Graf Otto von Botenlauben (Graff ott von Bottenleben) verkauft das gesamte Dorf Roth (Rod) im Amt Fladungen (fladingen) gelegen, zusammen mit dem Amt Hildenburg (Hiltenberg) und Lichtenburg (lichtenberg) an Bischof Hermann von Lobdeburg.
Swantibor III. von Pommern-Stettin (Swantibur zu pomern) hat zugesagt von den 1800 Gulden, die er dem Bischof Gerhard von Schwarzburg und seinem Stift schuldet, mindestens 26 Gulden zu Weihnachten zu bezahlen. Dazu hat er Rottenstein (Rottenstein) samt den Amtsleuten und Burgen wieder ausgelöst.
Bischof Johann von Brunn verpfändet das Schloss und Amt Rottenstein mit allen Zugehörungen, außer einem dritten Teil, der Heinrich von Riedern (Heinrich von Rieden) gehört, an Kaspar IV. von Bibra und seine Ehefrau Jutta (casparii von Bibra vnd Jütta seine hausfrawen) für 1400 Goldgulden auf Wiederlösung.
Bischof Johann von Brunn erlaubt es Kaspar IV. von Bibra (Caspari von bibra), dass er zu Heinrich von Riedern (heinrichen von Ridern) geht und dieser ihm den dritten Teil am Schloss und Amt Rottenstein für 1600 Goldgulden verpfändet. Somit ist Bischof Johann von Brunn nicht mehr verpflichtet, einen dritten Teil der Einnahmen des Schlosses und Amts Rottenstein abzugeben.
Erzbischof von Mainz, Konrad von Dhaun hat den Stab des Gerichts zu Rinderfeld (Rinderfelt) im Amt Bischofsheim inne. Konrad hat wegen Otto II. von Pfalz-Mosbach (hertzog otten pfalzgrafen) Anspruch auf neun Zehnte, weil er ein Drittel davon besitzt.
Bischof Johann von Brunn verkauft mit Einwilligung seines Domkapitels das Schloss und Amt Rottenstein mit Zentgrafen, Zentgerichten, Dorfgerichten, Leuten, Gütern, Dörfern, Kirchhöfen, Ungeldern, Äckern, Wiesen, Weingärten, Holz, Feldern, Wäldern, Seen, Seenstetten, Gewässern, Weiden, mit Gült, Zinsen, Renten, Gefällen, Beden, Steuern, Frauen, Diensten, Atzungen, Wildbann und allen Zugehörungen an Kaspar IV. von Bibra (Casperi von Bibra) für 9124 Rheinische Gulden. Hiervon wird nichts ausgenommen. Die Geistlichkeit, Mannlehen, der See zu Neuses (Neuses), der kleine See zu Brunn (Brundorff) und zwei weitere Seen zählen dazu. Auch Schloss und Amt Bramberg, das Dorf Gemeinfeld (Gemeinfelt), welches an Karl Truchsess von Wetzhausen (Carln Truchsessen zu wetzhausen) verschrieben ist, gehören dazu.
Bischof Rudolf von Scherenberg kauft das Dorf Rodiges zusammen mit dem Schloss, Steinau an der Straße (Steinaw) und Nickersfelden (Nickersfeld) von Wilhelm V. von Bibra (wilte Bibra) für 2200 Gulden auf Wiederlösung. Hierüber ist ein Brief geschrieben worden, in welchem steht, dass Wilhelm V. von Bibra die Ablösung zu tragen hat. Dieser Brief liegt bei den Unterlagen zum Amt.
Dietrich von Heßler (ditzen von hesler ) verkauft im Amt Arnstein auf einem Hof fünf Malter Getreide.
Wilhelm VI. von Bibra (wilhelm von Bibra), welcher zu dieser Zeit Amtmann in Haßfurt (Hasfurt ) ist, verkauft den dritten Teil des Burgguts von Roth (Rode) und Steinau an der Straße (Steinaw an der Sale) für 900 Gulden zu Lehen. Dazu gehört auch Schmachtenhof (Schmarhtenhof), welches zwischen Steinau (Steinaw) und Burglauer (Burglaur) liegt, sowie die Kemenaten, Höfe, Hofstätte, Leute, Güter, Äcker, Wiesen, Gewässer, Weinfelder, Lehensnehmer, Nutzungen, Gesellen, Rechten und Gerechtigkeiten und die Zu- und Eingehörungen. Zudem die Besitztümer im Schloss Steinau und andere Güter in Aschach (ascha).
Die Grafschaft Rieneck (Grafschaft Rineck) hat lange Zeit das Amt des Erbtruchsess von Würzburg nicht bekleidet. Bischof Konrad von Bibra und Graf Philipp III. von Rieneck (Graf philipsen von Rineck) haben deshalb über das Landgericht und das Hochstift sowohl auf der Seite von Rieneck als auch von Seiten der Hohenloher (loer) und deren Dörfern, kleinen Ortschaften, Höfen und Leuten Vereinbarungen getroffen. Sie halten unter anderem Abmachungen über die Schäden, welche die Bürger von Würzburg (wurtzburg) gegenüber dem Domherren und den Bürgern von Greßhausen (Grashausen), die den Rieneckern unterstehen, verursacht haben und über die Schäden, welche von den Rieneckern gegenüber Würzburg (wurtzburg) hervorgerufen wurden. Ein weiterer Punkt ist der Beschluss des Weidegangs bei Oberleinach (Oberleinach), was zwischen Margetshöchheim (Margethocheim) und Erlabrunn (Erlenbrun) liegt, welchen sich die Bewohner von Oberleinach und Margetshöchheim zu Nutze machen wollten. Diesen Beschluss erhält das Kloster Schönrain am Main und durch Eberhard Rüdt (Eberharten Ruden), den Mainzischen Hofmeister, und Wilhelm von Grumbach (wilhelmen von Grumbach) ist dies alles in einem Vertrag festgehalten.