Durch die Leistung seiner Erbhuldigung ist es dem Bürger zu Würzburg Georg Öheim (Georg Oeheim) erlaubt, sich bei Laub (law) im Einflussbereich der Grafen von Rieneck (grafen Rineck) niederzulassen.
Die Ordnung von Lauda findet sich in liber diversarum formarum Laurentii. Sie beinhaltet Bestimmungen zur Erbhuldigung, Bürgerpflicht, anhängende Eide, Dienstwerdung, Gebote, Urlaub der Bürger, Amtspflicht und -weihe, Öffnung der Tore, zu Versammlungen, Gericht, Maßbecken, Baubesichtigungen, Appellationen, Eich, Wasseröffnungen, fremdem Weinkauf, Marktgeschrei, Geboten über Wetten, Wasserführung, Wege und Gassen.
Bischof Manegold von Neuenburg verkauft Ochsenfurt (Stat Ochsenfurt) an das Domkapitel für 4300 Gulden und 70 Pfund Leibgeding.
Bischof Gerhard von Schwarzburg verschreibt dem Ritter Johann (heren hannsen riter) Neuses im Amt Rottenstein (Neuses im ambt Rotenstain) als Leibgeding.
Bischof Johann von Brunn verpfändet etlichen Personen aus Nürnberg 300 Gulden jährlichen Leibgedings auf den Zoll zu Markt Bibart (Biburt).
Das, was nach der Bezahlung des Leibgedings an etliche Personen aus Nürnberg noch vom Zoll zu Markt Bibart übrig ist, verpfändet Bischof Johann von Brunn an Friedrich Tanndorf (Fritzen Tandorfer).
Die Einwohner von Nenzenheim sind dem Hochstift Würzburg reispflichtig, was auch kundgegeben wird.
Als Bischof Konrad vonThüngen das Amt Neuburg (ambt Neuburg) und Markt Bibart (Markt Bibart) einnimmt, leisten ihm die Einwohner von Nenzenheim (Nentzenhaim) als Stiftsuntertanen Erbhuldigung.
Bischof Konrad von Thüngen erlässt die allgemeine Landesordnung für das Hochstift Würzburg. Diese enthält Informationen zu Art und Zeit von Zahlungen für Ausreisende und Bürger, unverpflichteten Einwohnern, Einigung, Abschied und Erlaubnis von Bürgern, Trinkstuben und Zeche, unnötige Verpflegung und Kosten auf Hochzeiten, Kindstaufen und Kirchwehen, gefährlichen Spielen, Fluten, Zutrinken, Wehr, Feldschäden, Rüge von aigen, Feldhütten, Versetzung von Gütern, anständigen Gütern, Bettlern, Zigeunern, fremde Gäste, Aufruhr, Wirtsordnung, zur Wahl von Rats- und Gerichtspersonen, zu Bürgermeistern und Ämtern, Stadtschreibern, vortreffliche Sachen, Ratssachen und -tage, Gemeine und Private Briefe, zur Behausung, Entsetzung, Diensten und Pflichten der Ämter, zum Gebot für Friedensbrecher und deren Verhaftung, Friedensgebot, zur Verrechnung von Gefällen und Zunft der Landschießenden.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt gestattet Bad Neustadt an der Saale (Newstatt an d Saal), für das dortige Spital eine Mühle mit drei Mühlrädern zu erbauen. Zwei dieser Räder dienen zum mahlen und eines zum walken. Die Mühle soll in der hinteren Aue am Rand des Gewässers auf dem Grund des Stiftes stehen. Die Mühle soll dabei andere Brunnen und Güter nicht beschädigen. Die Einnahmen der Mühle soll ein Spitalmeister verwalten und dem Spital selbst zukommen lassen. Die Mühle soll außerdem jährlich zwei Fastnachtshühner in die Kellerei schicken. Das Lehen und die Zinsen gehen an den Spitalpfleger, zusätzlich wird ein Lehenbrief auf Vorbehalt des Hochstifts ausgestellt. Die Mühle soll weder der Erbhuldigung, Reichssteuer, dem Lehen, den Rechten noch Gewohnheiten des Stifts schaden. Sollte wegen der neuen Mühle eine andere Mühle des Stifts abgebrochen werden, muss dieser Abbruch von der Mühle erstattet werden.