Fries verzichtet auf genauere Angaben über die Anzahl und genaue Benennung der Pfarreien, Dörfer, Weiler und Höfe, die zu den einzelnen Archidekaneien gehören, und auf Angaben über die Art, Höhe und Zeit der Abgaben und Steuern aus den Archidekaneien und Pfarreien, die zur Finanzierung des Sendgerichts und für den Unterhalt des Officials dienen. Er verweist diesbezüglich auf das Fiskalatamt.
Das Brückengericht in Würzburg wird auch als Oberste Zent bezeichnet, weil das Gericht in allen Zentangelegenheiten entscheidet. Wenn jemandem im ganzen Bistum von weltlichen Richtern etwas versagt wird oder wenn jemand einer Vorladung eines anderen Gerichts nicht nachkommt, muss das Zentgericht entscheiden. Diesem Gericht sitzen ein Schultheiß als Richter und neun Bürger der Stadt Würzburg als Urteilssprecher vor. Diese richten über Schulden, Zinsen und Gülten, bei denen Untertanen des Stifts beteiligt sind. Bei peinlichen Angelegenheiten, d.h. bei Angelegenheiten, die eine Leibes- oder Lebensstrafe nach sich ziehen, werden dem Gericht zusätzlich fünf Schöffen vorgesetzt, davon zwei aus Zell am Main (Celle), zwei aus Gaubüttelbrunn (Butelbrun) und einer aus Höchberg (Huchburg). Die Nachtragshand merkt an, dass zu diesen ursprünglich fünf Schöffen ab dem Jahr 1617 noch zwei weitere dazukommen: einer aus Randersacker (Randersacker) und einer aus Gerbrunn (Gerbronn). Weitere Bezeichnungen für das Gericht sind Landrecht und Stadt- oder Saalgericht.
Im Gegenzug dafür, dass Graf Hermann von Castell und seine Ehefrau Sophia das Dorf Greuth von Bischof Iring als Lehen erhalten, bewilligt der Bischof ihnen, den Zehnten zu Ergersheim (Ergershaim) an den Johanniterorden in Würzburg zu verkaufen.
Heinrich Schenk von Roßberg (Hainrich Schenck vom Rosperg) erhält von Bischof Gottfried von Hohenlohe einen Pfund Pfennigzins des Hofschultheißenamts zu Haug als Mannlehen. Daraus folgert Fries, dass dem abgeschafften Gericht zu Haug einst ein Hofschultheiß vorstand. Er merkt allerdings an, dass er sonst keinerlei Informationen darüber finden kann.
Arnold Münzmeister (Arnold Müntzmaister) erhält folgende Lehen von Bischof Gottfried von Hohenlohe: 27 Schilling Pfennigzins, zwei Achtel Unschlitt, 52 Zinshühner in der Pleich und das Gericht zu Pleichach, zwei Morgen Weingarten am Stain vnter dem Newenhaus, 22 Schilling Pfennigzins und 34 Zinshühner von den Bewohnern der Bölengasse (möglicherweise ist die Bärengasse im Würzburger Stadtviertel Pleich gemeint).
Konrad Zingel (Conrat Zingel) kauft das Hofschultheißenamt des Gerichts zu Pleichach von Marquard Zull (Markart Zull), der es zuvor von Bischof Albrecht von Hohenlohe verliehen bekommen hatte. Konrad Zingel erhält das Amt nun auch von Bischof Albrecht von Hohenlohe als Lehen. Das Amt wird Hofschultaisenambt zu Blaichach unter dem Baume genannt und zu ihm gehören 24 Schilling Pfennigzins und 52 Fastnachtshühner, die von den Häusern und Gärten in der Pleichach erhoben werden. Die Bewohner und Eigentümer dieser Häuser und Gärten fallen in den Bezirk des Gerichts zu Pleichach, welches mit dem Hofschultheißenamt verbunden ist. In den Gerichtsbezirk fallen zusätzlich noch die Leute, die den Pfennigzins an das Neumünster geben. Diese Übergabe findet immer am 8. September (Mariä Geburt) in der Pleichach unter einem Baum hinter dem oberen Eckhaus am Judenfriedhof statt.
Bischof Johann von Egloffstein schuldet Johann von Steinau (Hanns von Stainaw) 370 Gulden. In Anbetracht der hohen Verzinsung erlässt Johann von Steinau dem Stift 230 Gulden Schulden und Bischof Johann von Egloffstein verpfändet ihm die noch verbleibenden 140 Gulden auf das Schloss Gersfeld und einen Teil des Ortes Gersfeld, welcher zum Schloss gehört. Zu der Verpfändung kommt noch das Gericht vf der Hart mit den dazugehörigen Dörfern, Leuten und Gütern, die zuvor Hermann von Schneeberg (Herman von Schneberg) innehatte. Außerdem gestattet der Bischof Johann von Steinau, 100 Gulden am Schloss Gersfeld zu verbauen. Der Bischof behält sich jedoch das Wiederlösungsrecht und das Öffnungsrecht vor. Für das Widerlösungsrecht wird festgesetzt, dass bei einer Ablösung in den nächsten zwei Jahren 1500 Gulden Ablösungssumme zu zahlen sind, danach aber nur noch 150 Gulden. Über diese Handlung stellt Johann von Steinau dem Bischof einen Revers aus.
Bischof Johann von Brunn schuldet Ritter Apel III. von Lichtenstein ( her Apel von Liechtenstain riter) 150 Gulden. Um seine Schulden zu begleichen, verpfändet der Bischof ihm drei munchgulte Getreide und andere Abgaben auf den Gütern des Klosters Langheim, welches unter dem Schutz und Schirm des Stifts Würzburg steht, auf Wiederlösung.
Ritter Apel von Lichtenstein, der Sohn Ritter Apels III. von Lichtenstein ( her Apel von Liechtenstain riter des egenanten Hern Apels sune), verkauft mit der Einwilligung Bischofs Rudolf von Scherenberg die Gülte, Getreideabgaben und anderes an Dietrich von Gich (Dietz von Gich). In einem Revers an das Hochstift Würzburg erkennt Dietrich von Gich das Wiederlösungsrecht an.
Bischof Lorenz von Bibra bezahlt die 150 Gulden, die er Ritter Apel von Lichtenstein schuldet, und löst die Gefälle, die an den Ritter verpfändet waren, wieder aus.