Gottfried von Schletten (Gotfrid von Schletten) und seine Frau Katharina (Catharina), beide Bürger von Münnerstadt (Munerstat), verkaufen der Schwester Grete (Gretten) von Gottfried von Schletten alle guten Lehen und Eigentümer, die sie im Dorf und auf den Feldern von Rannungen (Ranningen) haben laut einer langen und spezifizierten Verschreibung für 830 Pfund Haller und ein sechstel des Zehnts.
Der Bamberger Bischof Lamprecht von Brunn verkauft Bischof Gerhard von Schwarzburg das Amt Burgebrach (ambt Burgebrach) für 1.400 Pfund Heller auf Widerkauf. Das Kloster Ebrach (closters zu Ebrach) wird von Bamberg für 1.400 Pfund Heller versetzt und der Bürger von Bamberg soll dieses für 300 Pfund Heller auslösen. Sollte dies nicht geschehen, sollen die 1.700 Pfund Heller sobald der Widerkauf getätigt wird abgehen und an die 1.400 Pfund Heller aufgeschlagen werden.
Bischof Johann von Brunn erlässt für das Dorf Randersacker (Randersacker) eine Satzung und Gemeindeordnung, weil das Dorf große Schäden durch Brände im Krieg genommen hat. In dieser wird festgelegt, dass die Einwohner und Sesshaften in Randersacker die Zimmer in ihren Behausungen ab jetzt verkaufen. Die übrigen Güter, welche in der Mark liegen, behalten sie für die nächsten drei Jahre. Nach diesen drei Jahren sollen sie die Güter an in Randersacker wohnhafte Personen verkaufen. Diejenigen, die ihre Güter in der Mark nicht behalten wollen, die sollen sie ab jetzt an Einwohnung und Sesshafte in Randersacker verkaufen und an keine Auswärtigen. Bei einem Erbfall in Randersacker und in der Mark soll wie oben beschrieben gehalten werden. Auch geistliche Personen, welche liegende Güter in Randersacker und der Mark haben und diese verkaufen wollen, müssen sie an Alteingesessene zu Randersacker verkaufen und an keine Auswärtigen.
Der Schultheiß, Dorfmeister und die Gemeinde von Randersacker (Randersacker) verschreiben sich, jährlich 300 Gulden an Kraft V. Grafen von Hohenlohe-Weikersheim (Craften von Hohenlohe) sowie an Herold von Stetten (Herolten von Stetten) abzugeben, wie es Bischof Johann von Brunn auf der Bede vorschreibt.
Nach dem Tod von Wilhelm von Elm (wilhelm von Elma) wird die Hälfte des Dorfes Riedbach (Ritpach) samt den Bürgern, Gerichten, Beden, Steuern, Gefällen, Renten, Äckern, Wiesen, Schießstatt, Frondiensten und allen Zu- und Eingehorungen dem Bischof Gottfried Schenk von Limpurg zuteil, ausgenommen den Zoll. Da der Bischof Friedrich von Seldeneck (Seldenecker) 900 Gulden schuldet, gibt der Bischof ihm die Hälfte vom Dorf zu Mannlehen.
Bischof Gottfried von Limpurg gewährt den Einwohnern und Hausgenossen von Randersacker (Randersacker) sowie deren Nachkommen die Freiheit des Marktrechtes. Weiterhin dürfen sie einen Bürgermeister und Rat haben, welche sie prüfen und auswählen sollen. Darauf wird dem Prälat befohlen, die Grafen, Herren, Ritter, Knechte, Bürger und Bauern zu schützen.
Bischof Rudolf von Scherenberg erlässt eine schriftliche Ordnung. Die Nachtragshand fügt folgende Stichwörter hinzu: Ungeld, Steuermeister, Ratssitzungen, Stadtschreiber, Verkündung und Bezahlung der Bede, Dorfknecht, Geleit, Gefängnis, Verpflegung Gefangener, Verbote zu Auswärtigen, Rüge, Schlachtung, Frevel, Missstände, Verträge, Frevelgraf, Abhalten des Kammergerichts, Schöffen, Hubgericht, Anzahl der Schöffen, Gerichtsschreiber, Klagegeld, Urteilgeld, Verbote, Schöffenrat, Appellation, Windung, Frevel der Dienstboten, Handel, Dorfpflicht, Pflicht der Dienstboten, Spielverbot, Wirtschaften, Annahme von Bürgern, Verbot von Nachtschwärmen, Amtleute, Schmähung
Georg Kämmermüller (Gotz Cemmermuller), ein Bürger zu Aub verkauft Herrn Philipp von Weinsberg (hern philipsen dem Eltern zu Weinsberg), eineinhalb Morgen, eine Unze und eineinhalb Gerten eigenen Acker, welcher hinter dem Reigelsberger Wald liegt, sowie einen weiteren Morgen Acker oder mehr, welcher ebenfalls hinter dem Wald und zwischen dem Spital in Aub gelegen ist, die den Zehnt an Baldersheim zahlen, aber ansonsten frei sind für 18,5 Gulden und 22 Kreuzer.
Aufgrund der Uneinigkeiten zwischen dem Schultheiß, dem Dorfmeister und der Gemeinde von Pferdsdorf (Pferdsdorff) vergibt Bischof Lorenz von Bibra eine Ordnung. Diese enthält Vorgaben über den Bau und das Holz in den Wäldern selbst.
Georg Ranninger (Georg Ranninger), ein Bürger von Würzburg, ist wegen etlicher Vergehen seit vielen Jahren auf der Flucht. Nachdem er aber seine Frau und Söhne Andreas (Endressen) und Heinrich (Hainrichen) mit Bischof Konrad von Bibra verträgt, gibt er diesen einen offenen Brief der besagt, dass sie sich außerhalb der Stadt Würzburg im Hochstift niederlassen und dort wohnen sollen.