Zwischen Bischof Berthold von Sternberg und Konrad von Hohenlohe (hern Conraden von Hohenlohe), dem Probst des Stifts St. Johann zu Haug besteht eine Uneinigkeit bezüglich der Gerichtsbarkeit. Mithilfe des Domprobsts und des Domkapitels wurde der Streit beigelegt und geklärt, was dem Bischof zusteht.
Bischof Wolfram von Grumbach und der durch ihn gefangen genommene Abt von Fulda, Heinrich VI. von Hohenberg (Hainrichen von Fulda), schließen einen Vertrag. Damit kommt es zur Schlichtung etlicher Uneinigkeiten und Auseinandersetzungen, wie die im Salzgau (Saltzgaw) und Amt Lichtenburg (ambt Lichtenberg), durch vier Personen.
Aufgrund von Auseinandersetzungen, die Speisen betreffend, werden beide Parteien und all ihre Priester, Leihen und Gesinde miteinander vertragen. Alle Gefangenen, auf beiden Seiten gemacht wurden, werden freigelassen und von der alten Urfehde freigsprochen. Zudem werden alle Schatzungen, Brandschatzungen, Gedinge und alle anderen unbezahlten Gelder erlassen.
Aufgrund der Uneinigkeiten, welche Lehen Bischof Gerhard von Schwarzburg vom Hochstift Würzburg erhalten soll, trifft der Bischof mit den Fürsten und Herren von Rothenburg ob der Tauber (Rottenburg) eine Einigung. Diese soll dem Landfrieden nicht schaden. Worüber nicht entschieden wird, bleibt Mainz und Bamberg vorbehalten. Der Vertrag kommt allerdings nicht zum Einsatz. Aufgrund dessen wird durch den Erzbischof von Mainz, Adolf I. von Nassau und dem Bischof von Bamberg, Lamprecht von Brunn, zwischen Rothenburg ob der Tauber (Rottenburg), Nürnberg (Nuremberg), Schweinfurt (Schweinfurt), Bad Windsheim (windsheim) und dem Würzburger Bischof Gerhard von Schwarzburg ein neuer Vertrag geschlossen.
Der Vetrag zwischen Rothenburg ob der Tauber, Nürnberg, Schweinfurt, Bad Windsheim und dem Würzburger Bischof Gerhard von Schwarzburg besagt, dass alle Parteien vertragen, die Gefangenen auf beiden Seiten frei und alle Schatzungen und unbezahlte Gelder erlassen sind. Bischof Gerhard von Schwarzburg hat die vier Städte Rothenburg ob der Tauber, Nürnberg, Schweinfurt und Bad Windsheim eingenommen. Diese zahlen ihm gemeinsam 4000 Gulden. Der Bischof bestätigt ihnen die Zahlung. Damit sind die Uneinigekeiten zwischen den Städten und dem Bischof geklärt. Wenn jemand dem Vertarg nicht folge leistet, soll dieser nicht in Kraft treten. Der Bischof darf nicht Gebrauch von seiner Einigung mit den Fürsten und Herren machen. Als Rothenburg (Rottenburg) ihren Anteil an den 4000 Gulden bezahlt, ist die Stadt frei von dem Vertrag. Der Bischof ist nicht mehr zuständig für die Lehen, das Erbe und das Leibgedinge Rothenburgs, sowie das Weingeld Nürnbergs (Nuremberg). Wenn die Bürger Rothenburgs von dem Bischof Lehen erhalten möchten, dürfen sie diese empfangen.
In Nürnberg (Nuremberg) wird durch den Kurfürsten von der Pfalz, Ludiwg V. der Friedfertige (Ludwigen am Rein), ein Vertrag zwischen den Städten Rothenburg ob der Tauber (Rottenburg), Hal und Bad Windsheim (windsheim) sowie Bischof Johann von Egloffstein ein Vertrag geschlossen. Dieser besagt zum einen, dass alle Parteien vertragen und die Gefangenen von einer alten Urfehde befreit sind. Zum anderen, dass das Schloss Messelhausen (schlos mestelhausen) dem Kurfürsten zusteht und alle anderen sonderbaren Preise erlassen sind.
Zwischen dem Bischof Sigmund von Sachsen und dem Domkapitel kommt es zu Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten. Aufgrund dessen beruft König Friedrich III. eine Versammlung in Frankfurt am Main (Franckfurt am Main) ein, über die er beide Parteinen informiert. Nachdem er dies veranlasst hat, verkündet er zusammen mit dem Rat der Kurfürsten sowie weiterer geistlicher und weltlicher Räte eine Entscheidung. Diese beinhaltet, dass das Hochstift Würzburg durch einen Pfleger, Gottfried IV., Schenk von Limpurg (Schenck Gotfriden von Limpurg domhern zu Wirtzburg vnd bamberg), regiert werden soll. Auch alle Grafen, Herren, Ritter, Knechte, Städte, Märkte, Dörfer und Einwohner des Stifts sollen ihm gegenüber gehorsam sein. Desweiteren spricht der König alle Anhänger des Hochstifts von ihren Gelübden und Eiden gegenüber des Bischofs frei. Sollte der Bischof seine Pflichten verletzen, so fallen alle Freiheiten, Reichslehen und Afterlehen, der Prälaten, Grafen, Herren, Ritter und Knechte, die im Hochstift Würzburg sesshaft sind, vorerst an den Pfleger. Die Einwohner sollen zudem geloben und schwören dessen Anweisungen zu folgen.
Ludwig von Eyb (Ludwig von Eib) und Johann von Seckendorff (Hans von Seckendorf) vermitteln zwischen Bischof Rudolf von Scherenberg und den auf Schloss Hohenkottenheim (Hohenkottenheim) sitzenden Brüdern Erkinger und Wilhelm von Seinsheim (Erckingern vnd wilhelm von Saunsheim). Es geht um den Rückkauf des Burgguts zu Vellberg (wilperg), sowie Herbolzheim (Herboltzheim) und Ulsenheim (vlsenheim). Erkinger soll 1600 Gulden nehmen und der Bischof 200 Gulden für das Burggut am Hofgericht fürnehmen. Dafür soll Erkinger dem Bischof das Dorf Herbolzheim übertragen und die armen leut ihrer Pflicht ledig sprechen und diese an den Bischof weisen. Für Ulsenheim soll Wilhelm 200 Gulden nehmen und die armen leut ihrer Pflicht ledig sprechen und diese an den Bischof weisen. Für die 200 Gulden, die Sigmund von Schwarzenberg (Sigmund von Sainsheim) als Pfand zu Ulsenheim besitzt, soll Wilhelm eine Rechtfertigung vorbehalten sein. Es wird angegeben, wo sich weitere Irrungen bezüglich Ulsenheim finden lassen.
Zwischen Erasmus von Rotenhan zu Lichtenstein (Asmus von Rottenhan zum Lichtenstein) und Gottfried Schenk von Lichtenstein (Gotzen Schencken) kommt es wegen eines Anteils des Schlosses Lichtenstein (Lichtenstein) zu Uneinigkeiten. Daraufhin nimmt Erasmus von Rotenhan Gottfried Schenk von Lichtenstein gefangen. Dies gefällt jedoch Bischof Rudolf von Scherenberg nicht, woraufhin er Erasmus von Rotenhan in Haft nimmt und erwirkt, dass er Gottfried Schenk von Lichtenstein freilässt. Der Bischof nimmt zudem dessen Anteil am Schloss in seinen Besitz. Desweiteren muss sich Erasmus von Rotenhan für fünf Jahre in den Dienst des Hochstifts stellen.
Im Büschel Ritterschaft findet sich zum Jahr 1517 nichts außer einem am vorherigen Sonntag geschlossenen Vertrag, den Fürsten, Grafen, Herren und die Ritterschaft zu Franken aufrichten. Dieser Vertrag beinhaltet: Die Beleidigung von Ehre und Glimpf eines anderen; Schmähreden; Kleidung, teures Essen und Trinken in Häusern, Zutrinken, Gotteslästerung und das Vertragen bei nachbarlichen Streitigkeiten; Die Austragung von Ehre, Lehen und Erbschaften; Das Abziehen von Dienstknechten, Beherbergen von Feinden, Raub und ungebührliche Taten; Alte Verträge und die Reformation der Ordnung zu Hauptleuten und Räten; Gefangene und dergleichen betreffend.