Die Nachtragshand gibt einen Verweis auf Informationen über Feind vnd Plakereyen an.
Flügelau (Flugelaw) war eine Grafschaft. Ihr letzter Graf Konrad, (Grave Conrat der letzer) empfängt sie als Lehen des Stifts, das nach dem Aussterben seines Geschlechts von den Grafen von Hohenlohe getragen wird. Das Lehen besteht aus dem Schloss Kirchberg (Kirchberg das Sloss), das über 30 Pfund Heller järhlicher Grundzinsen verfügt, dem Kirchsatz der Kapelle im selben Ort, dem Kirchsatz auf den Pfarreien von Ilshofen (Vlleshofen), Roßfeld (Rossveld), Honhardt (Hohenhart), Ruppertshofen (Rutprechtshofen) und Wolpertshausen (Vffkershausen). Außerdem gehören zu diesen Herrschaftsrechten der Zoll von Wolpertshausen, das dortige Gericht an Mariae Himmelfahrt und Mariae Geburt und andere verpfändete Güter in derselben Ortschaft sowie Afterlehen in Ruppertshofen, das Dorf Niedersteinach (Niderstainach ain dorflein), eine Hube in Forst (ain hub zu Forst), eine Mühle und verschiedene andere Güter in Hessenau (Hasenaw), den halben Zehnt der neuen Rodung am Eichenwald zu Lendsiedel (Lentsidel), die Hälfte des Zehnten von Utzstetten (Utsteten), den ganzen Zehnten von Dietenhof (Dietenhoven), den Zehnten von Schlechtbach (Slurtzbach), die Gerichtsbarkeit von Mistlau mit der Vogtei über das Kloster in Mistlau (die gerichtbarkait zu Mistelaw sambt der vogtei vber die clause daselbst), den Zehnten am Schlagschatz von Jagstheim (den Leger Zehenden zu Jagshaim). Daneben enthält das Lehenbuch Bischof Albrechts von Hohenlohe noch Verweise auf die Kirchsätze von Lichtel (Liehenthal), Münster (Munster), Oberstetten (Obernstetten), Pfitzingen (Pfutzich), Rüsselhausen (Rusoldtshausen), Edelfingen (Ottelfingen), Oberbalbach (ObernBalbach), Wüstenrot (Wuestenrodt), Oberschüpf (Schüpff), Rot (Rodt), Altenmünster (Altenmunster), Tiefenbach (Tyrenssach), Wallhausen, wie Würzburger Quellen nahelegen (Wogelhausen so Hansen Herbarts zu Wirtzburg umb in ihrem Hause ernend).
Über die Ortschaft Vilchband (Filchbeunt) wird zwischen den Landgrafen von Leuchtenberg und dem Kloster St. Stephan in Würzburg ein Vertrag aufgesetzt. Laut der Nachtragshand betrifft dies auch die Brunner Mark (Brunner mark), das Landgericht Grünsfeld (Landgericht Grunsfelt), das Amt Bütthard (Butharter Ampts), Gaubüttelbrunn(Gaybuttelbrunn), Wittighausen (Wittighausen) und Großrinderfeld (Grossen Rinderfelt).
Bischof Albrecht von Hohenlohe verschreibt den beiden Rittern Heinrich von Steinau, genannt Steinrück, und Hans von Ebersberg (hern Hainrichen Stainricken vnd heren Hannsen von Ebersberg beden riteren) 100 Pfund Heller jährlicher Zinsen auf die Bede von Fladungen (Fladingen) auf Wiederkauf für eine Hauptsumme von 2600 Pfund Heller.
Die Grafen von Henneberg verpfänden Berthold X. von Henneberg-Hartenberg (Bertholden von Reuriet) für 70 Pfund Heller eine Fischweide an der Saale. Graf Hermann III. von Henneberg-Aschach (Grave Herman von Hennenberg) gibt diese Verschreibung danach Bischof Albrecht von Hohenlohe und dem Stift Würzburg. Laut der Nachtagshand betrifft dies die Burgen Wildberg und Hartenberg (Wildberg, Hartenberg), das Gericht in Saal an der Saale (Gericht zu Sal), das Kammerholz (Camerholtz), Unsleben (Vsleben), Herschfeld (Herbsfelt), Ebenhausen (Ebenhausen), Geldersheim (Geltershaim), Kützberg (Cotzbur), Großwenkheim (Grosse Wenkhaim), Wargolshausen (Wergarshausen), Groß- oder Kleinbardorf (Bartdorff), Theres (Theris), Sulzfeld (Sutzfeld)
Georg Narbe (Georg Narbe) klagt Graf Georg von Henneberg-Aschach (Graue Georg von Hennenberg) vor dem Hofgericht in Würzburg an, weil dieser seinen Schaftrieb in Oberfladungen (Oberfladigen) gestört habe, und erhält Recht. Die beiden Parteien werden miteinander vertragen.
Um die Fischereirechte im Main zwischen Unter- und Obereisenheim steiten sich beide Dörfer sowie ihre Herren, Bischof Rudolf von Scherenberg und Graf Wilhelm von Castell (Grave Wilhelm von Castell), weswegen Bischof Rudolf den Streit vor das Brückengericht bringt, wo Christoph Fuchs von Bimbach (Cristof Fuchs) sie verträgt.
Fries gibt einen Verweis auf die Urfehde Michael Ferchs (Michel Ferch ) wieder.
Bischof Lorenz von Bibra erlässt folgende Fischereiordnung, die für die Mainfischer gilt: 1.Alle Altwasser, außer denen, die sich im Besitz des Stifts befinden, sind zum Fischfang von Ostern bis zum 24. August (von Ostern an, bis vf S Bartholmes tag) freigegeben. 2. In diesem Zeitraum ist die Benutzung des Strichgarns verboten. 3. In diesem Zeitraum ist es verboten, junge Hechte, Barsche oder Karpfen (iunge hechte, persche oder karpfen) zu fangen. 4. Ebenso ist die Benutzung des Tretbretts nach Ostern verboten, bis Bischof Lorenz oder seine Nachfolger erlauben, junge Fische zu fangen. 5.Verboten ist auch die Benutzung verschiedener anderer Fangmittel, nämlich der (Braitgarn, Wurfgarn, dicke Landwaten, Stainwaten vnd die schwimmende vnd ligend Geduld vnd geflecht). 6. Die Fischer, die das Nutzungsrecht der Gedult erkauft haben, können diese ungehindert bei ihren Flussinseln nutzen, aber nirgends sonst. 7. Die Fischernetze (Die Segen), die Zezail genant werden,sollen so beschaffen sein, dass sie nicht zu dicht (dick), sondern so durchlässig (liecht) sein sollen, damit sie keinen Fisch einfangen, der weniger als einen Pfennig wert sei. Zuwiderhandlungen werden mit Körper- und Geldstrafen geahndet.
Die Fischereiordnung des Bischofs Lorenz von Bibra wird von seinem Nachfolger Konrad von Thüngen wie folgt geändert: 1. Alle Altwasser, außer denen, die sich im Besitz des Stifts befinden, sind von Ostern bis zum 24. August (von Ostern an, bis vf S. Bartholmestag) zum Fischfang freigegeben. 2. Die Fischer, die das Nutzungsrecht der (Gedulde) erkauft haben, können diese ungehindert bei ihren Flussinseln nutzen, aber nirgends sonst. 3. Die Fischer sollen von Ostern bis zum 24. August keine Hechte, Barsche oder Karpfen (kain hecht Bersing oder Karpfen) fangen. 4. Das Fangen junger Fische mit Tretbriter vnd Boglein nach Ostern ist verboten, bis Bischof Konrad oder einer seiner Nachfolger es erlaubt. 5. Die Strickgarn sollen von Ostern an bis vf Sant Bartholmeitag verboten sein 6. Die Nutzung der Fangmittel (Braitgarn vnd Wurfgarn) ist von Ostern bis zum 24. August, die Nutzung der dicken Landwatten aber von Ostern bis zum 25. Juli (bis vf Jacobi) streng verboten. 7. Die Fischernetze (Die Segen), die gezay genant werden,sollen so beschaffen sein, dass sie nicht zu dicht (dick), sondern so durchlässig (liecht) sein sollen, damit sie keinen Fisch einfangen, der weniger als einen Pfennig wert sei. Zuwiderhandlungen werden mit Körper- und Geldstrafen bestraft.