Im Bistum Würzburg gibt es zwölf Erzpriester. Davon gibt es zehn in der Stadt selbst und zwei auf dem Land. Jeder von ihnen richtet nur in einem bestimmten Teilbereich: Wucher, Ketzerei, Simonie, Bann, Ehe, Ehebruch, Morgengabe, Zehnt, Geburt, Raub und Gelübdebruch beziehungsweise Meineid. Diese Teilbereiche werden Capitalia Ruralia genannt. Außerdem können die Erzpriester über die, die ein Verbrechen gegen geistliche Autoritäten begehen, richten sowie über folgende Angelegenheiten und Personen: Kirchendiener, Widemleute, Leute, die öffentlich Buße tun, Witwen, Waisen, Arme, Pilger und Wallfahrer, Leute, denen etwas vom weltlichen Gericht versagt wurde, und Leute, die Diebstahl geistlicher Güter oder Kirchenbruch begehen.
Wenn man nach der bereits vorgeschlagenen Wertberechnung einen Fuder Wein für 50 Pfund, einen Malter Korn für 7 pfund, ein Pfund Heller für 10 Pfund, einen Morgen Wiesenwirtschaft für 12 Pfund und das Gehölz im Kammerforst mitsamt der Leibeigenen für 234 Pfund anschlägt, so ergibt sich die gesamte Summe von 1800 Pfund Heller. Fries befindet, dass zu dieser Zeit ein Heller nicht ganz 3 Alte Pfennige und ein Pfund Heller einen Gulden und 20 Kreuzer gegolten haben. Dies liegt an dem zunehmenden Wertverlust der Münzen. Damals galten 3 Pfund nicht mehr als 4 Gulden. Wenn man die Summe, die denen von Lisberg (Liebsberg) gezahlt wurde, nämlich 1800 Pfund Heller, mit diesem Wechselkurs verrechnet, ergibt sich eine Kaufsumme von 2400 Gulden.
In Heidingsfeld (Haidingsfeld) gibt es mindestens 72 Huben und dementsprechend viele Hübner. Der Herr von Heidingsfeld war bis zu seinem Tode Konrad von Hohenlohe (Conrad von Hohenlohe). Nach seinem Tod wird sein Bruder Gottfried von Hohenlohe (Gotfrid) Herr zu Heidingsfeld. Zwischen Gottfried und den Hübnern kommt es zum Rechtsstreit. Dieser wird von Bischof Wolfram von Grumbach geschlichtet. Es wird festgelegt, dass die Hübner Gottfried und seinen Erben jährlich 6 Fuder Wein und alle anderen Gülten ableisten müssen. Falls die Hübner das nicht anerkennen wollen, müssen sie ihre Hube aufgeben. Wenn sie ohne die Einwilligung Gottfrieds ihre Hube verkaufen, verleihen oder auf irgendeine andere Art gegen seine Rechte verstoßen, wird ihnen die Hube entzogen. Gottfried von Hohenlohe und seine Frau Elisabeth (Elisabet) tauschen 8 Jahre danach ihre Gerichtsbarkeit, ihre Leibeigenen, ihre Güter, Gülten, die Vogtei, Gerichtsrechte und andere Nutzungsrechte im Dorf Heidingsfeld und auch ihren Teil zu Kitzingen bei Bischof Otto von Wolfskeel gegen die Burg und Stadt Möckmühl (Meckmiln). Kaiser Ludwig IV bestätigt diesen Tausch, da diese gesamten Rechte und Besitztümer vom Reich zu Lehen gehen.
Herr Ulrich von Hohenlohe genannt von Brauneck (Vlrich von Hohenlohe genant von Brauneck) übergibt Bischof Albrecht von Hohenlohe alle seine Rechte, Forderungen und Ansprüche an Schloss Haltenbergstetten und dessen Zubehörungen, Leuten, Gerichten, Gütern und Rechten. Er überlässt ihm auch das Recht, die Rechte, die die Brüder Heinrich und Konrad Küchenmeister von Varendorf (Hainrich vnd Conrat Kuchenmaistere von Varendorf), ihrerseits Domherr zu Würzburg und Ritter, besitzen, abzulösen und an sich zu bringen.
Frau Mechthild von Lisberg (fraw Machthild von Liebssperg) und ihr Sohne Friedrich (Fridrich) verkaufen Bischof Gerhard von Schwarzburg und dem Stift in den Ämtern Arnstein (Arnstain) und Karlburg (Carlburg) für 900 Gulden: 8 Fuder Gültwein 74 Malter Korn 54 Pfund Heller 9 Morgen Wiesen ein zum Kammerforst gehörendes Gehölz und ihre Leibeigenen
Abt Johann von Fulda nimmt Herrn Hermann von Buchenau als Koadjutor (Hern Herman von Buchenaw) an. Der Abt, der neue Koadjutor, der Dechant und der Konvent von Fulda handeln mit Bischof Johann von Brunn und Erzbischof-Elekt Konrad III. von Mainz (B. Conraten dem erwelten zu Maintz ainem geboren hern von Weinsperg) aus, dass die beiden Bischöfe ihr Leben lang zu Vormündern und Schutz- und Schirmherren des Klosters Fulda und seiner Ländereien und Leibeigenen werden. So sollen die beiden Bischöfe je einen Amtmann in die Ländereien Fuldas in der Rhön (in der Buchen) schicken, der die Stadt Fulda beschützen und verteidigen soll. Außerdem sollen die beiden Schutzherren das Öffnungsrecht auf allen fuldischen Burgen genießen, dass ihnen deren militärische Nutzung im Kriegsfall garantiert.Der Erzbischof von Mainz und der Bischof von Würzburg willigen in alle Vereinbarungen ein, sodass darüber eine Urkunde und ein Revers aufgesetzt werden. In diesen Urkunden wird festgehalten, dass es den beiden Bischöfen erlaubt sein soll, verpfändete Güter des Stifts Fulda auszulösen. Daneben wird festgehalten, dass der Abt, Pfleger und Konvent den Bischöfen das Vorkaufsrecht zusichern, wenn sie irgendein Gut verkaufen oder verpfänden.
Gestrichener Eintrag: Georg von Gebsattel genannt Rack (Georg von Gebsatl Rack genannt) verkauft Bischof Rudolf von Scherenberg etliche Leute und Güter zu Dettelbach. [Danach endet der Eintrag mitten im Satz.]
Georg von Gebsattel genannt Rack (Georg von Gebsatel Rack genant) verkauft Bischof Rudolf von Scherenberg und dem Stift für 1000 Gulden etliche Leute und Güter zu Dettelbach (detelbach) und übergibt das Eigentum mit Mund, Hand und Halm, wie es im Herzogtum Franken üblich ist.
Herr Ludwig von Hutten (Ludwig von Hutem) legt mit Bewilligung Bischof Lorenz von Bibras Arnold Geiling (Arnolt Gailing) seinen Pfandschilling in Höhe von 900 Gulden auf und erhält daher die Untere Burg Hardheim mit seinen Leuten und Gütern und die Hardheimer Mühle, welche Bischof Lorenz ihm im Anschluss verschreibt.
Zur Amtszeit von Lorenz Fries besitzen die Herren von Thüngen in Hurzfurt (Furte an der Sale) viele Leibeigene, die ihnen keine Grundzinsen zahlen, obwohl sie dies müssten.