Zu den Kammerleuten des Hochstifts Würzburg verweist Fries auf das Stichwort leibaigne.
Burgbernheim (Bernhaim nit weit von Golhoven gelegen, ain sloß und dorf gemainlich Burckbernhaim genant) gehört der Edelfrau Uta (Ute). Graf Chuno (Chuno) und Edelmann Hermann (Herman) tauschen dieses Dorf mitsamt der Burg und dem Wald jedoch mit Bischof Heinrich I. von Würzburg gegen andere Güter. Uta klagt daraufhin vor Kaiser Otto III., der entscheidet in Quedlinburg, dass das Dorf und der Wald mit seinen zugehörigen Döfern und Flecken zukünftig Eigentum des Würzburger Bischofs sein solle. Ute erhält dafür vom Bischof 12 Huben und 59 Eigenleute.
Regesta Imperii II. Sächsisches Haus 919-1024. 3: Die Regesten des Kaiserreiches unter Otto III., bearb. von Mathilde Uhlirz, Wien u.a. 1956.
Wendehorst, Alfred: Das Bistum Würzburg. Teil 1: Die Bischofsreihe bis 1254 (Germania Sacra, Neue Folge 1: Die Bistümer der Kirchenprovinz Mainz), Berlin 1962.
Viele Jahre nach dem Erwerb von Burgbernheim (Bernhaim) erheben die Reichsschultheiße und Amtleute unbilliche Dienste und andere neue Abgaben von den Unfreien (arme leute) zu Bernheim und anderswo, die Bischof Hermann von Lobdeburg unterstanden. König Heinrich [VII] hebt diese Abgaben aber wieder auf.
Anm.: arme leute verwendet Fries gewöhnlich als Synonym zu Leibeigene. Im Eintrag NR. 1479 ist im selben Zusammenhang aber von Einwohner zu Burgbernheim die Rede.
Die Brüder Emich, Gottfried II., Philipp und Gottfried von Hohenlohe-Brauneck (Hohenlohe gebruedere von Braunek) übergeben die Burg Lichtel (Liehental bei Creglingen) mit allen dazugehörigen Rechten, Eigenleuten und Gütern als Widum an Eufemia von Taufers (Taubers), die Witwe ihres Bruders Andreas. Von dem Geschäft ebenfalls betroffen sind Creglingen (Kreglingen), Burgstall (Burgkstall), Baldersheim (Baldershaim), Goßmannsdorf (Gotzboldsdorff), Craintal (Kraigental), Reichelsburg (Raigelberg) und Erlach (Erlach).
Klebes, Bernhard: Der Deutsche Orden in der Region Mergentheim im Mittelalter. Kommende, Stadt- und Territorialherrschaft 1219/20 - ca. 1525 (Quellen und Studien zur Geschichte des Deutschen Ordens 58), Marburg 2002.
Bischof Gerhard von Schwarzburg kauft ein Haus am Kirchhof in Dettelbach (Detelbach) mit seinen Zugehörungen, nämlich 26 Morgen Weingärten, einen Bauhof, den Wald Hegenaich, Zinsen, Hühner, Leibeigene, Äcker, Wiesen etc. für 3300 Gulden von Andreas Truchsess (Truchses) und seiner Frau Anna. Laut einer Nachtragshand dieses Eintrags sind von diesem Geschäft auch Güter in Hörblach (Hurblach) und Astheim (Osthaim) betroffen.
Die Stadt Rothenburg ob der Tauber (Rottenburg an der Thauber) übernimmt gegen eine jährliche Abgabe von 60 Malter die Schutzpflicht für die Eigenleute des Klosters Comburg (Camberg) in Gebsattel (Gebsettel) und um Rothenburg.
Die Kammerleute in Urspringen (Urspringen) im Amt Rothenfels werden an Reinhard Voit von Rieneck (Vogt von Rieneck) verpfändet.
Der Marschall Georg von Gebsettel, genannt Rack (Rack), und seine Frau Kunigunde verkaufen eine Kemenate vor dem Dettelbacher Stadttor (Detelbach) samt den dazugehörigen Lehen, Zinsen, Gerichtsrechten sowie Zinsleuten und Güter für 1000 Gulden an Bischof Rudolf von Scherenberg. Bürgermeiser und Rat von Dettelbach übernehmen die Kaufsumme und erhalten dafür die Nutzungsrechte an den betroffenen Gütern, doch Bischof Rudolf behält sich die Erbhuldigung, die Kriegsfolge und andere Rechte auf den Zinsleuten vor.
Zwischen Philipp von Weinsberg (Philips von Weinsperg), der elter zum Raigelberg, und zwischen Albrecht von Biberehren (Albrechten von Bibereren) tragen sich etliche Streitigkeiten über Bieberehren (Biberern) zu, die durch Unterhändler vertragen werden. Streitpunkte sind der dortige Wald, ihre Befestigungen in Bieberehren, die Gemeindewiesen (gemainen wasen), der Frondienst von Albrechts Zinsmännern, die Leibeigenen und eine Scheune, welche am graben liegt.
Graf Wolfgang von Castell beklagt sich bei Bischof Konrad von Bibra, dass er vom verstorbenen Bischof Konrad von Thüngen rechtlich behandelt worden ist, als wäre er unmittelbar ein Graf des Hochstifts und nur mittelbar ein Graf des Reichs. Bischof Konrad von Thüngen hat dies so verstanden, dass Graf Wolfgang dem Würzburger Bischof Dienst leisten und dessen Geboten gehorchen, und sich vor Zent- und anderen Gerichten rechtfertigen muss. Außerdem sind Graf Wolfgangs Leibeigene (arme Leute vor dem Landgericht angeklagt worden, obwohl dieses angeblich nicht für sie zuständig gewesen ist. Die fürstlichen Räte schließen im Namen beider Parteien folgenden Vertrag: Graf Wolfgang und dessen Erben sind nicht Leibeigene des Würzburger Bischofs, sondern behalten gegenüber diesem ihre alte Stellung mit allen Rechten und Pflichten wie die anderen Grafenfamilien des Hochstifts. Außerdem sollen künftig Graf Wolfgangs Untertanen nur wegen Erbschaften, Testamenten, Vermächtnissen, Vater- und Vormundschaftsfällen vor das Landgericht zitiert werden können.