Die Nachtragshand verweist für Informationen darüber, wie die Leibeigenen Georg und Ottilia Köster (Jorg koyster vnd Otilia Koysterin) von Hagtal (Hachtel) aus dem Amt Jagstberg ihre Freiheit erlangt haben, auf eine Quelle.
Herr Gottfried von Hohenlohe-Brauneck (Gotfrid von Hohenlohe zu Brauneck) verkauft seine Leute, Güter, Zinsen, Gülte, Rechte und Gerichtsrecht in der Iphöfer Vorstadt (zu Iphouen in der vorstat) und zu Frickenhausen am Main (Frickenhausen) an Bischof Otto von Wolfskeel für 2300 Pfund Heller.
Bischof Albrecht von Hohenlohe und sein Kapitel verpfänden Ischershausen, ein Dorf bei Meiningen, an den Dechant und das Kapitel St. Gilgen Stift zu Schmalkalden (S Gilgen stifft zu Schmalkalden) für 900 Haller. Das Stift Würzburg behält sich das Recht auf Leibeigenschaft und die Landbede vor.
Herr Gerlach von Hohenlohe-Uffenheim (Gerlach von Hohenlohe) verkauft Bischof Gerhard von Schwarzburg und dem Stift für 600 Gulden Leute und Gefälle in der Vorstadt zu Iphofen (Jphouen).
Johann Hofwart (Hanns) wohnt in der folgenden Zeit in Ingolstadt (Jngelstat). Bischof Johann von Brunn erlaubt ihm, 200 Gulden an dem baufälligen Schloss zu verbauen. Er schreibt ihm diese 200 Gulden zu dem vorherigen Pfandschilling. Johann Hund (Hanns Hund) gibt Bischof Johann noch mehr Geld. Es kommt zu einem Vergleich zwischen den beiden. Im Gegenzug für den Pfandschilling von 2600 Gulden verschreibt Bischof Johann Johann Hund und seinen Erben das Schlosss Ingolstadt mit dem Amt, Dörfern, Weilern, Leuten, Gütern, Zinsen, Gerichten, Äckern, Wiesen, Seen, Mühlen, Weingärten, Frondiensten und allen anderen Rechten, Gewohnheiten und Einbehörungen inklusive der 100 Pfund Heller auf Heidingsfeld (Haidingsfelde).
Bischof Johann von Brunn verpfändet Leibeigene und Güter aus Junkerdorf (Junckersdorf) an Johann von Rotenhan (Hannsen von Rotenhan).
Katharina Schnur (Catharina Schnurin) und Anna Eschenbach (Anna Eschenbachin) zahlen dem Schloss Reichelsburg (Raigelberg) und den Königshofer bäth zu Lautenau (Lauden) was sie ihnen auf Grund ihrer Leibeigenschaft schuldig sind.
Kilian von Stetten zu Kocherstetten (Kilian von Steten zu Kochensteten) übereignet dem Stift Würzburg eine seiner Leibeigenenen, genannt die Greuin, Ehefrau des Michael Widmann (Michel widman) zu Jagstberg (Jagsperg) und ihre Kinder. Falls die Greuin keine Kinder bekommen sollte, verpflichtet sich Kilian, dem Stift eine andere Leibeigene aus Künzelsau (Contzelsaw) zu übereignen, die Söhne und Töchter hat.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verkauft unter Bewilligung seines Domkapitels an Andreas von Stein zu Altenstein(Endressen von Stain zum alten stain) die ganzen Anteile und Leibeignen von Junkersdrof (Junckersdorf) für 1200 Gulden. Dazu gehören der gesamte Zins, die Gülte, der Handlohn und die rückständigen und unregelmäßige Gefälle sowie die Nutzung desselben. Laut eines Registers ist davon nichts ausgenommen außer die Gerichtsbarkeit.
Als aber aus solcher Verweisung und Mandat allerlei Missverständnis aufkommt, entwirft Bischof Friedrich von Wirsberg einen Anhang mit weiteren Erläuterungen, welche die Amtsleute im Stift öffentlich verlesen. Jeder Amtsmann muss für einen abziehenden Juden einen Geleitschutz zahlen, bis dieser im Gebiet eines anderen Amtmannes ist. Hierfür wird von den betroffenen Juden 2 Gulden für einen Wagen, 1 Gulden für einen Karren und 1 Gulden für Kotzen als Geleitgeld verlangt. Sofern sie diese Summe entrichten, können sie sich frei in diesem Gebiet bewegen. Und jede Person die zurück möchte muss erneut 2 Gulden Geleitgeld an die Amtleute auf ihrem Rückweg zahlen. Derweil sollen die Juden bis Mitfasten das Stift verlassen, ohne dabei den Einwohnern und ihren Gütern Schaden zukommen zu lassen. Bis zu diesem Termin müssen die Juden keine Abgaben zahlen. Gewisse Leute haben das Wort Preis mutwillig und vorsätzlich in einen Judenerlass gesetzt, was bei den Stiftsangehörigen großen Unmut ausgelöst hat. Die Juden sollen bis Pfingsten diesen Jahres abgezogen sein. Das Wort Preis wird so definiert, als dass, wenn sich einer oder mehrere Juden unter andere Herrschaft begeben, und mit den Untertanen des Stifts handeln, sie vom Bischof bestraft werden. Die Untertanen des Stifts können die Juden, die dagegen verstoßen, bei den Amtsleuten anzeigen, die diese dann in Gewahrsam nehmen. Ansonsten düfen die Juden, die wegen ihrer Handelsgeschäfte das Stift durchqueren, für eine Nacht beherbergt werden. Sobald ein Jude an die Grenze des Stifts kommt, muss er öffentlich einen gelben Ring führen. Zusätzlich muss ihnen durch den ersten Zollbeamten oder dazu Befähigten ein Geleit- und Zollzeichen ausgegeben werden, damit die Juden entweder das schriftliche oder lebendige Geleit vorzeigen können. Der Geleitschutz für ihr Leib und ihre Güter können die Juden gegen eine angemessene Bezahlung von jedem Stiftsangehörigen bekommen. Jeder der sich bei einer solchen Durchquerung etwas zu schulden kommen lässt, fällt in die Leibeigenschaft des Bischofs.