Bischof Johann von Brunn verpfändet die Leute und Güter des Stifts in Gräfenholz (Greuenholtz) im Amt Raueneck bei Ebern (ain dorf im ambt Rauheneck, nit weit von Ebern gelegen) und ein Gewässer zum Fischen für 130 Gulden an Georg von Rotenhan (Gotz von Rotenhan). Der Bischof behält sich das Recht auf Auslösung vor und schließt die Rechte und die Gerichtsbarkeit über die Zent von der Verpfändung aus.
Bischof Johann von Brunn leiht sich von Heinrich Fuchs zu Wallburg (Haintz Fuchs der Stolze genant) 200 Gulden. Damit löst er die Güter in Gräfenholz (Greuenholtz), die an Georg von Rotenhan (dem von Rotenhan) verpfändet sind, für 130 Gulden. Die übrigen 70 Gulden verwendet der Bischof für eigene Zwecke. Er verpfändet nun die Leute und Güter des Stifts in Gräfenholz sowie das Gewässer zum Fischen an Heinrich Fuchs zu Wallburg weiter. Der Bischof behält sich das Recht auf Auslösung vor sowie die Gerichtsbarkeit über die Zent.
Die Verpfändung von Leuten, Gütern und einem Gewässer zum Fischen in Gräfenholz (Greuenholtz) an Heinrich Fuchs zu Wallburg (der gemelt Fuchs) durch Bischof Johann von Brunn geschieht ohne Wissen des Domkapitels. Dem Stift gehört nämlich zusätzlich das Recht auf den Zehnten, den sogenannten Rodzehnten (Rodzehend), zu Gräfenholz. Damit Heinrich Fuchs zu Wallburg die Einwilligung des Kapitels erhält und auch noch den Zehnten erhält und damit die Leute nicht mehr unter die Gerichtsbarkeit des Stifts fallen, leiht er Bischof Johann von Brunn erneut 200 Gulden. Darüber stellt der Bischof eine Verpfändungsurkunde mit seinem Siegel und dem des Stifts aus. Weil aber das Domkapitel zu diesem Zeitpunnkt gespalten ist und zwei Dechanten hat, hat die Verpfändung eigentlich keine Gültigkeit. Hierfür verweist Fries auf seine Bischofschronik.
Konrad Breising (Contz Breising) verkauft den Ort Godeldorf (Gotelndorf) für 500 Gulden an Johann von Rotenhan (Hanns von Rotenhan). Dieser Verkauf findet unter der Bedingung statt, dass Johann von Rotenahn Baumaßnahmen im Wert von 100 Gulden durchführen soll und dass Konrad Bresing das Recht haben soll, das Dorf in zehn Jahren für 600 Gulden wiederauszulösen. Falls diese Auslösung nicht stattfinden sollte, sollen Johann von Rotenhan 100 Gulden ausgegeben werden und das Dorf ihm zum Eigenbesitz gemacht werden. Das Ganze wird jedoch ohne die Zustimmung und das Wissen Bischof Johanns von Grumbach beschlossen, weshalb das Rechtsgeschäft nicht gültig ist.
Godeldorf (Gotelendorf) kommt in den Besitz von Oswald von Schefftal (Oswalt von Scheffstal). In dieser Zeit wird der Sitz durch Feuer beschädigt. Nach Oswalds Tod erbt sein Sohn Johann von Schefftal (Hanns von Scheffstal) und dessen Ehefrau Anna, geborene Voit von Rieneck (seine hausfraw Anne geborne vogtin v. Rineck). An diese beiden verpfändet Bischof Rudolf von Scherenberg 1000 Gulden auf dem Dorf.
Die Verpfändung von Leuten, Gütern und einem Gewässer zum Fischen an Heinrich Fuchs zu Wallburg (gemelter Fuchs) geht zunächst an Veit von Rotenhan (Veit von Rotenhan) und dann an Utz Schafhausen (Utz Schafhausen) über. Bischof Lorenz von Bibra löst die Verpfändung von Utz von Schafhausen für 142 Gulden aus.
Bischof Lorenz von Bibra verpfändet 1000 Gulden auf das Dorf Godeldorf (Godelndorf) an Martin Schweigerer (Schwaigerer). Der Bischof gestattet ihm auch, 100 Gulden für Baumaßnahmen auszugeben. Sollte das Pfand ausgelöst werden, erhält Martin Schweigerer diese Ausgaben auch wieder zurück.
Bischof Konrad von Thüngen verpfändet Zinsen über 50 Gulden zu Zeuzleben (Zeutzleuben) für 1000 Gulden an den Domdekan Johann von Guttenberg und Georg von Guttenberg (her Hanns Domdechant und Gerog von Gutenberg).
Valentin Gottfried (Gotfride) wird von allen Abgaben und Verpflichtungen, die ein Bürger innerhalb des Bistums Würzburg sonst leisten muss, und von allen fremden Gerichten befreit. Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verpfändet ihm 75 Gulden für 1500 Gulden auf den Kammergefällen.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verpfändet mit Bewilligung seines Domkapitels Schloss und Dorf Großlangheim (grossen Lankhaim) mit den dazugehörigen Mühlen, Leuten, Zinsen, Renten, Gülten, Beden, Bannwein, Handlohn, Besthaupt, Schäfereirechten, Seen, Weingärten, Gärten, Äckern, Wiesen, Klein- und Großzehnten an Wein und Getreide, der vogteilichen Obrigkeit, Land- und Kriegsfolge, Steuer, Gerichtsbarkeiten und -einkünften, Fron- und weiteren Diensten, Hühnern, Weidegeld, Gewässer, Weiden, Rechten am Gemeindewald, ständigen und nichtständigen Einkünften, mit Ausnahme der geistlichen Gerichtsbarkeit, dem Landgerichtszwang und der althergebrachten Zentzugehörigkeit zu Stadtschwarzach (statt Schwartzach), für 22000 Gulden nach laut eines übergebenen Registers an den Ritter Ulrich von Knöringen zu Kreßberg (Knöringen zu Cresberg) und nach ihm an dessen Söhne Johann Eitel, Wolf Utz, Johann Egolf und Eitel David. Die von Knöringen als Inhaber sollen die Gebäude auf ihre Kosten unterhalten und dürfen im Notfall für 2000 Gulden Baumaßnahmen vornehmen, sofern sie das Hochstift vorher informieren. Den von Egloffstein (Eglofstain) soll die Ablösung ein Jahr vorher angekündigt werden, und die Bezahlung in Rothenburg ob der Tauber (Rottenburg an der Tauber) erfolgen.