Fries verweist darauf, unter Markt nach Einträgen zum Thema Jahrmarkt zu suchen.
Die Ordnung der Töpfer und der Zahlbrief finden sich in liber 2 diversarum formarum Conradi. [Nachtragshand: Diese enthalten Informationen zum Schutz der Töpfer, Freiheiten, Buße, Lehrgeld, Handel, Meisterstücken, Lohn von Fremden und Meistersöhnen, unehelichen und unehrlichen Weisen, Mischung von Erde, Glas- und Veitskrügen, Bruderschaft, jährlichem Besuch, Verhelfung zu Rechten, fremden Töpfern und Jahrmärkten.]
Rothenfels (Rottenfels) hat vier Jahrmärkte: der erste am Sonntag vor Fasnacht, der zweite am vierten Donnerstag nach Ostern, der dritte am Sonntag vor Bartholomäus und der vierte am St. Niklastag.
Die Dorfordnung von Bütthard findet sich in liber 1 und liber 2 diversarum formarum Conradi. Sie enthält Bestimmungen zum Viehtrieb, Pflichen von Feldhütern, Nutzung von jungem Holz für die Errichtung eines Zauns, Nutzung des Vorholzes, Schaftrieb, zur gemeinen Ried, Wache, hutt, Hader, Metzgertrieb, Viehrüge, Scharwache, Ausrufung der Uhrzeit, nächlichen Toröffnung, Feuerschutz, gassieren, Auflauf, Viertelmeister, Zaun, Anlage von Buße, Gerichtsschöffen, Steinsetzern und Buße. Sie enthält außerdem Bestimmungen zur Suche nach Rat bei Amtmännern, zu Dorfgerichten, heftigen Verwundung, Ratsgeboten, Steinwürfen, Zuckfrevel, Schlägen, Scheltworten, Tadelung durch Urteile, Gerichtsklagen zu entscheidenden Sachen, Vorladegeld, hegtzaun, Klagegeld, Gerichtsschäden, Urteilseröffnungen, Kundschaft, ordentlichen Gerichten, Rügegeld, zur Anlegung von Bußen, Weinschenken und Eichen. Außerdem zu Jahrmärkten, Grenzsteinen, dem Lohn für Pflasterer sowie den Pflichten von Junggesellen und der Kirche.
Die königlichen Vorrechte gelten zusammen mit anderen Rechten. Wenn die Fürsten in Würzburg (wurzburg) und Bamberg (Bamberg) sowie die Markgrafen ihr Fürstentum empfangen, vermelden sie die Strafzölle ihrer Gerichte, die Städte, Jahrmärkte, schiffbares Wasser, Alimente, Zulandungen, Buß- und Strafgelder, Rodfälle bei Erben, Güter mit verlorenem Anspruch, Wildbann, Weggeld und weitere Schätzungen. Die Fürsten bereisen die Grenzen und Zuständigkeitsbereiche ihres Fürstentums, das sie innehaben oder das sie erwarten. Die Kinder der Fürsten gleichermaßen, da sie die Fürstentümer übernehmen werden. Fürsten lösen sich vom Reich dadurch, dass sie königliche Privilegien kaufen oder diese durch andere Wege an sich bringen. Von diesen besonderen Rechten, die sie empfangen können, ist ihr Fürstentum ausgenommen, welches sie mit Zugang, Abgang, Minderung und Neuerung innehaben. Sie haben die Möglichkeit sich zu vereinigen und Verträge untereinander zu schließen. Streitigkeiten können sie mithilfe von Freunden beilegen, da diese oft zwischen den Fürsten entstehen. Dies soll nicht zum Nachteil des rheinischen Kaisers geschehen. Wege- und Straßengeleit sowie Schutz und Schirm der Bewohner und der Güter sollen nicht langwierig aufgehalten werden. Deshalb wird und wurde es im Reich so gehalten.
Bischof Johann von Brunn gibt die Erlaubnis zu einem jährlichen freien Markt am Tag vor und nach Exaltationis Crucis (14. September) in Mellrichstadt.
Mulfingen (Mulfingen) ist ein Dorf in der Nähe von Jagstberg (Jagsperg) gelegen. Dort gibt es seit jeher zwei Jahrmärkte, einen am Freitag in der Kreuzwoche und einen an Mariä Geburt. Diese werden aufgrund des fortschreitenden Krieges nach Amrichshauen (Americhshausen) verlegt. 1456 verlegt Bischof Johann von Grumbach die Jahrmärkte jedoch wieder nach Mulfingen und befiehlt, dass diese auf ewig nur noch dort abgehalten und besucht werden sollen.
Bischof Johann von Grumbach hat der Stadt Bad Neustadt an der Saale (Neuenstat) einen Jahrmarkt genehmigt, welcher alljährlich am 25. Januar abzuhalten ist.
Bischof Rudolf von Scherenberg erlaubt den Einwohnern von Mulfingen (Mulfingen) einen Jahrmarkt zu Simonis et Judae (28. Oktober) und einen am Montag nach Invocait abzuhalten. Außerdem erlaubt er ihnen jeden Montag einen Wochenmarkt abzuhalten.
Bischof Rudolf von Scherenberg äußert einen Schiedsspruch bezüglich mehrerer Unstimmigkeiten zwischen dem Abt und Konvent der Klosters Münsterschwarzach (Munster Schwartzach) einerseits und dem Bürgermeister und Rat der Stadt Schwarzach am Main (Schwartzach) andererseits. Dabei geht es um den See, die Steuer und Bede einer Wiese, genannt ziegenbergerin, den kleinen Zoll auf den Wochenmärkten, die Rüge vor den hohen Gerichten, die Jahrmärkte, die Marktstände, die Zinsen vom Rathaus, den Schöffen für das Gericht im Kreuzgang, die Schäfer, den Schiedspruch bezüglich der Mark, den Unmut der Jährmärkte über den Zoll, den Frondienst, die Ladung der Armen vor Würzburger Gerichte bezüglich des Pfandzinses, die Weigerung des Abts, der Stadt etwas zu leihen, die Schankstätte vor dem Kloster, den Zehnt und anderes.