Wittelabach (Ruprechten) sowie Kaiser Sigmund von Luxemburg (Sigmunden) beschlossen, dass das Stift vor dem Urteil weltlicher Gerichte gefreit und niemandem pfandbar ist. Diesen Beschluss lassen sich die Herren des Stifts auf dem Reichstag zu Augsburg 1530 von Kaiser Karl V. (Carln dem 5.) bestätigen und erhalten desweiteren die Aufgabe des Schutzes und Schirms sowie confernation bezüglich des Erzbischofs zu Mainz (Maintz), eines Bischofs zu Würzburg und Karl Schenk von Limpurg (schenk Caln von Limpurg). Da dies nachteilig für Bischof Konrad von Thüngen und dessen Nachfolger ist, verhandelt dieser mit den Herren des Stifts und versucht sie davon zu überzeugen, auf die Ausübung dieser Aufgabe zu verzichten.