Die Würzburger Stadtordnung findet sich in liber 1 und 2 diversarum formarum Conradi. Sie beinhaltet Informationen zu den Ratspersonen, dem Bürgermeister, dem Stadtschreiber, den Schultheißen, der Ratsentsetzung, Steuern, Ungeld, den Baumeistern und Pfarrpflegern, den Kapellenpflegern, Almosen, Franzosenpflege, den Stubenmeistern, Viertelmeistern, den Sechsten und den neuen Bürgern. Außerdem zu den Viertelknechten, Viertelschreibern, Viertelberechnungen, den Torschließungen, den Trinkstuben, zur Wache, der Bürgerpflicht, dem Brückengericht, Stadtgericht, den Gerichtsbußen und dem Sonntagsgericht.
Die Stadtgerichtsordnung von Würzburg beinhaltet Informationen und Anweisungen zu Gegenklagen, Feinen, Arresten, Ungehorsam, Fremdenverbot, Vorstand für Fremde, Kirchtor, Aufschub von Raten, Eid der Schöffen, Schadensansage, unbehütetem Vieh, Landwehr, Gemeingütern, Pfand, Abwege, Diebstahl, Leistungen, Einschreibungen von Rügenschreibern, Ungehorsam, Beweisen von Feldschäden, Schadensvertretungen, geistlichen Forderungen, Schadensbesichtigungen, Entscheiden, Geschworenen, öffentlichen Abgaben, Steinsetzung, Gerichtskosten, kleinen Freveln, fremden Mägden, Viehschäden, Landschäden, Lohn, der Nachlese von Ähren, Säuberung von Fischnetzen, zur Waide, promis, Jarhuttern annemung.
Die Ordnung der Schröter findet sich in liber 2 contractuum Rudolfi. [Nachtragshand: Die Ordnung enthält Informationen zum Schröteramts, Richter, Kirchendienst, Löschung der Kirche, Säuberung von Kirche und Markt, der Verhaftung von Dieben, der Ersetzung von Schrötern, Strafe, Beleidigung, Prokurator, seeligerecht und Säuberung von schus.]
Die Dorfordnung von Bütthard findet sich in liber 1 und liber 2 diversarum formarum Conradi. Sie enthält Bestimmungen zum Viehtrieb, Pflichen von Feldhütern, Nutzung von jungem Holz für die Errichtung eines Zauns, Nutzung des Vorholzes, Schaftrieb, zur gemeinen Ried, Wache, hutt, Hader, Metzgertrieb, Viehrüge, Scharwache, Ausrufung der Uhrzeit, nächlichen Toröffnung, Feuerschutz, gassieren, Auflauf, Viertelmeister, Zaun, Anlage von Buße, Gerichtsschöffen, Steinsetzern und Buße. Sie enthält außerdem Bestimmungen zur Suche nach Rat bei Amtmännern, zu Dorfgerichten, heftigen Verwundung, Ratsgeboten, Steinwürfen, Zuckfrevel, Schlägen, Scheltworten, Tadelung durch Urteile, Gerichtsklagen zu entscheidenden Sachen, Vorladegeld, hegtzaun, Klagegeld, Gerichtsschäden, Urteilseröffnungen, Kundschaft, ordentlichen Gerichten, Rügegeld, zur Anlegung von Bußen, Weinschenken und Eichen. Außerdem zu Jahrmärkten, Grenzsteinen, dem Lohn für Pflasterer sowie den Pflichten von Junggesellen und der Kirche.
Vor König Arnulf (Arnulfen) bestätigt König Ludwig der Deutsche (Ludwig zu Franken) die Übereignung der Pfarrei Neresheim an das Hochstift Würzburg.
Dem Probst, dem Dekan und dem Kapitel von Ansbach wird erlaubt, ihre Zinsen und Güter, welche sie zu Hebendorf (Hebendorf) und weiteren Orten einnehmen, als Almosen an die Sebalduskriche in Nürnberg zu geben.
Papst Nikolaus V. (Nicolai) stellt ein Privileg aus, wonach die Probstei zu Öhringen (Oringai) immer mit einem Angehörigen des Würzburger Domkapitels versehen werden soll.
Markgraf Albrecht I. von Brandenburg (Marggraue Albrecht) erlangt in Rom ( Rome) etliche Privilegien und Bullen für die Probstei in Ansbach (onoltzbach). Darüber schreibt Bischof Rudolf von Scherenberg eine Deklaration.
Jährlich sollen ein Bischof und sein Nachfolger die Messe zum Dreifaltigkeitsfest einen Tag lang zelebrieren. Zudem soll jährlich auf dem Altar St. Kilians eine Opermesse mit einem Brotlaib und einem Fuder Wein gefeiert werden.
Johann Neubauer (Hans Neubaur) verkauft den Einwohnern von Mulfingen (Mülfingen) im Amt Jagstberg (ambt Jagsperg), deren Kirche samt der Kirchenzier verbrannt ist, neue Kirchenglocken für 203 Gulden. Bischof Johann von Brunn übernimmt die geforderte Zahlung. Er bezahlt jedes Jahr zwölf Gulden, bis die Summe beglichen ist.