Von den Weinbauern (häckere) der Stadt Würzburg werden stets fünf verständige verpflichtet, Streitigkeiten zu schlichten, die wegen Schäden an Feldern, Gärten, Äckern, Wiesen oder Weingarten und ähnlichem entstehen. Dieses Gericht ist auch für die Vermessung, Teilung, den Zusammenschluss und die Abgrenzung durch Steine oder Mauern dieser Güter zuständig. Ursprünglich wird das Gericht an einem Sonntag abgehalten, weshalb es das Sonntagsgericht genannt wird. Da es später aber immer montags abgehalten wird, nennt man es Montagsgericht. Ein weiterer gebräuchlicher Name für das Gericht ist Feldgeschworenengericht (Veldgeschworen gericht). Das Gericht wird im bischöflichen Saal der Kanzlei abgehalten und der Vorsitz des Richters wird vom Hof- oder Unterschultheiß übernommen.
Im Ort Goßmannsdorf im Amt Bramberg (Gosmarsdorf ain dorf im ambt Bramberg) entsteht zwischen den Herrenleuten und den Stiftsleuten ein Rechtsstreit um das allgemeine Recht, den Fron, Reisrechte und die Atzung. Der Rechtsstreit kommt vor das Zentgericht in Königsberg i. Bay. (Kunigsberg). Das Gericht entscheidet den Fall zugunsten der Herrenleute, weshalb die Bischofsleute Revision gegen das Urteil einlegen. Schließlich kommt es aber zu einer Einigung zwischen den beiden Parteien.
Die Grafen von Gleichen-Tonna (Graven von Gleiche) haben vom Stift Würzburg jährliche Einkünfte von zwei Fudern Wein und 30 Gulden auf das Dorf Ingersleben (Jngersleiben) als Mannlehen. Bischof Rudolf von Scherenberg weigert sich nun, den Grafen ihre Einkünfte zu geben, weil Graf Sigmund von Gleichen-Tonna (Grav Sigmund von Gleichen) mehr Einkünfte vom Bischof fordert. Daraufhin versuchen Herzog Friedrich III. von Sachsen (hertzog Fridrich von Sachsen Kurfurst) und sein Bruder Herzog Johann von Sachsen (herzog Hanns sein bruder) den Streit zu schlichten. Sie schlagen als Kompromiss vor, dass der Bischof das Lehensverhältnis für die 30 Gulden zu Ingersleben aufgibt und es dem Grafen zu Eigen macht. Dafür soll der Graf die Einkünfte der zwei Fuder Wein ganz an den Bischof abtreten. Nach einer Bedenkzeit von genau einem Monat nimmt Bischof Rudolf von Scherenberg am 12. November 1490 den Kompromissvorschlag an. Graf Siegmund von Gleichen-Tonna lehnt den Vorschlag jedoch ab. Eine Einigung kann erst im Jahr 1495 erreicht werden, bei der die beiden Parteien in folgenden Punkte übereinkommen: erstens soll der Würzburger Bischof den Grafen von Gleichen-Tonna die jährlichen zwei Fuder Wein zwischen St. Martinstag (11. November) und Weihnachten zustellen. Zweitens wird festgelegt, dass der Erhalt der zwei Fuder Wein und der 30 Gulden aus Ingersleben als erbliches Mannlehen gilt. Drittens muss Bischof Rudolf von Scherenberg die ausstehenden 16 Fuder Wein, die über den Zeitraum des Streits nicht an die Grafen von Gleichen-Tonna gegeben wurden, nachzahlen, indem er pro Jahr einen Fuder Wein abgibt. Zuletzt wird festgelegt, dass der Bischof und seine Nachfolger das Recht haben, das Lehen mit 300 Gulden auszulösen und dass der Graf und seine Erben 300 Gulden schuldig sind, wenn sie ihre Eigengüter dem Stift Würzburg zu Lehen auftragen.
Im Ort Gleußen (Gleuchseim oder Gleuchshaim), der der Herrschaft des Klosters Banz (closter Bantz) unterliegt, gibt es ein Halsgericht. Die Herzöge von Sachsen entziehen dem Kloster den Ort und fassen es unter ihren Herrschaftsbereich. Der Stiftspfleger zu Coburg schaltet sich ein, schlichtet den Streit und sorgt dafür, dass das Kloster die Rechte und die Herrschaft über den Ort wieder erhält.
Konrad von Gebsattel (Contz von Gebsatel) wird von Würzburger Reitern gefangen genommen und auf die Festung Marienberg in Würzburg gebracht. Er wird jedoch von den Truppen der Markgrafen von Brandenburg abgefangen. Daraufhin veträgt Markgraf Friedrich II. von Brandenburg die beiden Parteien.
Ambrosius Geyer (Ambrosi Geir) unterstützt Johann von Seinsheim, einen Feind des Stifts ( Hanns von Sainshaims des Stiffte abgesagten veinds), und wird durch Unterhandlung Philipps von Seldeneck (Philip von Seldenek) von Bischof Lorenz von Bibra begnadigt.
Sibylle Fuchs (fraw Sibilla Fuchsin) wird mit den Gotshausmaisteren zu Geroldshofen durch Bischof Konrad von Bibra vertragen. Bei dem Streit geht es um eine neu gebaute Mühle in Neuses (Newses).
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verträgt Graf Ludwig von Stolberg mit dem Freiherrn Friedrich von Schwarzenberg (Schwartzenberg) und dessen Kindern Paul und Walburga wegen der Ansprüche des Freiherrn, die dieser aufgrund seiner zweiten Ehe mit Maria von Wertheim auf deren mütterliches Erbe Monfort (Monfort) sowie das wertheimische Erbe, die Herrschaft Breuberg (Breuberg) und das Dorf Remlingen (Remblingen), die alle vom Hochstift Würzburg zu Lehen gehen, anmeldet. Die Freiherren von Schwarzenberg sollen ihre Forderungen innerhalb eines Jahres in meliori forma aufgeben und erhalten im Gegenzug von Graf Ludwig für etwas mehr als ein Jahr eine Verschreibung über 15000 Gulden mit einem Zins von 750 Gulden. Auf der Frankfurter Herbstmesse 1558 soll Graf Ludwig 4000 Gulden ablösen und die übrigen 11000 Gulden mit maximal fünf Prozent verzinsen. Falls er sich mit seinen Gläubigern auf einen Vergleich einigt, soll er diesen jährlich auf der Frankfurter Herbstmesse 2000 Gulden neben den fälligen Zinszahlungen ablösen, bis die Schuld abgetragen ist.
Bischof Friedrich von Wirsberg verträgt Graf Ludwig von Stolberg mit den Brüdern Konrad, Heinrich und Georg von Castell. Graf Ludwig soll sich nicht am Zwölftel der Grafen von Castell an Schloss und Herrschaft Breuberg (Breuberg), am Erbachischen Teil und am Sechstel am Dorf Remlingen (Remblingen), weswegen sich auch Herzog Christoph von Württemberg mit den Grafen von Erbach verglichen hat, vergreifen. Außerdem soll Graf Ludwig den drei Grafen von Castell ihre Herrengült von 800 Gulden, die sie als Sechstel an den Gesamteinnahmen der Grafschaft Wertheim (Werthaim) geerbt haben, bis zum 13. November zustellen, ebenso die Dörfer Billungshausen (Billingshausen), Ober- und Unteraltertheim (Ober und Nider Alterthaim) sowie ein Achtel an Goßmannsdorf (Gossmansdorff) mit allen dazugehörigen Gütern und Gefällen, auch das Jagdrecht außerhalb des hohen Wildbanns, wie es die Grafschaft Wertheim innegehabt hat. Jedes Dorf soll jedoch weiterhin zu seiner bisherigen Zent gehören und Graf Ludwig soll den Brüdern von Castell 500 Gulden von den Nutzrechten dieser Dörfer gewähren. Falls aber Bischof Friedrich dem Anspruch derer von Castell auf 600 bis 800 Gulden nachkommt, soll Graf Ludwig von Königstein den Grafen von Castell zwei Holzmühlen bei Remlingen und deren Nutzrechte sowie die Einnahmen aus den jährlichen Nutzrechten der genannten Dörfer, die über 500 Gulden hinausgehen, ohne Abzug der 200 Gulden zustellen. Falls etwas zu der verkündeten Summe von 200 Gulden fehlen sollte, soll Graf Ludwig dies bis Neujahr in Würzburg mit einem Gulden Zins auf 30 Gulden nachbezahlen oder den Grafen von Castell die Orte Bettingen (Bettingen) und Lindelbach (Lindelbach) verpfänden. Falls die Ablösung nicht innerhalb von zehn Jahren geschieht, verfällt das Recht darauf. Über 200 Gulden hinausgehende Einnahmen aus den Nutzrechten dieser beiden Dörfer sollen die Grafen von Castell Graf Ludwig aus anderen eigenen Einnahmen erstatten. Falls Graf Ludwig die Ablösung ankündigt, aber nicht rechtzeitig vollzieht, soll er den Grafen von Castell Strafzinsen zahlen und trotzdem die Ablösung noch vornehmen dürfen. Er soll außerdem die Dörfer Ober- und Unteraltertheim innerhalb eines Jahres von den Geiern ablösen, ohne dabei die Grafen von Castell mit dieser noch von Wertheim vorgenommenen Verpfändung finanziell zu belasten. Die Grafen von Castell sollen im Gegenzug auf ihre Ansprüche an einem Zwölftel der Herrschaft Breuberg (Brewberg), dem Königsteiner Teil (Konigstainischen oder Epstainischen thail), der Pfandsumme, alle Forderungen gegenüber Wertheim, 2000 Gulden aus dem Limpurgischen vertrag, Forderungen gegenüber den Dörfern Uettingen (Utingen) und Helmstadt (Helmstatt), die mit Lehen und Eigenleuten zu der Grafschaft Wertheim gehören, auch alle vorigen Forderungen urkundlich verzichten. In der Folge werden die Grafen von Castell mit Bewilligung des Domkapitels mit den Dörfern Billingshausen, Ober- und Unteraltertheim belehnt, dagegen leistet Graf Ludwig dem Hochstift nach Annahme der wertheimischen Lehen an anderer Stelle Ersatz.
Bischof Friedrich verträgt das Stift St. Burkard mit dem Spital zu den 14 Nothelfern. Das Stift St. Burkard soll dem Spital, das seinen Anspruch auf die beiden Zehnten an der Birkenfelder Leite und am Königsberg in der Oberleinacher Gemarkung (an der Birkhenfelder leyden vnd Konigsperg in Oberleinacher markung) angemeldet hat, zu dem Zehnten, den das Spital ohnehin schon innehat, zusätzlich den Zehnten auf acht Morgen Weingarten zustellen und folgen lassen, nämlich fünf Morgen zwischen dem Pranger (Pranger) und der Birkenfelder Leite, zwei Morgen am äußersten Pranger Richtung Würzburg und ein Morgen am Königsberg. Bei Irtenberg (Erdburg) soll jede Partei den Besitz weiterhin zur Hälfte besitzen. Das Stift St. Burkard soll auf der Hälfte des Spitals und von dessen Hofbauern keinen Zehnten erheben oder obrigkeitliche Rechte ausüben, sondern allein auf seiner Hälfte, die von würzburgischen Feldgeschworenen vermessen worden ist, nämlich am Buchelberg (Buchelberg), Kirnholz (Kirnholtz), Stockach (Stokhach), Maisenbachhof (Maysenbach) und am Kalten Loch (Kaltloch) (heute Ortsteil von Kist); auch der Brunnen des Hofs Erdbach (Erdbach) darf benutzt werden. Dem Spital dagegen soll die andere Hälfte Richtung Tiergarten (diergarten) und Würzburg, der Hof Erdbach (Erdbach) (evtl. Erdbach bei Creglingen), Wald, Äcker, Wiesen, die Benutzung des Brunnens und einen Weg von der Breite eines Fuhrwerks (allerdings außerhalb der benachbarten Wiesen, die den Höchbergern zustehen) mit Grenzsteinen markiert werden. Jede Partei darf auf dem ihr zugeteilten Land den Schaftrieb innehaben. Das Stift St. Burkard soll dem Spital außerdem innerhalb von drei Monaten 300 Gulden nachzahlen oder durch Verzinsung zusichern.