Graf Michael II. von Wertheim (Graf Nithart zu wertheim) gestattet Sigmund Zobel von Giebelstadt (Sigmunden Zobel von Gibelstat) den Kauf einer Hälfte von Rockenstadt (Rockenstat) bei Guttenberg (Guttenberg) mit deren Wiesen, Hölzern und allen Zu- und Eingehörungen, samt der Lehen der Wertheimer (wertheim). Als Träger werden Sigmund Zobel von Giebelstadts Brüder Georg (Jorgen), Christoph (Cristoffeln) und Melchior (melchiorn) eingesetzt.
Georg Rösch von Geroltzhausen (Rosch Georgen von Geroltshausen) und König Agaten, dessen Regierungssitz sich in Innsbruck in Tirol (Jnsbruck Tirolischen) befindet, geben Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt über seine Anlagen eine schriftliche Urkunde. Im selben Jahr ist das Geschlecht der Rösch Teil des Hochstift Würzburgs. Zudem gehören sie der Ritterschaft an und besitzen Rittermannlehen vom Stift. Georgs Bruder Kaspar Rösch von Geroltzhausen (Caspar Rosch) besitzt zur gleichen Zeit noch Lehen und erhält durch Heirat und andere eheliche SachenGüter mit der Ritterschaft des Stiftes.
Landgraf Georg III. von Leuchtenberg (Landgrauen Georgen zue Leuchtenberg) erhält dreieinhalb Hufen von Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt zu Lehen. Dies hat der Landgraf mit Peter Eib (Petter Eyb) und seinen Erben abgesprochen, da dieser Eigentümer der dreieinhalb Huben ist, welche an der Grenze zu Brunn (Brunners) liegen. Das Lehen wird von einem Bauern bewirtschaftet, der dafür einen Gulden Handlohn erhält. Dieser wird nach 14 Tagen aufgrund von Untüchtigkeit durch einen anderen Bauern aus Grünsfeld (Grusfeldte), der das selbe Handgeld bekommt, ausgetauscht. Darüber lässt sich der Landgraf vom Hochstift ein Revers ausstellen. Darin steht , dass das Lehen nicht anders als ein Bauernlehen zugebrauchen ist und keine Vogelweide, Wildbann und andere obrigkeitliche Rechte beinhaltet. Über alle heimgefallenen Wälder und Höfe sollen dem Hochstift gegenüber verzeichnet werden. Alle Erbangelegenheiten über einem Wert von 80 Gulden sollen nur vor dem Landgericht behandelt werden, welches von nun an auch Stadt und Amt Grünsfeld beinhaltet. Sowohl der Landgraf als auch der Bauer und deren Erben haben das Recht am Butharten Holtz kuebleins Creutz vnd Zagel großes und kleines Wild zu jagen. Uneinigkeiten zwischen den beiden Parteien bezüglich des Gewässers zwischen Gaubüttelbrunn (Geuebuttelbrunn) und Wittighausen (wittigshausen) sollen durch die Räte geklärt werden. Bei Verhandlungen in der Zent Bütthart (butharte) sollen beide Parteien vertreten sein. Im Falle einer Landscheidung zwischen denen von Großrinderfeld (greussen Rinderfeldt) und dem Landgrafen muss dies mit Bewilligung des Mainzer Bischofs und den beiden Räten erfolgen. Der Landgraf und der Abt des Klosters St. Stephan sollen sich gegenseitig in ihren Rechten nicht einschränken und dafür sorgen, dass ihre Untertanen nicht außerhalb der im Vertrag festgelegten Gebiete jagen.
Bischof Melchior von Giebelstadt verleiht eine Klause bei Rügheim (Rugern) lebenslänglich.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt schickt eine Gesandtschaft auf den Rittertag zu Schweinfurt (Schweinfurt). Darunter befinden sich der Propst von Comburg Daniel Stiebar (Dameln Stibarn), Valentin von Münster (Valte von Munster), Georg Ludwig von Seinsheim (Jorg Ludwig von Sainsheim) und Johann Zobel von Giebelstadt (Hans zobeln). Was bei den Verhandlungen an diesem Tag besprochen wird, ist nicht bekannt. Bekannt ist, dass die Ritterschaft eine Antwort gibt, in der sie beteuert, dass sie über die Reise zum Konzil und die Abwesenheit des Bischofs Bescheid weiß und über die Bewahrung des Hochstifts während dessen Abwesenheit verhandelt. Zudem wünschen sie dem Bischof viel Glück für das Konzil in Trient (Trient).
Die Anordnungen des Hochstift Würzburgs geben vor, wie sich in Zeiten der Abwesenheit des Bischofs verhalten werden soll. Die Ritterschaft beschwert sich darüber, dass Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt es nicht zulässt, mit ihren Verbündeten zu verhandeln, inwieweit das Hochstift in einer Notsituation bei ihnen Unterstützung erhält.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verkauft mit Bewilligung seines Domkapitels für 1000 Gulden einen jährlichen Zins von 50 Gulden auf die Kammergefälle an Ludwig von Rotenhan (Lutzen von Rottenhan) auf Wiederlösung.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verkauft mit Bewilligung des Domkapitels das gesamte Amt, Stadt und Schloss Röttingen (Rötingen) and Johann Wolf von Knorring zu Wiltingen (hansen wolffen von knorring zue Wiltingen) und alle seine ehelichen Erben, seien es Männer oder Frauen solange sie in seiner Abstammungslinie leben. In dem Verkauf ist inbegriffen: Dörfer, Flecken, Weiler, Mühlen, Leibeigene und ihre Renten, Zinsen, Gülten, Beden, Zölle, der Handlohn der Bauern, Hauptrechte, Schäfereien, großes und kleines Getreide, Wein und Getreide und Zehnten. Ebenso alle hohe und niedrige Obrigkeit, Malefizbuße, Frevel, Zehntbarkeiten und was diesen anhängt, das Folgschaftsgebot gegenüber dem Kaiser, Gerichtsbarkeit in Gerichtsfällen, Atzung, Frondienst, Weidegeld, Fischbäche und Gewässer, Wald, Wein und Felder, beständige und unbeständige Gefälle, Wildbann und das Jagdrecht. Alles, was sich frei über und unter der Erde befindet. Von dem Verkauf ist nichts ausgenommen, außer folgendes: die Geistlichen Lehen und die Landgerichtsfälle und deren Bestätigung sowie der Guldenzoll. Dieser war zuvor auch unter den Amtsnutzungen inbegriffen. Über diesen Verkauf wird ein besiegeltes Register erstellt. Zudem kann Johann Wolf von Knorringen sein eigenes Halsgericht halten, und dort Übeltaten an ihm und in seinem Amt verhandeln. Bischof Melchoir von Zobeln erhält dafür 31.000 Gulden. Die Bürgschaft für den Verkauf und diese Leistungen auf zehn Jahre haben folgende Personen: Hofmeister Martin von Rotenhan (Martin von Rottenhan) und die Amtmänner Andreas von Stein zum Altenstein zu Hoffrich (Endressen von Stain zum Aldenstain zu Hoffrich), Philipp von Thüngen, Hofmeister zu Homberg an der Wehrn ( philipsen von Thungen zu hoenberg am wehrnhausen von Grumbach zu Volkach), Sebastian Haberkorn zu Zellingen (Bastian Haberkhorn zu Zellingen) und Konrad Bayer zu Reigelberg (Contz Beyern zum Raigelberg). Dem Hochstift wird vorbehalten, die verkaufte Weide und den Rest des Verkaufs wieder zurückzukaufen und zwar nicht nur von Johann Wolf von Knorringen sondern auch von seinen ehelichen Erben, männlich und weiblich in absteigender Linie. Jedoch muss das Hochstift ein Jahr im Voraus das Pfandgeld am Schloss zu Röttingen bezahlen. Die Käufer, Johann Wolf und seine Nachkommen dürfen die gekauften Güter verkaufen und verpfänden, dem Hochstift ist aber in allen Fällen die Wiederlösung als erstes anzubieten.
Bischof Melchior Zobel von Gieblstadt verkauft mit der Bewilligung seines Domkapitels den Berg und den Wald bei Rottenberg (Rottenburg), bei Gräfendorf (Greuendorff) gelegen, samt dem dort fließenden Gewässer, welches schmiter genannt wird, an den Amtmann von Homburg Philipp von Thüngen ( philipsen von Thungen ambtman zu Homburg).Auch das Stift besitzt neben den von Thüngen (von Thungen) Anteile an den Zu- und Eingehörungen. Die vorher im Besitz des Hochstift Würzburgs gewesenen Zu- und Eingehörungen, die Zinsen auf die Wiesen und Äcker, sowie die Wiesen und Gewässer bei Rottenberg werden für 450 Gulden an die von Thüngen verkauft. Im Falle, dass das Hochstif die drei Dörfer Michelau an der Saale (Michelaw), Weyersfeld (Weihersfeldt) und Schonderfeld (schunterueldt), für welche die von Thüngen ein 15-jähriges Nutzungsrecht haben, wiederlösen wollen, liegt das Recht auf Wiederlösung bei dem Stift. Im Falle einer vorzeitigen Auflösung schadet diese dem Vertrag nicht.
Christoph von Berlichingen (hansen Chrisoffen von Berlichingen) und Joachim zu Mühlbach (Joachimen Schwaigerern zu Mülbach) vereinbaren, dass zwischen den beiden Dörfern Rohrbach (Rorbach) und Karlburg (Carlburg) die Rechte und Gerechtigkeiten nicht verletzt werden dürfen. Zudem wird dies durch Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt bestätigt, welcher auch das Triebrecht nach neuer Vereinbarung zwischen den beiden Zenten für rechtens erklärt.