Zwei kleine Güter und ein Weiher am Rattenbach (Rattenbach) gelegen sind Lehen des Pfundzöllners zu Nürnberg (Nuremberg). Fries verweist hierzu auf das Stichwort "Cettelsaw" (Cettelsaw).
Die Arnsteiner Familie Wolf (wolfen) bekommt eine Mühle am Riedener Mühlbach (Riederbach) in Mühlhausen (Mulheuser marck) im Amt Arnstein verliehen.
Bischof Johann von Brunn verleiht Georg von Seinsheim (Jorg von Sainsheim) als Mannlehen das Gericht und Halsgericht, die Vogtei und Gewalt und auch Wein- und Pfenniggült zu Randersacker (Randersacker), die er als Hofmann einzunehmen hat, zudem den Wert einer Weide beim Main unterhalb des Brünbergs (Brünberg) oberhalb des Dorfes Randersacker.
Der Markgraf von Baden, Bernhard I. von Baden (Maggraf Bernhart von Baden), bestätigt den Kurfürsten von Mainz (Maintz), Köln (Colln), Trier (Trier) und Ludwig III. von Wittelsbach, Kurfürst von der Pfalz (pfaltzgraf Ludwigen) in Durlach (Durlach), dass er sie unterstützt, Reisenden auf dem Flusslauf des Rheins (Rein) und dem Leinpfad Schutz und Schirm zu sichern, wie es seit langem üblich ist. Außerdem wolle er gemeinsam mit ihnen dafür sorgen, dass es zu keinen Angriffen, Beschädigungen oder Festnahmen kommt. Das Erheben von Zöllen auf dem Rhein zwischen Straßburg (Straszeuns) und Mainz (Maintz) soll den Kurfürsten sowie den Städten vorbehalten sein. Diese sollen zudem dafür Sorge tragen, dass Kaufleute ihre Waren sicher auf dem Fluss transportieren können und ihnen Geleit zusichern, ohne mehr als den Zoll zu verlangen. Wenn ein Kaufmann fahrunfähig ist, kann er Bewohner des Territoriums für Geld anheuern, um die Weiterfahrt zu ermöglichen, ohne mehr als den Zoll zu bezahlen.
Heinrich Marschall von Raueneck (Haintz Marschalk zu Raweneck) verkauft auf Grund von Schulden sein Schloss Raueneck (schlos Raweneck) an der Baunach (Baunach) mit den Kemenaten, Türen, Tormauern, Zwingern, Greifen, Vorhöfen, Zäunen, Häusern, Höfen, Bauhöfen, Bauernhöfen, Äckern, dem Zinngieserz und allen Zu- und Eingehörungen und andere Dinge, mit Ausnahme des kirchlichen Lehens beim Schloss gelegen, über das er sein Leben lang verfügen soll, für 3000 Gulden.
Das Kloster Münsterschwarzach (Closter Schwartzach) besitzt etliche umzäunte Bäche zu Reupelsdorf (Reupelsdorff). Graf Johann von Castell (graf hans zu Castek) beginnt mit einem Kahn in diesen Gewässern fischen zu lassen, entschuldigt sich aber bald darauf bei dem Kloster und erkennt den Status der Gewässer an.
Kaiser Friedrich III. verleiht Bischof Rudolf von Scherenberg und seinen Nachfolgern im Amt einen Teil der Vogtei zu Eibelstadt (Eyuelstatt ) samt einem Weingarten an der Zenn (Zan) und dessen Zugehörungen als Reichslehen. Diese Verleihung an den Bischof an Stelle des Domkapitels geschieht auf Bitte von Sigmund II., Heinrich XII., Georg II. und Sebastian Marschall von Pappenheim (Sigmundt Hainrich Georg vnd Sebastian an Marshalk zu Boppenhaim), die diese Lehen bisher zu Reichslehen tragen, da ihre Vorfahren diese zunächst für eine erhebliche Gesamtsumme dem Domkapitel verpfändet und anschließend wieder abgelöst haben. Die Verleihung dieses Regals, das anschließend in die bestehenden Regalien des Hochstifts integriert werden soll, soll zunächst gesondert geschehen.
König Maximilian I. verleiht Bischof Lorenz von Bibra an Stelle des Domkapitels einen Teil der Vogtei zu Eibelstadt (Eyuelstatt) samt einem Weingarten an der Zenn (Zan) und dessen Zugehörungen als Reichslehen. Hierfür soll der Bischof in Ausübung seiner Pflicht dem Kaiser und dem Reich verbunden sein und dienen. Der Bischof soll zwar das Reichslehen für das Domkapitel innehaben, dem Domkapitel wird es aber gestattet, dieselben Lehen im Notfall zur eigenen Versorgung und Finanzierung heranzuziehen.
Stefan Zobel von Giebelstadt (Stefan zobel zu Gibelstat) verkauft die Hälfte seines Drittels von Kleinrinderfeld (clein Rinderfelt) zusammen mit seinem halben Anteil vom Dorf Limbach (Limpach) und anderen Gütern an Bischof Lorenz von Bibra und sein Stift.
Bischof Konrad von Thüngen lässt in den Gemeinden Rieden (Rieden), Eßleben (Eisleben) und Opferbaum (opferbein) ein Mandat aufsetzen, welches besagt, dass jeder, der Verbrecher fängt oder dabei erwischt, welche über das Wasser oder Land mit Wägen, Gewehren und Fahnen mit der Absicht auf Zerstörung und Verletzung der Bürger kommt oder dazu beiträgt, einen Gulden ausgezahlt bekommt und jene vom Bischof keine Strafe weder an Leib noch an Gut erfahren sollen.