Die Herren von Hohenlohe-Brauneck (von Braunek) und die Herren von Hohenlohe (Hohenlohe) ziehen auf Grund des Kirchensatzes, Gerichts und Zehnts von Münnerstadt vor das königliche Hofgericht. Die Herren von Hohenlohe bekommen das Recht dafür zugesprochen.
Die Küchenmeister verpflichten sich dazu, Schloss und Amt Neuburg (Neuburg) und Markt Bibart (Biburt) für 4160 Gulden amtlich zu verwalten sowie ihren anderen Schuldbrief herauszugeben, falls Bischof Gerhard von Schwarzburg ihnen eine Verschreibung mit 24 Bürgen zustellt.
Peter von Brunn (Peter von Brun) leiht Bischof Johann von Egloffstein 600 Gulden. Diese verpfändet ihm der Bischof auf ein Viertel des Amts Münnerstadt (ampts Munrichstat) mit allen Zugehörungen und Bürgschaft.
Bischof Johann von Brunn und Graf Wilhelm von Henneberg-Schleusingen (G. Wilhelmen v Hennenberg) einigen sich darauf, dass der Graf die Leibeigenen zu Nassach (Nassa) nicht mehr vor dem Gericht zu Rottenstein (Roetenstein) vertritt.
Bischof Johann von Brunn verpfändet das Amt und Gericht von Bad Neustadt an der Saale (Neuenstat) für 2500 Gulden an Johann von Steinau (Hannsen v. Stainau).
Das Landgericht verurteilt Eberhard Bütner (Eberharten Bütneren) zu der Strafe, Johann Eiring (Hannsen Eiringen) 29 Gulden zu bezahlen. Einem Gulden entsprechen gemäß der Wertumrechnung im Gebiet des Hochstifts sieben Pfund und zehn neue Pfennige.
Bischof Lorenz von Bibra und Graf Otto von Henneberg-Aschach-Römhild (Ot von Hennenberg) einigen sich auf einen Eid, den der Rat und die Schöffen von Münnerstadt leisten sollen.
Der Münzmeister soll Schutz und Schirm erhalten und verteidigt werden. Er ist befreit von der Reichssteuer und von allen Diensten. Wer in der Münzwerkstatt arbeitet, soll Frieden und Geleit bekommen, ausgenommen Angelegenheiten der Halsgerichtsbarkeit und der Münze selbst. Das Gesinde und die Knechte sollen rechtlich dem Münzmeister unterstehen, mit Ausnahme der Angelegenheiten der Halsgerichtsbarkeit. Der Münzmeister muss sich vor niemandem verantworten, außer vor den Fürsten und ihren Hauptmännern.
Georg Stier (Georg Stier), ein Bürger zu Markt Bibart (Biburt), wird wegen Fehlverhaltens im Bauernkrieg 1525 zu einer Leibesstrafe verurteilt. Er flieht jedoch, weshalb Bischof Konrad von Thüngen ihm seine Güter nimmt und diese seinem Diener Michael Beihel (Michel Beihelen) übergibt.
Die Herren des Stifts Neumünster (Neuenmunster) werden einige Aufgaben, wie Schutz und Schirm und Consternat[Scan nicht lesbar, übertragen, da das Hochstift Würzburg durch üble Vorsehung seiner Vorsteher an Macht einbüßen muss. Es wird von Kaiser Karl IV. (Carln dem vierten), seinem Sohn König Wenzel IV. (Wetzeln), König Ruprecht von Wittelabach (Ruprechten) sowie Kaiser Sigmund von Luxemburg (Sigmunden) beschlossen, dass das Stift vor dem Urteil weltlicher Gerichte gefreit und niemandem pfandbar ist. Diesen Beschluss lassen sich die Herren des Stifts auf dem Reichstag zu Augsburg 1530 von Kaiser Karl V. (Carln dem 5.) bestätigen und erhalten desweiteren die Aufgabe des Schutzes und Schirms sowie confernation bezüglich des Erzbischofs zu Mainz (Maintz), eines Bischofs zu Würzburg und Karl Schenk von Limpurg (schenk Caln von Limpurg). Da dies nachteilig für Bischof Konrad von Thüngen und dessen Nachfolger ist, verhandelt dieser mit den Herren des Stifts und versucht sie davon zu überzeugen, auf die Ausübung dieser Aufgabe zu verzichten.