Eberhard und Friedrich Schenken von Roßberg (Eberhart und Fritz Truchsessen vom Rosperg gebrudere) empfangen Gadheim (Gadhaim), ein Dorf bei Güntersleben (Gunderslauben) von Bischof Andreas von Gundelfingen als Mannlehen. Dabei handelt es sich um eine Pfandschaft des Stifts Würzburg in Höhe von 74 Pfund Heller.
Bereits zuvor verpfändete Bischof Mangold von Neuenburg das Dorf an die Truchsessen von Rosberg, um Schäden zu begleichen, die sie bei Straubing erlitten hatten. In diesem Zusammenhang werden auch noch der Berg Rosberg (Roßberg) und die Burg Ravensburg (Rabenspurg) erwähnt. Cord Ulrichs: Vom Lehnshof zur Reichsritterschaft – Strukturen des fränkischen Niederadels am Übergang vom späten Mittelalter zur frühen Neuzeit. Franz Steiner Verlag Stuttgart, Stuttgart 1997
Bischof Wolfram von Grumbach nimmt im Zuge einer Reichshilfe die Dienste von Heinrich Schenk von Roßberg (her Hainrich schenk vom Rosperg riter) in Anspruch. Dieser erleidet an Knechten und Pferden einen Schaden über 180 Pfund Haller. Da Bischof Wolfram von Grumbach stirbt, kann sich erst sein Nachfolger Bischof Otto von Wolfskeel mit dem Geschädigten vergleichen. Dabei verschreibt der Bischof Heinrich Schenk von Roßberg, dessen Sohn Berthold Schenk von Roßberg (seinem sune Bertholden) und dessen Bruder Wolfram Schenk von Roßberg, Domkustor, (Wolfram Schenck Domcustor) das Dorf Gadheim (Gadhaim) für insgesamt 254 Pfund Haller. Diese Summe ergibt sich aus dem geschätzten Schaden von 180 Pfund Haller und dem Betrag von 74 Pfund Haller, für den das Dorf bereits den Vorfahren der Schenken von Rosberg von den Bischöfen von Würzburg verschrieben war.
Bischof Otto von Wolfskeel verpfändet Prappach (Brotbach) für 1500 Heller an Heinrich von Sternberg (Sternberg).
Heinrich von Dingsleben und seine Ehefrau Hedwig (Hainrich von Dingsleuben und sein hausfraw Hedwig) verkaufen ihr Viertel des Schlosses Roßberg an Bischof Johann von Egloffstein für 950 Pfund Haller. Für diese Summe verschreibt er Bischof Heinrich von Dingsleben die Vogtei zu Gadheim (Gadhaim) mit allen Zugehörungen für 232 Gulden. Nachdem Heinrich von Dingsleben dem Bischof 60 Gulden vorgestreckt hat, um die Vogtei zu Gadheim von Eberhard Schenk von Roßberg (Eberhart Schenck) auslösen kann, verschreibt er ihm 100 Gulden auf die Steuer, die als nächstes anfällt.
Bischof Gottfried Schenk von Limpurg verpfändet die Dörfer Euerhausen (Eurhausen), Höttingen (Hotingen), Gützingen (Gutzingen) und Tiefenthal (Dieffental) im Amt Bütthard (Buthert) für 430 Gulden an Friedrich von Seldeneck (Seldeneck).
Bischof Rudolf von Scherenberg bewilligt, dass die Inhaberfamilie des Munschenkenamtes namens Kranz (Crantz) den zum Amt gehörigen Hof in Gerolzhofen (Gerolzhoven), der vom Stift zu Lehen geht, für zehn Jahre an das dortige Spital für 28 Malter Korn und Haber verleihen dürfen.
Bischof Konrad von Bibra verpfändet mit Bewilligung seines Domkapitels den Brüdern Johann und Martin von Rotenhan zu Rentweinsdorf (Rottenhan zu Rentweinsdorff) für 2000 Taler und noch zu beschaffende 1000 Gulden einen Zins von 100 Talern und 50 Gulden an zwelfefer groschen auf der Bede von Haßfurt (Hasfurth) und dem Zehnten von Prappach im Amt Haßfurt (Brappach im Ambt Hasfurth).
Das Amt Bütthard (Buthart) wird für 15 Jahre an Bastian Geier zu Giebelstadt (Geyer zu Gibelstatt) verpfändet. In einem Revers verpflichtet er sich, die Untertanen nicht mit höheren Abgaben zu belasten als bisher üblich. Die Bewohner von Euerhausen (Euerhausen), Höttingen (Hottingen) und Gützingen (Gutzingen), die bisher fünfeinhalb Tage Frondienst im Jahr leisten mussten, sollen nach Kenntnisnahme der Räte den Hof des Pfandherrn in Giebelstadt (Gibelstatt) bis zum Jahresende bewirtschaften und im Herbst die Aussaat vornehmen, aber keine weiteren Verpflichtungen mehr haben. In den folgenden Jahren bis zum Ende der Pfandherrschaft sollen sie pro Jahr drei und die Söldner zwei Tage Frondienst in Giebelstadt leisten, und sind dafür von den bisherigen fünfeinhalb Tagen Frondienst in Bütthard befreit. Nach dem Ende der Pfandherrschaft soll wieder die althergebrachte Regelung greifen.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verträgt Graf Ludwig von Stolberg mit dem Freiherrn Friedrich von Schwarzenberg (Schwartzenberg) und dessen Kindern Paul und Walburga wegen der Ansprüche des Freiherrn, die dieser aufgrund seiner zweiten Ehe mit Maria von Wertheim auf deren mütterliches Erbe Monfort (Monfort) sowie das wertheimische Erbe, die Herrschaft Breuberg (Breuberg) und das Dorf Remlingen (Remblingen), die alle vom Hochstift Würzburg zu Lehen gehen, anmeldet. Die Freiherren von Schwarzenberg sollen ihre Forderungen innerhalb eines Jahres in meliori forma aufgeben und erhalten im Gegenzug von Graf Ludwig für etwas mehr als ein Jahr eine Verschreibung über 15000 Gulden mit einem Zins von 750 Gulden. Auf der Frankfurter Herbstmesse 1558 soll Graf Ludwig 4000 Gulden ablösen und die übrigen 11000 Gulden mit maximal fünf Prozent verzinsen. Falls er sich mit seinen Gläubigern auf einen Vergleich einigt, soll er diesen jährlich auf der Frankfurter Herbstmesse 2000 Gulden neben den fälligen Zinszahlungen ablösen, bis die Schuld abgetragen ist.
Bischof Friedrich von Wirsberg verträgt Graf Ludwig von Stolberg mit den Brüdern Konrad, Heinrich und Georg von Castell. Graf Ludwig soll sich nicht am Zwölftel der Grafen von Castell an Schloss und Herrschaft Breuberg (Breuberg), am Erbachischen Teil und am Sechstel am Dorf Remlingen (Remblingen), weswegen sich auch Herzog Christoph von Württemberg mit den Grafen von Erbach verglichen hat, vergreifen. Außerdem soll Graf Ludwig den drei Grafen von Castell ihre Herrengült von 800 Gulden, die sie als Sechstel an den Gesamteinnahmen der Grafschaft Wertheim (Werthaim) geerbt haben, bis zum 13. November zustellen, ebenso die Dörfer Billungshausen (Billingshausen), Ober- und Unteraltertheim (Ober und Nider Alterthaim) sowie ein Achtel an Goßmannsdorf (Gossmansdorff) mit allen dazugehörigen Gütern und Gefällen, auch das Jagdrecht außerhalb des hohen Wildbanns, wie es die Grafschaft Wertheim innegehabt hat. Jedes Dorf soll jedoch weiterhin zu seiner bisherigen Zent gehören und Graf Ludwig soll den Brüdern von Castell 500 Gulden von den Nutzrechten dieser Dörfer gewähren. Falls aber Bischof Friedrich dem Anspruch derer von Castell auf 600 bis 800 Gulden nachkommt, soll Graf Ludwig von Königstein den Grafen von Castell zwei Holzmühlen bei Remlingen und deren Nutzrechte sowie die Einnahmen aus den jährlichen Nutzrechten der genannten Dörfer, die über 500 Gulden hinausgehen, ohne Abzug der 200 Gulden zustellen. Falls etwas zu der verkündeten Summe von 200 Gulden fehlen sollte, soll Graf Ludwig dies bis Neujahr in Würzburg mit einem Gulden Zins auf 30 Gulden nachbezahlen oder den Grafen von Castell die Orte Bettingen (Bettingen) und Lindelbach (Lindelbach) verpfänden. Falls die Ablösung nicht innerhalb von zehn Jahren geschieht, verfällt das Recht darauf. Über 200 Gulden hinausgehende Einnahmen aus den Nutzrechten dieser beiden Dörfer sollen die Grafen von Castell Graf Ludwig aus anderen eigenen Einnahmen erstatten. Falls Graf Ludwig die Ablösung ankündigt, aber nicht rechtzeitig vollzieht, soll er den Grafen von Castell Strafzinsen zahlen und trotzdem die Ablösung noch vornehmen dürfen. Er soll außerdem die Dörfer Ober- und Unteraltertheim innerhalb eines Jahres von den Geiern ablösen, ohne dabei die Grafen von Castell mit dieser noch von Wertheim vorgenommenen Verpfändung finanziell zu belasten. Die Grafen von Castell sollen im Gegenzug auf ihre Ansprüche an einem Zwölftel der Herrschaft Breuberg (Brewberg), dem Königsteiner Teil (Konigstainischen oder Epstainischen thail), der Pfandsumme, alle Forderungen gegenüber Wertheim, 2000 Gulden aus dem Limpurgischen vertrag, Forderungen gegenüber den Dörfern Uettingen (Utingen) und Helmstadt (Helmstatt), die mit Lehen und Eigenleuten zu der Grafschaft Wertheim gehören, auch alle vorigen Forderungen urkundlich verzichten. In der Folge werden die Grafen von Castell mit Bewilligung des Domkapitels mit den Dörfern Billingshausen, Ober- und Unteraltertheim belehnt, dagegen leistet Graf Ludwig dem Hochstift nach Annahme der wertheimischen Lehen an anderer Stelle Ersatz.