Die Nachtragshand gibt an, wo Informationen darüber zu finden sind, zu welcher Übereinkunft die Bischöfe zu Würzburg mit dem Domkapitel zu Würzburg in Bezug auf die Regalien, die mit der Vogtei zu Eibelstadt (Eyuelstatt) verbunden sind, gekommen sind
Als der Dechant und das Domkapitel das königliche Urteil dem Bürgermeister und dem Rat zu Würzburg (wirtzburg) verkünden, setzen diese ein Schreiben auf und schicken zwei ihrer Ratsfreunde zu den Grafen, Rittern und Knechten des Hochstifts Würzburg. Als sie sich bei Haßfurt (Hasfurt ) versammeln, bitten sie den Rat um Anweisungen, wie sie sich nun am besten verhalten sollen. Der Bürgermeister und der Rat zu Würzburg geben ihnen und ihren Gesandten die Information weiter, dass sie das Urteil von den Herren des Domkapitels, die den Heißbrief des Königs empfangen haben, erhalten haben. Sie verkünden, dass der König, Friedrich II., nun der oberste Vogt des Hochstifts und der Lehensherr des Herzogtums Frankens (Franken) ist. Zudem hat der König die Regalien an den Pfleger des Hochstifts, Gottfried IV., Schenk von Limpurg, verliehen. Die Mitglieder der Ritterschaft, als gehorsame Untertanen des Heiligen Römischen Reichs, nehmen Gottfried IV. als Pfleger des Hochstifts an. Sie dürfen ihre, durch den Bischof empfangenen Lehen behalten, müssen aber nun dem Pfleger gehorsam sein. Der Heißbrief wurde von zwei Grafen von Henneberg (Hennenberg) , Castell (Castel), Weinsberg ( Weinsberg), Schwarzenberg (Schwartzenberg) und anderen Adligen besiegelt.
Wenn es zu Uneinigkeiten zwischen dem Bischof, Grafen, Herren und Adeligen kommmen sollte, dann sollen sie diese dem Hofgericht vortragen. Davon ausgenommen sind Regalien, Landgericht, Geleit, Zoll, Wildbann und der Blutbann. Bei Uneinigkeiten zwischen Grafen, Rittern und Knechten des Bischofs oder Uneinigkeiten aufgrund des Bischofs sollen sie sich an das Hofgericht wenden und bei einer Rechtsprechung vor dem Gericht verantworten. Möchte der Bischof, sein Domkapitel oder die Ritterschaft sich gegen ihre Städte und Dörfer aussprechen, muss dies vor dem Hofgericht geschehen. Im Fall, dass Grafen, Herren, Ritter und Knechte eine Klage gegen ihre Bürger und Bauern vorbringen wollen, muss dies innerhalb von sechs Wochen vor dem Gericht abgehandelt werden. Handelt es sich bei einer Rechtssprechung zwischen dem Domkapitel, Prälaten, anderen Klerikern und Grafen, Herren, Rittern und Knechten nicht um eine geistliche Angelegenheit, sollen sie sich hierfür an den Bischof wenden. Dieser kann sowohl für geistliche, als auch weltliche Begebenheiten Entscheidungen treffen. Ist der Angeklagte geistlich, soll eine geistliche Person mehr bei der Verhandlung vertreten sein. Ist der Angeklagte weltlich, soll eine weltliche Person mehr bei der Verhandlung vertreten sein, um diese den geistlichen gleichzusetzen. Die weltliche Person soll einem der 12 Räte zugehören. Das Urteil soll nach dem Vorbild einer Berufungsklage gesprochen werden. Geistliche Angelegenheiten sollen, wie in der Reform festgelegt, von einem geistliches Gericht verurteilt werden. Mannlehen sollen von dem Lehensherrn ausgetragen werden. Angelegenheiten, für die das Landgericht zuständig ist, sollen an diesem ausgetragen werden. Das Brückengericht soll nach den Bestimmungen der Reformation handeln. Sachverhalte, die das Zentgericht betreffen, sollen dort ausgetragen und nach den festgelegten Satzungen behandelt werden.
Kaiser Friedrich III. verleiht Bischof Rudolf von Scherenberg und seinen Nachfolgern im Amt einen Teil der Vogtei zu Eibelstadt (Eyuelstatt ) samt einem Weingarten an der Zenn (Zan) und dessen Zugehörungen als Reichslehen. Diese Verleihung an den Bischof an Stelle des Domkapitels geschieht auf Bitte von Sigmund II., Heinrich XII., Georg II. und Sebastian Marschall von Pappenheim (Sigmundt Hainrich Georg vnd Sebastian an Marshalk zu Boppenhaim), die diese Lehen bisher zu Reichslehen tragen, da ihre Vorfahren diese zunächst für eine erhebliche Gesamtsumme dem Domkapitel verpfändet und anschließend wieder abgelöst haben. Die Verleihung dieses Regals, das anschließend in die bestehenden Regalien des Hochstifts integriert werden soll, soll zunächst gesondert geschehen.
Die Fürsten beschließen, dass ein jeder von ihnen den besten Ritter aus seiner Ritterschaft, bis zum Rittertag zu Kitzingen (Kitzingen), in der Zeit zwischen Ostersonntag und dem darauffolgenden Sonntag zu sich holen soll. So wie es ihnen zusteht, handeln sie nach Recht und Ordnung und gestehen den Rittern Rechte, Mitsprache und Forderungen zu. Die drei Fürsten müssen von neun Räten jeweils zwei, die Grafen und Herren jeweils einen und die Ritterschaft zwei Personen stellen. Bei dem Treffen gibt es eine gemeinsame Mahlzeit, genannt Maß. Der Würzburger Bischof beschwert sich, dass er vom Rat am stärksten benachteiligt wird. Dadurch entstehen Einschränkungen der Regalien, Saalgerichte, Hofgerichte, Landgerichte und weiteren Gerechtigkeiten für ihn. Dies bedeutet gleichzeitig eine Beschneidung der königlichen Rechte von Appelation und Instanz vor dem Kammergericht. Deshalb kann dies nicht gestattet werden. Jeder der die fürstliche Gnade begehrt, soll am Rittertag zu Schweinfurt (Schweinfurt) anwesend sein. Gibt es jedoch Schwierigkeiten jemanden zu finden, so soll derjenige Fürst eine Suchanzeige schreiben.
Über die beschriebenen Hofämter hinaus verteilt Bischof Konrad von Bibra zu Regensburg (Regensburg) weitere Geschenke für die offizielle Deklaration seiner Regalien: Der Reichsvizekanzler Johann von Naves (Johann von Naues Kay aht wie cantzlei ambts verweser) wird mit 70 Gulden bedacht. Johann Obernburger, der kaiserliche Sekretär (oberuburger kay aht Serretario), erhält ebenfalls 70 Gulden. Der Empfang der Regalien wird hingegen mit vier Gulden beziffert. Die Torwächter oder Portiers erhalten 20 Gulden. Die offizielle Deklaration der Regalien wird mit einer Zahlung von acht Gulden entlohnt. Abschließend werden sechs Gulden für die Andwendung des Kanzleirechts entrichtet.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt leistet zu Bad Kreuznach (creutzenach) verschiedene Abgaben für die offzielle Deklaration seiner Regalien: Der Hofmeister, der Kanzler, der Erbmundschenk, der Erbküchenmeister, der Erbmarschall und der Erbkämmerer erhalten zusammen über sechs Ämter verteilt für jedes dieser Ämter 60 Goldgulden, sodass man auf eine Gesammtsumme von 360 Goldgulden kommt. Wolfgang I. Marschall von Pappenheim (welf Marschalcken von Boppenheim) soll für die Beschaffung von Pferden 60 Goldgulden erhalten. Der Sekretär Johann Eber (prothonotari oder Secretarii Johan eber) soll 24 Goldgulden erhalten. Die kaiserliche Kanzlei soll 18 Goldgulden als Trinkgeld erhalten. Der Siegler soll für seine Arbeit und das verwendete Wachs sechs Goldgulden erhalten. Der kaiserliche Vizekanzler soll mit 60 Goldgulden, das entspricht je 10 Golggulden pro Amt, entlohnt werden.
Über die beschriebenen Hofämter hinaus verteilt Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt weitere Geschenke für die offizielle Deklaration seiner Regalien: Der kaiserliche Torwächter oder Portier erhält 40 Goldgulden. Der kaiserliche Herold Johann Michael (Johann Michaeln) wird mit acht Goldgulden entlohnt. Greber Münzer (greber muntz) erhält 162 Goldgulden für die Serviette und das Trinkgeschirr, das er für den Reichsvizekanzler Johann von Naves (hern Johann Nanes vice cantzler) getragen hat. Für diesen Dienst erhält er für die Masse von elf Gewichtsmark und sechs Lot pro Gewichstmark 14 Goldgulden von Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt. Außerdem schenkt er Greber Münzer, der die Geschenke und das Geschirr des Sekretärs Johann Obernburger (Johan obernburger Secretari) getragen hat, 38 Goldgulden, 17 Pfennig und sieben Heller. Das getragene Gewicht belief sich auf zwei Gewichtsmark und neun Lot, die Gesamtsumme auf 139 Dreimarkstücke. Abschließend begleicht er mit einem halben Goldguldden die Kosten für drei Wappen, die auf das Geschirr gemalt wurden, und die zwei zusätzlichen Kapseln zu den bestehenden Siegeln an den Regalien und dem Regalbrief und einen Lagerort für zwei Säcke mit schwarzem Lehm, die zusammen mit dem besprochenen Geschirr gelaget werden sollen.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt werden von Kaiser Ferdinand I. zu Bad Mergentheim (Mergethaim) seine Regalien verliehen. Hierfür muss er eine gewisse Steuer begleichen.
Die Nachtragshand gibt an, wo Informationen darüber zu finden sind, was die jeweiligen Reichsfürsten den Offizieren für die Verleihung ihrer Regalien in Form einer Bulle an Vermögen und Gulden zu entrichten haben.