Bischof Konrad von Bibra erlässt ein Mandat im Hochstift, mit welchem er erlaubt, die Kirchweihe mit guten Freunden zu feiern. Er verbietet dort jedoch das Trinken von Alkohol, Gotteslästerung und Fluchen.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt schreibt allen Amtsleuten im Stift, dass diejenigen Juden, die ihre Abgaben nicht zahlen wollen oder diese schuldig sind, keine Arbeit im Stift ausüben dürfen und arrestiert werden bis die anderen gehorsamen Juden aus der Gemeinde die Gebühr ausgeglichen haben. Der arrestierte Jude muss hinterher den gehorsamen Juden dabei behilflich sein deren eigene Schulden abzubezahlen. Ein solches Mandat wird 1559 von Bischof Friedrich von Wirsberg erneuert. Sofern die Juden ihre Schulden nicht abzahlen können, darf der Adel im Stift diese bestrafen und ihnen sämtliche Arbeit sowie den Schutz Schirm im Stift entziehen und den Rabbiner das Baurecht entziehen.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verschreibt Bernhard von Liebenstein (Bernhart von Liebenstain) und seiner Ehefrau Margaretha von Hutten (Margareth von hutten) alle Zinsen, Gülte, Gefälle und Nutzungen im Amt Jagstberg (Jagstberg) für 7800 Gulden auf Wiederlösung. Bischof Friedrich von Wirsberg lässt Bernhard das Amt des Amtsmannes übertragen. Ausgenommen sind dabei die geistliche Jurisdiktion, der Landgerichtszwang und weitere Rechte.
Kratzenning ist ein Haus, das dem Dompfarrer von Würzburg als Lehen gegeben wird. Dazu gehört auch der Altar der Kapelle auf dem Judenplatz, der unter der Aufsicht des Pfarrers Johann Grassenmann (Johan Grassenman) und des Patrons und Kollators Ludwig von Seinsheim (Ludwig von Seinsheim) steht. Bischof Friedrich von Wirsberg bestimmt zum Ordinarius.
Johann Christoph von Berlichingen (Hans Christoff von Berlichingen) schließt in Lauda (Lauden) als Vertreter von Bischof Friedrich von Wirsberg, dem Eigentümer und Lehnsherren des Dorfes und Lehens Hohenstadt (Hoenstatt), einen Vertrag mit Johann von Haber (Hans von Haber), Eberhard von Gemmingen (Eberhart von Gemmingen), Johann Wolf von Lentersheim (Hans Wolff von Lentershaim) und Valentin von Berlichingen zu Dörzbach (Valtin von Berlichingen zu derzbach). Es wird festgelegt, dass die Schäferei der Brüder und Vettern Philipp Jacob, Konrad und Johann von Rosenberg (Philip Jacob, Conrath vnd hans von Rosenberg) innerhalb ihrer Gemarkung bleiben soll. Im Gegenzug sollen die Schafe von Hohenstadt auch nur innerhalb ihrer Gemarkung bleiben.
Das Kloster des Augustinerordens in Münnerstadt (Munrichstat) verkauft mit dem Einverständnis Bischofs Friedrich von Wirsberg, freie und eigene Güter für 250 Gulden an den Ritter Valentin von Münster (Valtin von Munstern Rittern). Dazu gehören fünf Ackerwiesen, zwei Kräutergärten und einiges anderes innerhalb der Grenzen Bad Kissingens mitsamt ihren Rechten.
Auf dem Reichtstag zu Augsburg verordnet Kaiser Ferdinand auf Ansuchen von Bischof Friedrich von Wirsberg, dass alle Juden innerhalb der kommenden anderthalb Jahre aus dem Stift Würzburg verwiesen werden. Sie dürfen dort nicht wohnen, keine Verträge abschließen und keinen Handel ausüben, sondern müssen das Stift gänzlich meiden. Sofern die Juden dennoch mit Einwohnern aus dem Stift handeln sollten, dann ist dieser Handel nicht rechtmäßig und wird dementsprechende nicht anerkannt. Bischof Friedrich von Wirsberg stellt den Reichsständen ein Gebot aus, dass diese bei einem Verstoß 40 Mark lötiges Gold zur Hälfte an die kaiserliche Kammer und zur Hälfte an das Stift Würzburg zahlen müssen. Einige Zeit später tritt das Gesetz von Bischof Friedrich von Wirsberg in Kraft, dass die Juden mit den Einwohnern des Stifts nicht mehr handeln dürfen und sie diese gänzlich meiden müssen. Sofern die Juden ihre Schulden begleichen, haben sie die Möglichkeit in einer bestimmten Frist zum christlichen Glauben überzutreten. Sofern dies der Fall ist dürfen sie samt ihrer Güter im Stift bleiben.
Bischof Friedrich von Wirsberg erlässt eine Ordnung über das Fluchen und die Gotteslästerung.
Bischof Friedrich von Wirsberg gibt dem Rotgerberhandwerk zu Königsberg (Königsperg) eine Ordnung, in welcher die Lehrjahre, die Rechte der Bürger, der Geburtsbrief, das Meisterrecht, der Verkauf rauher Häute und gemachten Leders, das ehrliche Herkommen der Gesellen, der Gesellenhandel und der Lehrvertrag behandelt werden.
Als aber aus solcher Verweisung und Mandat allerlei Missverständnis aufkommt, entwirft Bischof Friedrich von Wirsberg einen Anhang mit weiteren Erläuterungen, welche die Amtsleute im Stift öffentlich verlesen. Jeder Amtsmann muss für einen abziehenden Juden einen Geleitschutz zahlen, bis dieser im Gebiet eines anderen Amtmannes ist. Hierfür wird von den betroffenen Juden 2 Gulden für einen Wagen, 1 Gulden für einen Karren und 1 Gulden für Kotzen als Geleitgeld verlangt. Sofern sie diese Summe entrichten, können sie sich frei in diesem Gebiet bewegen. Und jede Person die zurück möchte muss erneut 2 Gulden Geleitgeld an die Amtleute auf ihrem Rückweg zahlen. Derweil sollen die Juden bis Mitfasten das Stift verlassen, ohne dabei den Einwohnern und ihren Gütern Schaden zukommen zu lassen. Bis zu diesem Termin müssen die Juden keine Abgaben zahlen. Gewisse Leute haben das Wort Preis mutwillig und vorsätzlich in einen Judenerlass gesetzt, was bei den Stiftsangehörigen großen Unmut ausgelöst hat. Die Juden sollen bis Pfingsten diesen Jahres abgezogen sein. Das Wort Preis wird so definiert, als dass, wenn sich einer oder mehrere Juden unter andere Herrschaft begeben, und mit den Untertanen des Stifts handeln, sie vom Bischof bestraft werden. Die Untertanen des Stifts können die Juden, die dagegen verstoßen, bei den Amtsleuten anzeigen, die diese dann in Gewahrsam nehmen. Ansonsten düfen die Juden, die wegen ihrer Handelsgeschäfte das Stift durchqueren, für eine Nacht beherbergt werden. Sobald ein Jude an die Grenze des Stifts kommt, muss er öffentlich einen gelben Ring führen. Zusätzlich muss ihnen durch den ersten Zollbeamten oder dazu Befähigten ein Geleit- und Zollzeichen ausgegeben werden, damit die Juden entweder das schriftliche oder lebendige Geleit vorzeigen können. Der Geleitschutz für ihr Leib und ihre Güter können die Juden gegen eine angemessene Bezahlung von jedem Stiftsangehörigen bekommen. Jeder der sich bei einer solchen Durchquerung etwas zu schulden kommen lässt, fällt in die Leibeigenschaft des Bischofs.