Bei folgenden Häusern hat das Hochstift ein Öffnungsrecht inne: Altenstein (Altenstein), Allersheim (Awersberg), Adelsheim (Adolshaim), Allenfeld (Alfelt), Bibra (Bibra), Berlichingen (Berlichingen), Bastheim (Basthaim), Beckstein (Beechthaim), Poppenhausen (Boppenhausen), Callenberg (Callemberg), Obereuerheim (Euerheim), Schloss Kirchberg (Kirchhof), Künzelsau (Cuntzelsaw), Gersfeld (Gerichsfelt), Gelchsheim (Geulichshaim), Harthausen (Harthaim), Haina (Hain) bei Römhild (Romhilt), Herschfeld (Hernspfelt), Herbolzheim (Herboltzhaim), Hergenstadt (Hetgebaur), Hahnburg (Harnburg), Jagsthausen (Jagsthausen), Hainstadt (Heinstat), Lichtenstein (Lichtenstein), Untermaßfeld (Nidermasfelt), Oberndorf am Lech (Oberndorf), das an die Fugger (fuggerisch) abgegangen ist, Rupprechtshausen (Ruprechtshausen), Richelsdorf (Richhelmsdorff), Roßdorf (Rosdorff), Roßrieth (Rosrieth), Rottenbauer (Roltenbaur), Sand am Main (Sandes), Sulzbach ( Sultza), ein Kirchhof bei Schweinshaupten (Schweinshaubten der Kirchhofe), Salz (Saltzburg), Sundheim (Sunthaim am Main), Schwanberg (Schwanburg), Schloss Steckelberg (Steckelberg), Schottenstein (Schattenstein), Walchenfeld (Walchenfeld), Dörzbach (Tortzbach), Waldberg (Wallenberg), Wallbach (Walbach), Wallstadt (Walstat), Weiher (Weiers), (Wunrode), Burg Wunnenstein (Wunnenstein) und Wetzhausen (Wetzhausen). Für mehr Informationen wird auf die Lehenbücher verwiesen.
Nachfolgende Häuser sind dem Hochstift Würzburg eine Zeit lang geöffnet: Allenfeld (Alenfeld), Absberg (Absberg), Altengronau (Altengrunaw), Schloss Bartenau (Bartenaw), Birkenfeld (Birckenfelt), Burg Brandenfels (Brandenfels), Einersheim (Enerheim), Schloss Geiersberg ( Geiersberg), Gatzheim, Burg Hartenburg (Hartomberg), Hünfeld (Hunfeld), Hausen (Hausen), Lengfeld (Lengesfeld), Lindheim (Lintheim), Neufels (Newenfels), Nateck, Osterburken (Osterburg), Römhild (Romhilt), Roßdorf (Rosdorf), Rüdenhausen (Rudenhausen), Schwartzrubrig, Bad Soden-Salmünster (Salmunster), Schlitz (Schlitz), Sade, Saltzenride, Tann (Than), Thults, Volkershausen (Volckershausen), Zwingenberg (Zwingenberg), Saltenberg, alle Häuser von den Herren von Buchenaus (Buchenaw), alle Häuser der von weiets.
Die Familie der Fugger aus Augsburg (Fugger zu Augsburg) besitzt das Schloss Oberndorf (Oberndorff ein Schloss am Lech) in Oberndorf am Lech. Der Lech ist ein Zufluss der Donau (Thünaw). Der Ritter Seifried Marschall von Oberndorf, der auch Waltenbach genannt wird (Seifrid Marschalk von Oberndorff Waltenbach genant Ritter), zieht mit anderen Schwaben vor Ochsenfurt (Ochsenfurt). Dort wird er gefangen genommen. Er unterwirft sich Bischof Otto von Wolfskeel, der ihn darauf in eine Lehensbeziehung nimmt. Seifried Waltenbach soll als Mannlehen ein Mann des Hochstifts Würzburg sein und dem Bischof auf Lebenszeit mit zehn weiteren Männern als Krieger dienen. Dem Bischof soll außerdem das Öffnungsrecht eigen sein.
Mit der Zeit kommt die an die Domherren Heinrich und Geis von der Tann (itzgemelten beden domherrren) verpfändete Hälfte Nüdlingens (Nutlingen) an Sebastian von der Tann (Sebastian von der Than). Bischof Johann von Brunn einigt sich mit diesem in Bezug auf die verpfändete Hälfte Nüdlingens sowie das Schloss und das Amt Steinau (Schlos vnd ambts Stainach), das Sebastian von der Tann ebenfalls als Pfand hält, folgendermaßen: Bischof Johann von Brunn zahlt Sebastian von der Tann und seinen Erben in drei Jahren 2881 Gulden und 1000 Heller, um das oben aufgezählte Pfand abzulösen. Über die Stellung von Amtsmännern soll Sebastian von der Tann weiterhin die Abgaben und Gefälle zu Nüdlingen und Steinau erhalten und über lokale Nutzungsrechte verfügen. Hierfür wird jährlich ein Zehntel der daraus erhaltenen Gulden, Pfunde und Pfennig mit der Hauptsumme der Verpfändung verrechnet.
Bischof Johann von Brunn verpfändet Sebastian von der Tann (Sebastian von der Thamm) im Gegenzug für 4483 Gulden Schloss Hildenburg, Stadt und Amt Hildburghausen (Schloss Stat vnd ambt Hildenburg), Fladungen (Fladingen), Steinach an der Saale (Staina) sowie das halbe Dorf Nüdlingen (Nutlingen) amtmannsweise. Die Erträge aus Nutzungsrechten des Pfands sollen Sebastian von der Tann jährlich zwölf Gulden für einen einbringen. Sollten die Einkünfte durch das Pfand diesen Satz nicht decken, sollen die überschüssigen Gefälle der Dörfer Vachdorf (Vachdorf) und Leutersdorf (Leuttersdorf) dafür verwendet werden. Diese Übereinkunft ist verschriftlicht und übergeben.
Als Bischof Johann von Brunn Sebastian von der Tann (Sebastian von der Than) noch 1955 Gulden schuldet, stellt er eine Verpändung aus, die folgende Zinsen beinhaltet: Auf zehn Gulden soll er einen erhalten. Zu diesem Zweck bekommt er die Nutzungsrechte zu Haina (Hain) ganz und zu Nüdlingen (Nutlingen) zur Hälfte amtmannsweise zur freien Verfügung gestellt. Ersteres bringt Bischof Johann von Brunn vorab von seinem Domkapitel wieder an sich. Dieses Pfand soll Sebastian von der Tann und seinen Erben bis zur vollständigen Begleichung der Schulden gehören. Das Domkapitel besiegelt diese Übereinkunft nicht.
Bischof Johann von Brunn verpfändet Schloss Hildenburg, Stadt und Amt Hildburghausen (schlos Stat vnd ambt Hildenburg), Fladungen (Fladingen) und das halbe Dorf Nüdlingen (Nutlingen) mit anderen Dörfern und Nutzungsrechten für 11990 Gulden an den Grafen Georg I. von Henneberg-Aschach (Graue Georgen von Hennenberg).
Die Äbtissin und der Konvent des Klosters Kitzingen (Abtissin vnd Conuent zu Kuzingen) verkaufen die Rechtsprechung, die Nutzungsrechte und die Gefälle in Oberhausen (Obernhausen) bei Stalldorf (Staldorf) im Amt Reichelsburg (ambt Raigelberg) mit Zustimmung Bischof Gottfrieds Schenk von Limpurg für 300 Gulden an das Kloster Tückelhausen der Kartäuser (Carthausen duckelhausen).
Nach dem Ablauf von zwei Jahren, soll den Einwohnern von Neuses am Berg (Newsess) nur noch der Wald bei Mainleiten zu Verfügung stehen. Die Einwohner von Dettelbach (detelbach) hingegen sollen ihr Vieh über die altbekannten Wege treiben. Die Einwohner von Neuses am Berg sollen in den anderen Wäldern derer von Dettelbach weder kleinteiliges Holz auflesen, noch ihrem Vieh den Stall streuen, noch Bäume fällen. Die Besitzer der Hufen aus Neuses am Berg sollen insofern an diesen Wäldern beteiligt werden, dass sie Leuten das Grasen und das Streuen von Ställen für ihr Vieh erlauben dürfen. Um zu garantieren, dass es heglich umgesetzt wird, führen Geschworene aus Neuses am Berg und Dettelbach eine Vermessung des betroffenen Gebietes durch und kennzeichnen dieses mit Steinen. Hiermit werden beide Parteien vetragen. Für jeden Verstoß gegen diese Regelung ist ein Gulden zu entrichten. Diesen einzutreiben obliegt dem Dorfmeister oder dem Städtischen Rat zu Dettelbach und Neuses am Berg gemeinsam. Die Gerichtsoberhoheit, vor allem in Bezug auf das Verhängen von Strafen, des Hochstifts Würzburg (Wirtzburg) und der Markgrafschaft Brandenburg (Brandenburgk) soll nicht beschnitten werden.
Durch die würzburger und markgräfischen Räte (Wirtzburgische vnd Marggräuische Räthe) wird festgelegt, dass der Vertrag zwischen den Dörfern Dettelbach (detelbach) und Neuses am Berg (newsess) von 1546 in jeder Hinsicht umgesetzt werden soll. Die Einwohner von Neuses am Berg sollen fortan ihr Vieh nur in dem von diesem Vertrag festgelegten Bereich treiben. Dieser Bereich ist mit insgesamt sechs Steinen abgegrenzt und reicht von Baurnholtz oberhalb des Schmidin Ackers bei Neuses am Berg über den Neusesser Weg bei Schwarzenau (Schwartzenaw) bis hin zur oberen Mainleiden. Sie sollen ihr Vieh nicht bis nach Dettelbach treiben. Ebenso ist es den Dettelbachern verboten ihr Vieh in den oben beschriebenen Bereich zu treiben. Beide Parteien sollen auf ihren Gütern das Vieh grasen lassen, bis die Zeit zum Viehtreiben kommt und die Hirten ihr Vieh in dem vereinbarten Bereich treiben können. Zudem ist vereinbart, dass jeder der beiden Parteien zur rechten Zeit auf seinen Gütern stupfeln darf. So ist es im Vertrag geregelt, doch die beiden Herrschaften behalten sich das Recht vor Änderungen vornehmen zu können.