Da die nach Graf Poppo VII. von Henneberg (graff Boppen von Hennenberg) bennanten, weltlichen Städte Bad Kissingen (Kissingen), Rottenstein (Rottenstein), Steinau an der Straße (Steinaw) und Königshofen (Konigshofen) nicht mehr Lehen des Hochstifts sind, gab es wenig Kontakt zwischen Bischof Manegold von Neuenburg und Markgraf Ottot V. von Brandenburg (Marggrauen Otten dem langen zu Brandenburg). Graf Heinrich Stahelberg (graff Heinrichen von Stahelberg) verhandelt zwischen den beiden einen Vertrag aus, welcher beinhaltet, dass der Bischof dem Markgrafen die Stadt Bad Kissingen, das Schloss Steinau, das Schloss Rottenstein und die Stadt Königshofen zu Lehen gibt und der Markgraf dafür dem Bischof 4000 Mark Silber gibt.
Bischof Gottfried von Hohenlohe bezahlt dem Graf Poppo IX. von Henneberg-Hartenberg (Graf Boopen von Hennenberg) 300 Pfund Heller für ein Burggut, welches er zu Lehen erhält. Dafür sollen der Graf und seine Ehefrau Richza von Hohenlohe-Weikersheim (hausfrawe Richtzen von hohenlohe) 30 Pfund Heller als Gült an den Bischof zahlen. Diese setzen sich wie folgt zusammen: 24 Pfund Heller in acht Schübe aufgeteilt, also drei Pfund Heller als Gült zu Lehen von dem Dorf Rortal (Ros) und sechs Pfund Heller Gült von Schwandorf (Schwanendorff). Sechs Pfund Heller Gült soll Graf Poppo IX. von Henneberg-Hartenberg vom Hochstift als Burglehen empfangen.
Eckhard von Müdesheim (Eckhart graff von wurtzburg) und die Ehefrau von Graf Albrecht von Henneberg (albrecht von Hennenberg) verkaufen Rottenstein (Rottenstein) zusammen mit anderen Gütern wie Schlössern oder Städten für 90.000 Gulden an den Bischof Albrecht von Hohenlohe und sein Stift. Allerdings bleibt den Verkäufern und deren Nachkommen das Recht vorbehalten, die Güter wieder zurück zu kaufen.
Bischof Albrecht von Hohenlohe verkauft seinen Hof an Graf Johann von Rieneck (hansen vogten von Rieneck) auf Wiederlösung.
Bischof Gerhard von Schwarzburg und Graf Rudolf von Wertheim (Graf Rudolf von Wertheim), der den Dechant vertritt, übergeben einen Brief. Sie beschließen, den von Henneberg (Hennenberg), Wertheim (Wertheim), Rieneck (Rineck), Castell (Castel) und Bickenbach (Bickenbach) um ihrer Freundschaft willen einen Datz auf ihre armen Leute zu bewilligen.
Auf die Bitte des Burggrafen von Nürnberg, Friedrich VI./I. von Hohenzollern (Burggraf friderichs zu nuremberg), am kaiserlichen Gerichtshof hat König Ruprecht I. von Wittelsbach (Konig Ruprecht) über die Rothenburger (die von Rottenburg) und alle über 14-Jährigen eine Acht verhängt. Bischof Johann von Egloffstein wird gebeten, sie weder zu bewirten, zu ernähren, aufzuhalten oder anzugreifen, solange sie gehorsam sind, bis die Acht aufgehoben ist.
Bischof Johann von Brunn hat mit den Grafen von Henneberg und Wertheim (Hennenberg vnd Wertheim) eine lebenslängliche Einigung geschlossen.
Ritter Hermann II. Riedesel (Herman Rittesel) führt gegen Graf Otto von Henneberg-Aschach-Römhild (Graf Otten von Hennenbeg) eine Fehde. Bischof Rudolf von Scherenberg hilft dem Grafen. Darüber wird ein Vertrag aufgesetzt.
Philipp von Seldeneck (Philips von Seldeneck), welcher Küchenmeister ist, verkauft Bischof Lorenz von Bibra und dem Hochstift seine Hälfte des Gehölz von Rohrsee (Rorensehe) mit der Vogtei, Erben, Grund und Boden, die Triebrechte des Viehs und der Schafe, Weiderecht, sowie alle Obrig- und Herrlichkeiten, Forst und anderen Rechten und Gerechtigkeiten wie Nutzungsrecht, Lehenschaften, Zinsen, Handel, Gült, Gefälle und Bußen für 400 Gulden. Den Erben von Philipp von Seldeneck und den Besitzern des Dorfes Schönfeld (Schonfelt) ist die Hälfte der Wiesen und Flächen in der Größe von fünf Morgen vorbehalten. Von der anderen Hälfte besitzt Bischof Lorenz von Bibra auch das Vieh- und Schaftriebsrecht sowie das Weiderecht der Orte die Philipp von Seldeneck ihm verkauft hat. Diese Flächen dürfen genutzt werden, aber weder er noch seine Erben dürfen dort abholzen oder das Vieh und die Schafe von Schönfeld dort weiden lassen. Dieser Abschnitt soll mit Steinen markiert werden, sodass das Hochstift mit ihrem Vieh und Schafen auf dieser markierten Weide ziehen darf. Falls dieses Stück Land für einen niedrigeren Preis verkauft wird, sollen das Vieh-, Schaftriebrecht und Weiderecht dem Hochstift vorbehalten bleiben. Ein Burgstall und eine Wiesenfläche können nicht verkauft werden, da diese zum Mannlehen der Grafschaft Wertheim gehören. Bischof Lorenz von Bibra soll Philipp von Seldeneck die Lehenschaft entziehen und diese dafür den Grafen von Wertheim übertragen. Wenn dies nicht gelingt, so ist der Kaufvertrag nichtig und die 400 Gulden gehen zurück an Philipp von Seldeneck. 1527 spricht Graf Michael II. von Wertheim (graf Michael von wertheim) dem Philipp von Seldeneck all seine Pflichten ab.
Die Grafschaft Rieneck (Grafschaft Rineck) hat lange Zeit das Amt des Erbtruchsess von Würzburg nicht bekleidet. Bischof Konrad von Bibra und Graf Philipp III. von Rieneck (Graf philipsen von Rineck) haben deshalb über das Landgericht und das Hochstift sowohl auf der Seite von Rieneck als auch von Seiten der Hohenloher (loer) und deren Dörfern, kleinen Ortschaften, Höfen und Leuten Vereinbarungen getroffen. Sie halten unter anderem Abmachungen über die Schäden, welche die Bürger von Würzburg (wurtzburg) gegenüber dem Domherren und den Bürgern von Greßhausen (Grashausen), die den Rieneckern unterstehen, verursacht haben und über die Schäden, welche von den Rieneckern gegenüber Würzburg (wurtzburg) hervorgerufen wurden. Ein weiterer Punkt ist der Beschluss des Weidegangs bei Oberleinach (Oberleinach), was zwischen Margetshöchheim (Margethocheim) und Erlabrunn (Erlenbrun) liegt, welchen sich die Bewohner von Oberleinach und Margetshöchheim zu Nutze machen wollten. Diesen Beschluss erhält das Kloster Schönrain am Main und durch Eberhard Rüdt (Eberharten Ruden), den Mainzischen Hofmeister, und Wilhelm von Grumbach (wilhelmen von Grumbach) ist dies alles in einem Vertrag festgehalten.