Bischof Johann von Brunn hat nach Beratung mit dem Domkapitel einen Vertrag mit den Grafen, Herren, Freien, Knechten, Städten und Stadtleuten und ihren Gemeinden geschlossen. Der Vertrag bestimmt, wie das Hofgericht besetzt und abgehalten werden soll, wenn es um Fehden, Krieg, Geleitbruch und Lehensangelegenheiten des Bischofs sowie Verpfändung, Verhandlungen gegen Geistlichkeit, Adel und Landschaft geht. Keiner soll sich diesem Vertrag widersetzen. Wer diesen Vertrag unterzeichnet, muss sich für drei Jahre daran halten. Der Vertrag wird besiegelt von Bischof, Domkapitel und den Grafen von Henneberg, Wertheim, Castell, Rieneck und Bickenbach (Hennenberg, Wertheim, Castel, Rineck vnd Bickenbach).
Ausstattung mit Lehen und Gottesdienst: Der Bischof soll sicherstellen, dass die Lehen nach Gottes Gaben und dem Gemeinwohl der Untertanen verteilt werden. Auch die Geistlichkeit im Hochstift soll weiterhin ein ordentliches, geistliches Wesen haben.
Hilfe der Ritterschaft: Wenn die Ritterschaft dem Hochstift von ihrem eigenen Besitz oder ihren Lehen etwas verpfändet, soll es nach dem dritten Jahr von zwanzig wieder an die Ritterschaft zurückkommen. Zudem sollen die Verpfändungen mit Unterpfändern abgesichert werden. Diese können zum Abzahlen der Pfandsumme verwendet werden, innerhalb von drei Jahren von zwanzig. Der Bischof soll jeden vor Gewalt und Übergriffen beschützen, gemeinsam mit dem Rat der 21. Wer sich diesen Geboten widersetzt, der soll von Bischof, Domkapitel und Prälaten keine Gnade erwarten. Die 21 Ratspersonen haben zudem das Recht gerichtliche Angelegenheiten zu klären.
Zwischen dem Bischof Sigmund von Sachsen und dem Domkapitel kommt es zu Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten. Aufgrund dessen beruft König Friedrich III. eine Versammlung in Frankfurt am Main (Franckfurt am Main) ein, über die er beide Parteinen informiert. Nachdem er dies veranlasst hat, verkündet er zusammen mit dem Rat der Kurfürsten sowie weiterer geistlicher und weltlicher Räte eine Entscheidung. Diese beinhaltet, dass das Hochstift Würzburg durch einen Pfleger, Gottfried IV., Schenk von Limpurg (Schenck Gotfriden von Limpurg domhern zu Wirtzburg vnd bamberg), regiert werden soll. Auch alle Grafen, Herren, Ritter, Knechte, Städte, Märkte, Dörfer und Einwohner des Stifts sollen ihm gegenüber gehorsam sein. Desweiteren spricht der König alle Anhänger des Hochstifts von ihren Gelübden und Eiden gegenüber des Bischofs frei. Sollte der Bischof seine Pflichten verletzen, so fallen alle Freiheiten, Reichslehen und Afterlehen, der Prälaten, Grafen, Herren, Ritter und Knechte, die im Hochstift Würzburg sesshaft sind, vorerst an den Pfleger. Die Einwohner sollen zudem geloben und schwören dessen Anweisungen zu folgen.
Als der Dechant und das Domkapitel das königliche Urteil dem Bürgermeister und dem Rat zu Würzburg (wirtzburg) verkünden, setzen diese ein Schreiben auf und schicken zwei ihrer Ratsfreunde zu den Grafen, Rittern und Knechten des Hochstifts Würzburg. Als sie sich bei Haßfurt (Hasfurt ) versammeln, bitten sie den Rat um Anweisungen, wie sie sich nun am besten verhalten sollen. Der Bürgermeister und der Rat zu Würzburg geben ihnen und ihren Gesandten die Information weiter, dass sie das Urteil von den Herren des Domkapitels, die den Heißbrief des Königs empfangen haben, erhalten haben. Sie verkünden, dass der König, Friedrich II., nun der oberste Vogt des Hochstifts und der Lehensherr des Herzogtums Frankens (Franken) ist. Zudem hat der König die Regalien an den Pfleger des Hochstifts, Gottfried IV., Schenk von Limpurg, verliehen. Die Mitglieder der Ritterschaft, als gehorsame Untertanen des Heiligen Römischen Reichs, nehmen Gottfried IV. als Pfleger des Hochstifts an. Sie dürfen ihre, durch den Bischof empfangenen Lehen behalten, müssen aber nun dem Pfleger gehorsam sein. Der Heißbrief wurde von zwei Grafen von Henneberg (Hennenberg) , Castell (Castel), Weinsberg ( Weinsberg), Schwarzenberg (Schwartzenberg) und anderen Adligen besiegelt.
Wenn es zu Uneinigkeiten zwischen dem Bischof, Grafen, Herren und Adeligen kommmen sollte, dann sollen sie diese dem Hofgericht vortragen. Davon ausgenommen sind Regalien, Landgericht, Geleit, Zoll, Wildbann und der Blutbann. Bei Uneinigkeiten zwischen Grafen, Rittern und Knechten des Bischofs oder Uneinigkeiten aufgrund des Bischofs sollen sie sich an das Hofgericht wenden und bei einer Rechtsprechung vor dem Gericht verantworten. Möchte der Bischof, sein Domkapitel oder die Ritterschaft sich gegen ihre Städte und Dörfer aussprechen, muss dies vor dem Hofgericht geschehen. Im Fall, dass Grafen, Herren, Ritter und Knechte eine Klage gegen ihre Bürger und Bauern vorbringen wollen, muss dies innerhalb von sechs Wochen vor dem Gericht abgehandelt werden. Handelt es sich bei einer Rechtssprechung zwischen dem Domkapitel, Prälaten, anderen Klerikern und Grafen, Herren, Rittern und Knechten nicht um eine geistliche Angelegenheit, sollen sie sich hierfür an den Bischof wenden. Dieser kann sowohl für geistliche, als auch weltliche Begebenheiten Entscheidungen treffen. Ist der Angeklagte geistlich, soll eine geistliche Person mehr bei der Verhandlung vertreten sein. Ist der Angeklagte weltlich, soll eine weltliche Person mehr bei der Verhandlung vertreten sein, um diese den geistlichen gleichzusetzen. Die weltliche Person soll einem der 12 Räte zugehören. Das Urteil soll nach dem Vorbild einer Berufungsklage gesprochen werden. Geistliche Angelegenheiten sollen, wie in der Reform festgelegt, von einem geistliches Gericht verurteilt werden. Mannlehen sollen von dem Lehensherrn ausgetragen werden. Angelegenheiten, für die das Landgericht zuständig ist, sollen an diesem ausgetragen werden. Das Brückengericht soll nach den Bestimmungen der Reformation handeln. Sachverhalte, die das Zentgericht betreffen, sollen dort ausgetragen und nach den festgelegten Satzungen behandelt werden.
Bürger und Bauern sollen Uneinigkeiten nicht untereinander, sondern vor einem Gericht klären. Der Angeklagte hat innerhalb der ersten drei Wochen nach der ersten Vorladung vor dem Hofgericht zu erscheinen. Wenn dieser nicht rechtzeitig erscheint, muss er sich vor einem anderen Hofgericht verantworten. Ist das Urteil umstritten, soll der Richter ein neues fällen. Können nicht alle 12 Beisitzer bei der Gerichtsverhandlung anwesend sein, muss der Bischof die Fehlenden aus seinen weltlichen, unparteiischen Räten stellen. Der Bischof, dessen Domkapitel, Prälaten, Geistliche sowie Grafen, Herren, Ritter und Knechte haben die Urteilssprechung anzuerkennen und keine Partei darf die Andere anklagen. Wer sich diesem widersetzt, soll auf den bestehenden Vertrag verwiesen werden. Der Bischof muss die Räte, insofern diese ein Hofgericht besitzen, verpflegen und unterstützen. Schulden sind von dem Vertrag ausgeschlossen. Der Vertrag soll dem Bischof nicht nachteilig sein. Lehen die aufgrund des Vertrags nicht verfallen, können von den Vertragspartnern nicht angefochten werden und werden den Lehensmännern wieder verliehen. Keiner der Vertragspartner darf während der dreijährigen Laufzeit des Vertrags ein Teil eines weiteren Vertrags oder Bündnisses sein. Falls dies doch geschehen sollte, muss dies mit der Zustimmung des bischöflichen Rats und der Mehrheit der 12 Räte geschehen. Wenn eine neue Person an dem Landfriedensvertrag teilhaben möchte, muss dies von dem bischöflichen Rat und den 12 Räten genehmigt und in einem Brief festgehalen werden. Diese Einigung erstreckt sich über drei Jahre. Sollte in den drei Jahren ein Krieg ausbrechen, der über die Vertragslaufzeit hinausgeht, so wird sich weiterhin, wie im Vertrag festgelegt, geholfen. Auch gerichtliche Angelegenheiten, die über drei Jahre hinausgehen, sollen nachwievor von den 12 Räten bearbeitet werden. Der Bischof, dessen Domkapitel, Grafen, Herren, Ritter und Knechte sind namentlich genannt und haben den Vertrag besiegelt.
Bischof Johann von Grumbach, sein Domdechant Ludwig von Weyers (Ludwig von weiers), das Domkapitel sowie die Grafen, Herren, Ritter und Knechte des Hochstift Würzburgs schließen einen Vertrag. Die Grafen, Herren, Ritter und Knechte fordern, dass sowohl sie als auch ihre Erben und Nachkommen ihre Freiheiten, Gerechtigkeiten und Erbschaften beibehalten. Dies gilt auch für ihr Pfand und ihre Lehen. Der Bischof, sein Domkapitel und die weltlichen Räte stimmen dem zu. Im Fall, dass der Bischof und sein Domkapitel den Grafen, Herren, Rittern und Knechten oder anders herum ein Anliegen vortragen möchten, muss dies auch im Wissen der weltlichen Räte geschehen. Wollen der Dechant, das Domkapitel, Prälaten, Geistliche und deren Nachkommen zu der Ritterschaft sprechen oder anders herum, so sollen sie ihren Sachverhalt den geistlichen und weltlichen Räten des Bischofs vortragen. Ist der Angeklagte geistlicher Abstammung, so muss eine geistliche Person mehr im Rat vertreten sein. Dies kann auch auf eine weltliche Person übertragen werden. Geistliche Rechtsangelegenheiten müssen vor geistlichem Gericht geklärt werden. Bei der Verurteilung eines geistlichen Rechtsstreits wird sich an der rechtlichen Reform orientiert.
Das Landgericht soll mit Rittern besetzt sein und nach der Reform gehandhabt werden. Niemandem soll der Zugang zum Gericht verwehrt werden. Es sei denn, er wurde rechtlich verwiesen, ist kein Einwohner des Gebiets, Flüchtling oder Vertriebener. Geistliche Richter und das Geistliche Gericht dürfen nichts verbieten oder jemanden verbannen und haben nach der Reform zu handeln. Der Bischof stellt den Grafen, Herren, Rittern und Knechten frei, ihre Mannlehen sowie vom Bischof und Stift erhaltene Pfandschaften unter sich, ihren Frauen und Töchtern aufzuteilen. Möchte eine Person ihre Lehen weitergeben oder verkaufen, so muss dies bewilligt und anerkannt werden. Kommt es bei Streitigkeiten zu keiner Einigung, so muss diese Angelegenheit vom Westfälischen Gericht entschieden werden. Dies gilt ebenfalls, wenn den Beteiligten Ehre und Recht versagt wurde.Übertreter des Rechts dürfen an Leib und Gut bestraft werden und haben kein Recht auf Geleit und Frieden. Zudem kann es zu Einschränkungen der persönlichen Freiheiten kommen. Den Knechten ist es untersagt im Hochstift Würzburg zu plündern. Kommt es dennoch zu Plünderungen wird auch ihnen das Recht auf Geleit untersagt, selbst wenn es nach anderen Ansichten gerechtfertigt war. Der geschlossene Vertrag ist auf ewig gültig und nicht zu missbrauchen. Der Bischof, sein Domkapitel, die Grafen, Herren und Ritter, welche der Kirche Würzburgs angehören, schwören diesen Vertrag einzuhalten. Der Vertrag wird vom Bischof und seinem Domkapitel besiegelt.
Die Ritterschaft des Hochstifts Bamberg (Bamberg) trägt sieben Beschwerdeartikel an das Bamberger Domkapitel heran. Diese betreffen den Fall, dass ein Bischof, der durch sein Domkapitel in Unbilligkeiten gerät, welche der Ritterschaft schaden. 1) Es darf kein Geleit zugesprochen werden, dass gegen das Domkapitel vorgeht; 2) Es darf kein Krieg ohne Zustimmung und Wissen des Domkapitels begonnen werden; 3) Es dürfen ohne Bewilligung des Domkapitels keine Adeligen in den Rat aufgenommen werden; 4) Vier Herren aus dem Domkapitel müssen im Rat vertreten sein; 5) Der Bischof darf nicht mehr als 10 Gulden abgeben; 6) Die Lehen der Ritter werden nicht ausreichend beachtet; 7) Anhänger der Ritterschaften dürfen ihre Beschwerden nicht vor dem Landgericht vortragen; 8) Das Geistliche Gericht missbraucht seine Macht. Zudem werden der Klerus und diesem zuteilwerdende Lehen genannt. Die Ritterschaft bittet den Bischof darum, einen Eid zu schwören. Das Domkapitel gibt auf diese Beschwerden eine Antwort.