Bischof Johann von Brunn verleiht Erkinger von Seinsheim (Erckingern Hern zu Schwartzenbach vnd von Sainsheim), seinen Söhnen Johann und Sigmund von Schwarzenberg (Hansen vnd Sigmunden) und deren männlichen Erben das Hohe haus im Schloss Marienberg als Burggut zu Lehen. Das Hohe haus befindet sich zwischen dem mittleren Turm und der Kanzlei und ist von einem Garten umgeben. Nachdem Erkinger von Seinsheim dem Bischof 1000 Gulden leiht, verleiht er ihm zusätzlich folgendes zu Mannlehen: Den Zehnt zu Unterntief (Nidern tieff), ein Zwölftel des Zehnts zu Westheim (westheim) und den Jahrmarkt zu Eichen (zu den Eichen) mit allen zugehörigen Rechten, Nutzungsrechten und sonstigem Zugehörigen. Diese Lehen hatte zuvor der Ritter Johann von Rosenberg (Hans von Rosenberg). Seine Frau zu Rothenburg ob der Tauber (Rottenburg) übergibt die zugehörigen Briefe, behält jedoch die Rechte bis zu ihrem Tod. Der Bischof behält sich das Recht vor, die Mannlehen zu Unterntief, Westheim und Eichen für 1000 Gulden wieder abzukaufen. Diese 1000 Gulden sollen die von Schwarzenberg dann in eigene Güter anlegen, sie dem Bischof zu Lehen auftragen und zu dem Burggut gebrauchen und empfangen.
Markgraf Albrecht von Brandenburg erneuert als Kanzler und Vertreter des Kaiser für Bischof Johann von Brunn die Bestätigung des Kaisers, dass alle Untertanen des Stifts, egal ob Adelsstand, Würdenträger oder anderer Art dem Bischof Gehorsam zu leisten haben. Der Bischof ist der rechtmäßige und natürliche Herr des Stifts und hat die Regalien und Weltlichkeiten inne.
3. Die Kanzlei verlangt zu viel für Ladungsbriefe bezüglich der Anerkennung von Lehen. Dies steht so nicht im Vertrag.
Möchte einer vom Adel seiner Frau oder Tochter sein Lehen vermachen oder verpfänden, so wird ihm von der Kanzlei nur einen Bekennung von ein Halb oder ein Drittel des Werts auf sein Lehen getan. Dafür verlangt die Kanzlei von Hundert Gulden Einen.
Am Rittertag zu Schweinfurt lässt Bischof Konrad von Thüngen durch seinen Kanzler Johann von Lichtenstein (Hansen von lichtenstein) eine Werbung an die dem Hochstift Würzburg zugehörigen Grafen, Herren und der Ritterschaft zu Schweinfurt (Schweinfurt) ausgehen. Die Werbung hat folgenden Inhalt: Sollte einer Person bei den Verhandlungen an diesem Tag ein Nachteil entstehen, kann diese sich an den Bischof wenden und mit ihm verhandeln. Wird jedoch etwas beschlossen, das gegen das Althergekommene spricht, möchte der Bischof die Versammelten an die Vereinbarungen erinnern, die diese mit seinen Vorgängern geschlossen haben. Er möchte die Ritterschaft auch darauf hinweisen, dass sie dem selben Hochstift angehören und nichts beschließen sollen, was diesem schaden würde. Bei Zweifeln an seinen Aussagen verweist er sie an Althergekommenes und alte Verträge.
11. Untertanen des Hochstifts Würzburg verkaufen mit Erlaubnis der Amtleute gemeine Wälder, ohne sich die Bewilligung der Ganerben einzuholen; Viele Mannlehen fallen dem Hochstift heim. Dies ist den Amtleuten jedoch nicht genug und sie drängen einige Lehensinhaber dazu, ihr Lehen zu verkaufen, die sie eigentlich nicht verkaufen möchten; Lehensherr und Lehensmann sollen bezüglich Ledigwerdung, Heimfall, Verkauf, Annahme und Verleihung von Lehen in gleichmäßiger Verpflichtung stehen; Der Bischof soll alle heimgefallenen und ledig gewordenen Lehen wieder verleihen; Es sollen nur Adlige in Klöster aufgenommen werden und es soll niemand zu Geistigen gemacht werden, der unter 30 Jahre alt ist; In die (Herren-) Klöster Ebrach (Ebrach), Bildhausen (Bildhausen) und andere sollen keine Bauernkinder aufgenommen werden; Die Kinder der Ritterschaft sollen auf dem den Gütern der Klöster erzogen werden; Bischof Konrad von Thüngen soll alte Verträge, die er mit bischöflichen Eid bestätigt hat, einhalten; Die Steuer der bischöflichen Kanzlei bezüglich der Bekenntnis und anderer Dinge soll verringert werden.
Marsilius Prenninger, Doktor eines bischöflichen Kanzlers (Prenninger doctor Marsilius canzlers eines), hat einen Kaufbeleg über 50 Gulden Zinsen auf die Kammergefälle zu einer Gesamtsumme von 1000 Gulden. Dieser Vertrag ist wieder abgelöst.
Friedrich von Schwarzenberg (Friderich freyherr zu Schwartzenberg vnd hoenlandsburg) kann seine Lehen in eigener Person nicht empfangen, weshalb er seinem Sohn Johann von Schwarzenberg (Johansen) die Vollmacht dazu überträgt, mit der Ausnahme, dass nur Graf Friedrich Anprüche und Rechtfertigungen gegenüber Bischof Konrad von Bibra erheben kann. Bei diesen Ansprüchen geht es um Nachteile, unrechtmäßige Enthaltung, Unterschleif und Verzögerung bezüglich mörderischer Ladfriedensbrecher. In diesem Fall geht es um den Bullenheimer (Bullenhaim) Schultheiß Georg Mantel (Jörg Manteln), der auf einer Kaiserlichen Landstraße auf Grund und Boden des Hochstifts Würburg (Wirtzburg) ermordet wurde. Der Bischof verleiht das Lehen an den Sohn des Grafen und bestätigt diese Ausnahme. Es wird auch die Nichtempfängnis des Wildbanns mitaufgenommen, die der von Schwarzenburg von den Grafen von Castell (Castell) kauft und der Lehen des Hochstifts ist. Die Ausnahme wird durch den Notar Valentin Gans (Valtin Gans) im Beisein des Polizeimeisters Jakob Panthleon (Jobsten Panthleon) und des Sekretärs Johann Schätzlein (Johan Schetzlern) als Zeugen festgehalten.