Nachdem die Sache geschlichtet wurde, sollen die beiden Städte, Rothenburg ob der Tauber und Würzburg, von nun an friedlich miteinander umgehen.
Aufgrund der Uneinigkeiten, welche Lehen Bischof Gerhard von Schwarzburg vom Hochstift Würzburg erhalten soll, trifft der Bischof mit den Fürsten und Herren von Rothenburg ob der Tauber (Rottenburg) eine Einigung. Diese soll dem Landfrieden nicht schaden. Worüber nicht entschieden wird, bleibt Mainz und Bamberg vorbehalten. Der Vertrag kommt allerdings nicht zum Einsatz. Aufgrund dessen wird durch den Erzbischof von Mainz, Adolf I. von Nassau und dem Bischof von Bamberg, Lamprecht von Brunn, zwischen Rothenburg ob der Tauber (Rottenburg), Nürnberg (Nuremberg), Schweinfurt (Schweinfurt), Bad Windsheim (windsheim) und dem Würzburger Bischof Gerhard von Schwarzburg ein neuer Vertrag geschlossen.
Der Vetrag zwischen Rothenburg ob der Tauber, Nürnberg, Schweinfurt, Bad Windsheim und dem Würzburger Bischof Gerhard von Schwarzburg besagt, dass alle Parteien vertragen, die Gefangenen auf beiden Seiten frei und alle Schatzungen und unbezahlte Gelder erlassen sind. Bischof Gerhard von Schwarzburg hat die vier Städte Rothenburg ob der Tauber, Nürnberg, Schweinfurt und Bad Windsheim eingenommen. Diese zahlen ihm gemeinsam 4000 Gulden. Der Bischof bestätigt ihnen die Zahlung. Damit sind die Uneinigekeiten zwischen den Städten und dem Bischof geklärt. Wenn jemand dem Vertarg nicht folge leistet, soll dieser nicht in Kraft treten. Der Bischof darf nicht Gebrauch von seiner Einigung mit den Fürsten und Herren machen. Als Rothenburg (Rottenburg) ihren Anteil an den 4000 Gulden bezahlt, ist die Stadt frei von dem Vertrag. Der Bischof ist nicht mehr zuständig für die Lehen, das Erbe und das Leibgedinge Rothenburgs, sowie das Weingeld Nürnbergs (Nuremberg). Wenn die Bürger Rothenburgs von dem Bischof Lehen erhalten möchten, dürfen sie diese empfangen.
Zwischen Bischof Johann von Brunn, dem Domkapitel und der Stadt Würzburg (Wirzburg) wird ein Vertrag geschlossen, der Bischof erhält darin zusätzlich ein Deputat. Es werden Bestimmungen über die Ritterschaft in Bezug auf die Festung Marienberg getroffen. Es wird ferner festgelegt, wer die Hauptleute und Pfleger sein sollen. Zudem schreiben die Grafen, Herren und die Ritterschaft an das Konzil von Basel bezüglich der Streitigkeiten zwischen Bischof, Domkapitel und Stadt. Dieses Schreiben haben die Grafen von Henneberg, Wertheim, Castell, Rieneck, die Schenken von Limpurg (Hennenberg, wertheim, Castel Rineck vnd Limpurg) und andere Ritter und Knechte besiegelt.
Ritter Friedrich von Wolfskeel (Friderich) stirbt ohne einen seiner Mannlehen würdigen Erben. Der zu dieser Zeit regierende Bischof kann die Güter des Ritters für 800 Gulden auslösen. Der Bischof legt einen Zeitraum im Jahr fest, in dem Besitzer solcher Güter dem Frühmesser, dem Vikar im Domstift, jährlich 24 Malter Korn abgeben und ihre Grundstücke in Würzburg (wurtzburg) antworten und ausrichten müssen. Der Zeitraum befindet sich zwischen Maria Himmelfahrt und Maria Geburt.
Brückengericht: Vor dem Brückengericht sollen nur Delikte, die Schuld und andere Sachen verhandelt werden, die Personen aus der Stadt Würzburg (Wirzburg), den Vorstädten und Dörfern betreffen. Auch die Schöffen des Brückengerichtes sollen aus dem Hochstift kommen. Personen, denen Rechtsverweigerung durch ein anderes Gericht wiederfährt, dürfen ebenfalls an das Brückengericht kommen. Den Klägern soll innerhalb von 14 Tagen zu ihrem Recht verholfen werden.
Als der Dechant und das Domkapitel das königliche Urteil dem Bürgermeister und dem Rat zu Würzburg (wirtzburg) verkünden, setzen diese ein Schreiben auf und schicken zwei ihrer Ratsfreunde zu den Grafen, Rittern und Knechten des Hochstifts Würzburg. Als sie sich bei Haßfurt (Hasfurt ) versammeln, bitten sie den Rat um Anweisungen, wie sie sich nun am besten verhalten sollen. Der Bürgermeister und der Rat zu Würzburg geben ihnen und ihren Gesandten die Information weiter, dass sie das Urteil von den Herren des Domkapitels, die den Heißbrief des Königs empfangen haben, erhalten haben. Sie verkünden, dass der König, Friedrich II., nun der oberste Vogt des Hochstifts und der Lehensherr des Herzogtums Frankens (Franken) ist. Zudem hat der König die Regalien an den Pfleger des Hochstifts, Gottfried IV., Schenk von Limpurg, verliehen. Die Mitglieder der Ritterschaft, als gehorsame Untertanen des Heiligen Römischen Reichs, nehmen Gottfried IV. als Pfleger des Hochstifts an. Sie dürfen ihre, durch den Bischof empfangenen Lehen behalten, müssen aber nun dem Pfleger gehorsam sein. Der Heißbrief wurde von zwei Grafen von Henneberg (Hennenberg) , Castell (Castel), Weinsberg ( Weinsberg), Schwarzenberg (Schwartzenberg) und anderen Adligen besiegelt.
Es besteht ein 24 Jahre gültiger Vertrag zwischen Bischof Gottfried Schenk von Limpurg und Herzog Friedrich von Sachsen (Hertzog Friderichen vor Sachsen) in welchem es um ihre beiden Landschaften geht. Dieser Vertrag wird von den Grafen von Henneberg (Hennenberg), Wertheim (Wertheim), Castell (Castel), Rieneck (Rineck), den Schenken von Limpurg (Limpurg), den Herren von Bickenbach (Bickenbach) sowie Rittern und Adel, welche unter dem genannten Bischof stehen, besiegelt.
Herzog Friedrich III. von Sachsen (Hertzog Friderich) und Herzog Johann von Sachsen (Hertzog Johanns zu Sachsen) lassen eine Schrift ausgeben. Diese besagt, dass die Lehensmänner sowie die armen Leute, welche der Ritterschaft im Raum Coburg (Coburgischen) und weiteren Adeligen unterstehen, aus Würzburg (Wurtzburgisch), Bamberg (Bambergisch) und der Markgrafschaft Brandenburg (MarggrafischHertzog wilhelmen) einen seligen Brief ausstellen lassen, womit sie von der Abgabe befreit sind. Dies geschieht vermutlich deshalb, da auf dem Reichstag zu Augsburg (Augsburg) ein Beschluss gefasst wird, welcher jedem Fürsten vorschreibt eine Abgabe zur Finanzierung der königlichen Regierung und des Kammergerichts beizusteuern.
Bischof Melchior Zobel von Gieblstadt verkauft mit der Bewilligung seines Domkapitels den Berg und den Wald bei Rottenberg (Rottenburg), bei Gräfendorf (Greuendorff) gelegen, samt dem dort fließenden Gewässer, welches schmiter genannt wird, an den Amtmann von Homburg Philipp von Thüngen ( philipsen von Thungen ambtman zu Homburg).Auch das Stift besitzt neben den von Thüngen (von Thungen) Anteile an den Zu- und Eingehörungen. Die vorher im Besitz des Hochstift Würzburgs gewesenen Zu- und Eingehörungen, die Zinsen auf die Wiesen und Äcker, sowie die Wiesen und Gewässer bei Rottenberg werden für 450 Gulden an die von Thüngen verkauft. Im Falle, dass das Hochstif die drei Dörfer Michelau an der Saale (Michelaw), Weyersfeld (Weihersfeldt) und Schonderfeld (schunterueldt), für welche die von Thüngen ein 15-jähriges Nutzungsrecht haben, wiederlösen wollen, liegt das Recht auf Wiederlösung bei dem Stift. Im Falle einer vorzeitigen Auflösung schadet diese dem Vertrag nicht.