Die Brüder Konrad und Dietrich von Bickenbach (Bickenbach) verkaufen ihre Leibeigenen in den Ämtern und Gerichten zu Karlstadt (Carlstat), Arnstein (Arnstain), Rothenfels (Rotenfels), Gemünden (Gemunden), Werneck (Wernek), Klingenberg (Clingenberg), Ebenhausen (Ebenhausen), Homburg an der Wern (Hohenburg), Estenfeld (Espenfeld), Höchberg (Huchbur) und Hettstadt (Hettenstadt) für 5000 Pfund Heller an den Würzburger Bischof Gerhard von Schwarzburg [in der Hohen Registratur fälschlich Rudolf von Scherenberg]. Ausgenommen sind die Leibeigenen in den Dörfern Bühler (Bühler), Karsbach (Karlsbach), Sachsenheim (Sachsen), Groß- und Kleinwernfeld (Wernveld: Clain, Gros), Heßdorf (Hesdorff), Höllrich (Höldrich), Münster (Münster), Gössenheim (Gössenhaim), Adelsberg (Adelberg) und Meteldorf (Meteldorf).
Riedenauer, Erwin: Karlstadt (Historischer Atlas von Bayern, Teil Franken, Reihe 1, Heft 9) München 1963.
Bischof Rudolf von Scherenberg klagt zweimal vor dem Landgericht des Herzogtums zu Franken wegen Lehen, von denen er annimmt, das sie wieder an das Hochstift Würzburg heimfallen sollen. An diesem Gericht klagen in mehreren Fällen auch Gläubiger um die Mannlehen ihrer Schuldner.
Die nachfolgenden Eintragungen verzeichnen alphabetisch die Personen, die in den Regierungszeiten von Bischof Rudolf von Scherenberg, Lorenz von Bibra, Konrad von Thüngen, Konrad von Bibra und Melchior Zobel von Giebelstadt aus der Leibeigenschaft durch Tausch oder Abkauf entlassen werden.
Zwischen Bischof Rudolf von Scherenberg und Graf Philipp dem Jüngeren von Rieneck wird ein Streit (Irrung) bezüglich der Leibeigenen in den Ämtern Gemünden (Gemünde), Rieneck (Rienek) und Lohr (Lore) beigelegt. Diejenigen Leibeigenen, die aus dem rieneckschen Ämtern Lohr und Rieneck in das Amt Gemünden gezogen waren, sollen dem Hochstift Würzburg unterstehen. Dagegen gehören, die Leibeigenen, die aus Gemünden in die rieneckschen Ämter Rieneck und Lohr gezogen waren, nun zu Rieneck. Für die Zukunft wird folgendes vereinbart: Diejenigen Leibeigenen, welche aus dem Würzburger Gebiet in das rienecksche umsiedeln und die Leibeigenen, die aus dem Rienecker Gebiet in die Würzburger Dörfer ziehen, sollen, wenn sie innerhalb eines Jahrs und Tags nicht von ihrem Leibherren gefordert werden, dem neuen Herren, also entweder dem Hochstift Würzburg oder dem Grafen von Rieneck, unterstehen. Fordert der Leibherr den Leibeigenen innerhalb dieser Frist, muss der Leibeigene innerhalb von 40 Tagen zurückkehren.
Wieland, Michael: Beiträge zur Geschichte der Grafen, Grafschaft, Burg und Stadt Rieneck, in: Archiv des Historischen Vereins für Unterfranken und Aschaffenburg 20,1 (1870), S. 61-638.
Richter, Karl: Gemünden (Historischer Atlas von Bayern, Teil Franken, Reihe 1, Heft 11), München 1963.
Mit Wissen und Erlaubnis von Bischof Rudolf von Scherenberg verpfändet Graf Johann III. von Wertheim für 5000 Gulden eine jährliche Einnahme von 225 Gulden von Schultheiß, Dorfmeister und der Gemeinde von Unterleinach (Niderleinach) an Eitel Voit von Rieneck (Voit von Rienek).Zudem wird festgeschrieben, dass das Hochstift Würzburg die Pfandsumme wieder ablösen kann. Von dieser Vereinbarung sind auch Besitzungen in Burg, Stadt und Amt Homburg (Hoenburgk) betroffen.
Eitel Voit von Rieneck (Voit) übergibt Bischof Rudolf von Scherenberg bezüglich der Vereinbarung, dass die Rechte über Unterleinach jederzeit vom Hochstift Würzburg zurückgekauft werden können, einen besiegelten Revers.
Bischof Rudolf schlichtet einen Streit zwischen den Herren von Hutten (Huten) und der Stadt Arnstein (Arnstain). Dabei geht es um einen Hof in Müdesheim (Mutishaimer Gunterhoff), die Bede in Bettendorf (Betteldorf), die Bede in Heugrumbach (Grumbach) und ein Kirchenlehen von Maria Sondheim (Sunthaim).
Etliche Leibeigene des Hochstifts Würzburg, die ihre Abgaben an das Amt Rothenfels (Rotenvels) und Homburg (Hohenburg) leisten müssen, sitzen in der Grafschaft Wertheim. Diese sind einst an Graf Johann von Wertheim verpfändet gewesen. Als nun die Pfandsumme vom Stift bezahlt wird, beansprucht Graf Johann jedoch weiterhin die Abgaben der Leibeigenen und sie selbst als seine Untertanen. Zwischen dem Stift und dem Grafen werden in dieser Angelegenheit folgende Vereinbarungen geschlossen: Die Leibeigenen, die ihm als Pfandherren unterstanden haben, sollen ihre Abgabe (leibbede) an das Hochstift Würzburg leisten. Ferner gibt es zahlreiche Leibeigenen des Grafen und des Stifts, die jeweils im Gebiet des anderen sitzen und noch keine Abgaben leisten. Diesbezüglich wird beschlossen, dass jeder der beiden Parteien die Leibeigenen des anderen in seinem Gebiet als seine eigenen Leibeigenen betrachten dürfe. Die leibbede solle nicht mehr betragen, als das Hochstift Würzburg für angemessen ansieht. Nach zwei Jahren dürfen die Leibeigenen zu ihrem ursprünglichen Herren ziehen oder verkauft werden. Ein späterer Schreiber nenn als betroffene Orte Greußenheim (Greussen) und Birkenfeld (Birckenfelt) sowie das Kloster Zell (Zell Closter).
Bischof Rudolf von Scherenberg löst Amt und Schloss Aschach (ampt und sloß Aschach) ab, setzt jedoch Graf Otto von Henneberg dort auf Lebenszeit als Amtmann ein. Laut einem späteren Schreiber sind von der Ablösung auch Münnerstadt (Münrichstat) und die Klöster Aura (Aura), Frauenroth (Frauenrode) und Hausen (Hausen) betroffen.
Schultes, Johann von: Diplomatische Geschichte des gräflichen Hauses Henneberg, Band 1, Leipzig u. Hildburghausen 1788.
Mötsch, Johannes: Regesten des Archivs der Grafen von Henneberg-Römhild (Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Thüringen. Große Reihe 13), 2 Bände, Köln 2006.
Wagner, Heinrich: Kissingen. Stadt und Altlandkreis (Historischer Atlas von Bayern, Teil Franken, Reihe 1, Heft 36), München 2009.
Die Röttinger Leibbede ist so hoch, dass die Leibeigenen durch die Abgaben stark belastet werden. Bischof Rudolf von Scherenberg befiehlt daher dem Amtmann von Röttingen (Rötingen), Philipp von Seinsheim (Sainshaim), unnötige Kosten zu verhindern und jeden Verdacht zu vermeiden.