Das Kloster Murrhardt (Murhart) übergibt der bischöflichen Kanzlei Würzburg die Kopie einer Urkunde und gibt an, dass das Original vorhanden ist. Die Urkunde beinhaltet, dass Kaiser Ludwig der Fromme (Ludwig der erst vnd gütig) 827 seinem Beichtvater, dem Einsiedler Bruder Walterich (Walterichen), den Bau einer Klause für sich und zwölf seiner Brüder am Gewässer Murr (Murra) genehmigt. Außerdem übergibt der Kaiser drei Pfarreien, etliche Leute, Güter und Gefälle. Letztlich wird daraus eine Abtei gemacht, die gegenüber der Vogtei, allen Fürsten und anderen geistlichen und weltlichen Herrschern frei ist.
Die Würzburger Stadtordnung findet sich in liber 1 und 2 diversarum formarum Conradi. Sie beinhaltet Informationen zu den Ratspersonen, dem Bürgermeister, dem Stadtschreiber, den Schultheißen, der Ratsentsetzung, Steuern, Ungeld, den Baumeistern und Pfarrpflegern, den Kapellenpflegern, Almosen, Franzosenpflege, den Stubenmeistern, Viertelmeistern, den Sechsten und den neuen Bürgern. Außerdem zu den Viertelknechten, Viertelschreibern, Viertelberechnungen, den Torschließungen, den Trinkstuben, zur Wache, der Bürgerpflicht, dem Brückengericht, Stadtgericht, den Gerichtsbußen und dem Sonntagsgericht.
Bischof Johann von Brunn: Im ersten Lehenbuch des Bischofs Johann von Brunn steht, dass der Empfang der Lehen Graf Wilhelms II. von Henneberg-Schleusingen (Wilhelmen dem Jungeren) nach dem Tod Graf Wilhelms I. von Henneberg-Schleusingen (Wilhelmen des Eltern) um zwei Jahre verschoben wird. Es wird jedoch nicht berichtet, dass er die Lehen von Bischof Johann von Brunn empfängt. In dem Lehenbuch steht zwar, dass Johann Ratsam (Hanns Ratsam) der bischöflichen Kanzlei zum Marschallamt (Marschalkambts) übergibt, allerdings ist kein Jahr angegeben. Dieses Verzeichnis ist zuvor in voller Länge angegeben.
In der Oberratsordnung des Bischofs Rudolf von Scherenberg ist angegeben, wie mit Kindstaufen, Hochzeiten und Schweinemist verfahren werden soll.
Die Kanzleiordnung bei Bischof Lorenz von Bibra findet sich im Liber directoriorum. Darunter befinden sich auch fremde Supplikationen, Amtssachen, gerichtliche Briefe, offene Briefe Gebrechen betreffend, Klassen über die Amtsleute, das Kanzleistuben Verbot und die Besoldung der Diener.
Die Kanzleiordnung von Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt findet sich in liber 2 diversarum formarum Conradi. Sie beinhaltet eine Appellation an die Kanzlei, ein Urteil der Kanzlei über die Verfassung der Kanzlei des Kammergerichts, die Schreiber, einen Brief der Räte, das Kanzleramt, Schriften welche die Registratur regeln, Gerichtsgefälle und Bestallungen.
Die Kanzleiordnung findet sich in liber 2 diversarum formarum Conradi.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt gestattet Bad Neustadt an der Saale (Newstatt an d Saal), für das dortige Spital eine Mühle mit drei Mühlrädern zu erbauen. Zwei dieser Räder dienen zum mahlen und eines zum walken. Die Mühle soll in der hinteren Aue am Rand des Gewässers auf dem Grund des Stiftes stehen. Die Mühle soll dabei andere Brunnen und Güter nicht beschädigen. Die Einnahmen der Mühle soll ein Spitalmeister verwalten und dem Spital selbst zukommen lassen. Die Mühle soll außerdem jährlich zwei Fastnachtshühner in die Kellerei schicken. Das Lehen und die Zinsen gehen an den Spitalpfleger, zusätzlich wird ein Lehenbrief auf Vorbehalt des Hochstifts ausgestellt. Die Mühle soll weder der Erbhuldigung, Reichssteuer, dem Lehen, den Rechten noch Gewohnheiten des Stifts schaden. Sollte wegen der neuen Mühle eine andere Mühle des Stifts abgebrochen werden, muss dieser Abbruch von der Mühle erstattet werden.
Nachdem sich Andreas Gessner (Endressen Gessners) am zweiten Markgrafenkrieg beteiligt hat, werden seine Güter dem Vizekanzler Johannes Balbus (Johanni Balbo
Die Kanzleiordnung beinhaltet die Feiertage, die Hofverordnung, die Kanzleibestuhlung, die Kriegssekretarien, die Unterratsschreiber, die oberste Registratur, Ungeld und Steuern.