Die Stadtordnung von Gerolzhofen findet sich in liber 2 diversarum formarum Conradi. Sie enthält Bestimmungen zu Gerichtstagen, zum Rat in eigenen Sachen, Wahl und Amt des Bürgermeisters, Stadtgefällen, Torschließern und -wärtern, Türmen, Bitte und Bittfreiheit, Gütern, Ungeld, Weinschreibern, Visieren und Baumeistern. Des Weiteren werden erwähnt: Rats- und Gerichtspersonen, die Verrechnung und der Bau von Höfstätten, Wagemeister, Erlaubnisse der Bürger, Beeinträchtigungen der Ämter, Verrechnung von Schulden, Besoldung der Ämter, die Verrechnung von Klage-, Steuer-,Frevel-, und Strafgeld, die Bürgerwahl, gemeine Feste und Gasthäuser, Bestimmungen zur Fischerei, Gasthausmeister, Holzlauben, Ämter und Eide.
Konrad von Speckfeld (Conrat von Spekueld) macht etliche Nutzungsrechte und Gefälle bei Nordheim am Main (Northaim) dem Hochstift Würzburg zu Lehen und empfängt diese zurück.
Bischof Wolfram von Grumbach verkauft den Klosterfrauen des Klosters Wechterswinkel (cloesterfrawen von Weterswinkel) verschiedene Gefälle und Nutzungsrechte zu Nordheim vor der Rhön (Northaim) auf Wiederlösung.
Mit der Zeit kommt die an die Domherren Heinrich und Geis von der Tann (itzgemelten beden domherrren) verpfändete Hälfte Nüdlingens (Nutlingen) an Sebastian von der Tann (Sebastian von der Than). Bischof Johann von Brunn einigt sich mit diesem in Bezug auf die verpfändete Hälfte Nüdlingens sowie das Schloss und das Amt Steinau (Schlos vnd ambts Stainach), das Sebastian von der Tann ebenfalls als Pfand hält, folgendermaßen: Bischof Johann von Brunn zahlt Sebastian von der Tann und seinen Erben in drei Jahren 2881 Gulden und 1000 Heller, um das oben aufgezählte Pfand abzulösen. Über die Stellung von Amtsmännern soll Sebastian von der Tann weiterhin die Abgaben und Gefälle zu Nüdlingen und Steinau erhalten und über lokale Nutzungsrechte verfügen. Hierfür wird jährlich ein Zehntel der daraus erhaltenen Gulden, Pfunde und Pfennig mit der Hauptsumme der Verpfändung verrechnet.
Bischof Johann von Brunn verpfändet Sebastian von der Tann (Sebastian von der Thamm) im Gegenzug für 4483 Gulden Schloss Hildenburg, Stadt und Amt Hildburghausen (Schloss Stat vnd ambt Hildenburg), Fladungen (Fladingen), Steinach an der Saale (Staina) sowie das halbe Dorf Nüdlingen (Nutlingen) amtmannsweise. Die Erträge aus Nutzungsrechten des Pfands sollen Sebastian von der Tann jährlich zwölf Gulden für einen einbringen. Sollten die Einkünfte durch das Pfand diesen Satz nicht decken, sollen die überschüssigen Gefälle der Dörfer Vachdorf (Vachdorf) und Leutersdorf (Leuttersdorf) dafür verwendet werden. Diese Übereinkunft ist verschriftlicht und übergeben.
Die Äbtissin und der Konvent des Klosters Kitzingen (Abtissin vnd Conuent zu Kuzingen) verkaufen die Rechtsprechung, die Nutzungsrechte und die Gefälle in Oberhausen (Obernhausen) bei Stalldorf (Staldorf) im Amt Reichelsburg (ambt Raigelberg) mit Zustimmung Bischof Gottfrieds Schenk von Limpurg für 300 Gulden an das Kloster Tückelhausen der Kartäuser (Carthausen duckelhausen).
Bischof Lorenz von Bibra gestattet dem Bürgermeister und Rat von Bad Neustadt an der Saale (Neuenstat), eine Walkaule abzuhalten und die Gefälle davon für die Stadt zu gebrauchen.
Bischof Konrad von Thüngen erlässt die allgemeine Landesordnung für das Hochstift Würzburg. Diese enthält Informationen zu Art und Zeit von Zahlungen für Ausreisende und Bürger, unverpflichteten Einwohnern, Einigung, Abschied und Erlaubnis von Bürgern, Trinkstuben und Zeche, unnötige Verpflegung und Kosten auf Hochzeiten, Kindstaufen und Kirchwehen, gefährlichen Spielen, Fluten, Zutrinken, Wehr, Feldschäden, Rüge von aigen, Feldhütten, Versetzung von Gütern, anständigen Gütern, Bettlern, Zigeunern, fremde Gäste, Aufruhr, Wirtsordnung, zur Wahl von Rats- und Gerichtspersonen, zu Bürgermeistern und Ämtern, Stadtschreibern, vortreffliche Sachen, Ratssachen und -tage, Gemeine und Private Briefe, zur Behausung, Entsetzung, Diensten und Pflichten der Ämter, zum Gebot für Friedensbrecher und deren Verhaftung, Friedensgebot, zur Verrechnung von Gefällen und Zunft der Landschießenden.
Bischof Konrad von Thüngen verleiht Johann Niederlandern (Hannsen Niderlanderen) die Mühle des Stifts, welche sich in Bad Neustadt an der Saale (Neuenstat) vor der Salzpforte befindet, als Erblehen für 300 Gulden sowie jährliche Gült, Gefälle und Handlohn.
Die Kanzleiordnung von Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt findet sich in liber 2 diversarum formarum Conradi. Sie beinhaltet eine Appellation an die Kanzlei, ein Urteil der Kanzlei über die Verfassung der Kanzlei des Kammergerichts, die Schreiber, einen Brief der Räte, das Kanzleramt, Schriften welche die Registratur regeln, Gerichtsgefälle und Bestallungen.