Fries verweist auf die Wollweberordnung. [Nachtragshand: Löchertuch, Kemblein, zweierlei Garn, schwarzes Tuch, Futter, Stückanzahl, stigelgelt, ungewebtes Tuch, tuch schaw, Stickung, fremdes Garn, Bürgerrat, Meisterrechte, maistern annpannung, ungerechte Wollwerke, Tuchfärbung, Anzahl, Besichtigung, Siegelung, vier Meister, zwistigler.]
Bischof Johann von Egloffstein gestattet dem Abt Johann des Klosters Bildhausen (abt Johansen zu Bildhausen) und seinem Konvent, dass sie die Äcker und Grundstücke bei dem Kirchhof zu Ottelmannshausen (Ottelmanshausen) bewirtschaften und bebauen dürfen. Diese werden im Tausch für andere Äcker und Grundstücke von den vorherigen Besitzern erworben. Durch den Tausch werden die Freiheiten und gewohnheitlichen Rechte auf beiden Grundstückskomplexen nicht verändert. Das Hochstift Würzburg behält sich seine Rechte vor.
Bischof Johann von Brunn gestattet dem Prior und dem Konvent der Kartäuser zu Astheim (Ostheim) auf deren Bitten hin, den Brunnen an der Leite, zwischen der Vogelsburg (vogelsburg) und dem Hof Kaltenhausen (kaltenhausen) gelegen, in das Kloster Astheim umzuleiten, um den im Kloster herrschenden Wassermangel zu beheben.
Der Ritter Johann von Lichtenstein (Hans von Lichtenstain) übereignet sein Haus zu Ostheim vor der Rhön (Ostheim), zwei Höfe, vier Hütten, zwanzig Acker Wiesen, drei Äcker, auf denen Wein angebaut wird, und weitere Acker und Weinberge als Sohn- und Töchterlehen an Bischof Rudolf von Scherenberg und das Hochstift Würzburg. Im Gegenzug erhalten Johann von Lichtenstein und seine Erben das Privileg, unter Anweisung der Förster Brenn- und Bauholz aus dem Bramberger Wald (Bramberger wald) zu beziehen. Solange das Amt Bramberg (ambt Bramberg) im Besitz des Ritters Johann von Bibra (Haintzen von bibra) ist, sollen die Armen des Amts die Möglichkeit bekommen, auf neun Hektar Land bei Ostheim vor der Rhön Hütten zu bauen und sich unter Anweisung der Förster aus dem bischöflichen Wald des Amts mit Holz zu versorgen. Bei Ablösung des Amts sollen sie ihr Holz fortan aus dem bischöflichen Wald zu Ostheim vor der Rhön beziehen.
Bischof Lorenz von Bibra schlichtet zwischen den Einwohnern von Volkach (volkach) sowie stellvertretend dem Prior des Klosters Astheim (vatter in der Carthausen) in Bezug auf die Fischereirechte sowie das Recht, den Main (Main) zu befahren und nachts dort zu Fischen.
Jeder Bischof zu Würzburg soll nach seinem Aufgang im Rahmen des Dreifaltigkeitsfests, das stets am ersten Sonntag nach Pfingsten gefeiert wird, die beschriebene Freiheit in Bezug auf das Kloster Astheim schriftlich gesondert bestätigen. Zwei Exemplare dieser schriftlichen Bestätigung sollen an die Kanzlei übergeben werden.
Stefan Zobel von Giebelstadt (Steffan Zobeln) kauft in Oesfeld einen Hof.
Wolf Fuchs zu Haßfurt (wolf Fuchs zu Schweinshaubten) verkauft Wilhelm VI. von Bibra (wilhelmen von Bibra) mit Zustimmung von Bischof Lorenz von Bibra fünf Güter zu Ottendorf (Ottendorff) und ein Drittel des Zehnts zu Bayerhof (Baiern), im Amt Haßfurt (ambte Hasfurth) mit allen Zugehörungen sowie den Nutzungsrechten. Dies bestätigt Johann von Bibra (Hans von Bibra), der Erbe von Wilhelm VI. von Bibra, Bischof Konrad von Thüngen schriftlich.
Bischof Konrad von Bibra schlichtet zwischen dem Bischöflichen Rat der Gemeinde zu Volkach (Volkach) und dem Prior und dem Konvent des Klosters Astheim (Ostheim) Streitigkeiten, die sich auf das Betreiben einer Mühle am Main, den daraus resultierenden Flusslauf sowie andere Streitpunkte in Bezug auf den Main und dessen Nutzung zwischen Volkach und Astheim beziehen. Es kommt zu einem Einungsvertrag.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verkauft mit dem Einverständnis seines Domkapitels den Teil der Güter und Lehen zu Öttershausen (Ottershausen), die das Stift inne hat, samt der Gült, der Bede, der Steuer, dem Weihnachts- und Fastnachtshuhn, der Frondienste, des Ungelds, des Reisdiensts, der Gerechtigkeiten und Herrlichkeiten und speziell des Schaftriebsrechts für 1100 Gulden an Albrecht von Berg (Albrecht Schrimpff). Ausgenommen sind das Geistliche Gericht, das Landgericht und das Zentgericht.