Fries verweist zum Stichwort Gemainer pfenig auf das Stichwort pfenig.
Graf Ludwig von Rieneck (Grave Ludwig von Rineck) hat von den Würzburger Bischöfen das Schloss und die Stadt Gemünden am Main und Rothenfels zu Lehen. Als er aber stirbt, lässt er nur eine Tochter namens Udahild (dochter Udalhilt) als Erbin zurück. Nachdem Bischof Hermann Hummel von Lichtenberg stirbt und Otto von Wolfskeel Bischof wird, handelt er mit Udahild über die Lehen ihres Vaters: der Bischof fordert, dass Udahild alle Ansprüche und Rechte an Schloss und Stadt Gemünden sowie Rothenfels an den Bischof abtrete. Dafür muss er allerdings einen Vertrag mit Kaiser Ludwig IV. dem Bayern und seinen Söhnen eingehen. Da sich Bischof Otto von Wolfskeel aber eine zeitlang weigert, die Stiftsregalien von Kaiser Ludwig IV. dem Bayer zu empfangen, da dieser vom Papst exkommuniziert wurde, fällt der Bischof beim Kaiser in Ungnade. Der Bischof besteht darauf, dass einer der kaiserlichen Söhne die Hälfte und der Stift ein Drittel der Schlösser und Städte Gemünden und Rothenfels erhalten sollen und dass die Hälfte von den Bischöfen zu Würzburg den Kaisersöhnen zu Lehen gehen soll. Über beide Teile soll ein anderer verfügen. Außerdem soll im Fall einer Verpfändung, die eine Partei die andere auslösen und die Kaisersöhne den Zweiten Pfennig, der Bischof den Drittem Pfennig abgeben. Weiterhin wird ein gemeinsamer Burgfrieden festgelegt. Für den Fall, dass eine der Parteien ihren Teil verkaufen will, steht der anderen Partei das Vorkaufsrecht zu. Es wird zusätzlich festgelegt, dass im Kriegsfall, sofern die Städte und Einwohner keinerlei Partei ergreifen, und bei fälligen Bauarbeiten, die Kaisersöhne weiterhin den Zweiten Pfennig und der Stift den Dritten Pfennig entrichten sollen. Herzog Stefan II. Pfalzgraf bei Rhein bestätigt dem Bischof von Würzburg diese Verhandlung.
Die Gelzenschneider (Geltzenschiedere), die das Gelzenamt Geltzenambt ausüben, müssen Zinsen an die bischöfliche Kammer abgeben.
Georg Voit von Rieneck (Gotz vogt von Rieneck) sind 6400 Gulden auf Stadt und Schloss Gemünden am Main sowie Rothenfels verpfändet. Wegen der hohen Zinsen, die er hierfür erhalten hatte, erlässt er dem Stift das Pfand und entzieht sich im Gegenzug aller Verpflichtungen, die er gegenüber Bischof Johann von Egloffstein hat.
Nachdem Bischof Johann von Egloffstein Stadt, Schloss und Amt Gemünden am Main an die Grafen Andreas und Thomas von Rieneck (bede Graven) verpfändet, behält er sich und seinen Nachfolgern sowie dem Stift das Öffnungsrecht, die Reisrechte, Erbrechte, die Landsteuer und andere Rechte. Darüber stellen die beiden Grafen dem Bischof einen Revers aus.
Dietrich Hundlein (Dietrich Hundlein) schuldet Bischof Johann von Egloffstein 550 Gulden. Diese verpfändet er ihm auf der Landbede oder Landsteuer zu Gemünden am Main (Gemunden).
Graf Thomas von Rieneck (Grav Thomas) leiht Bischof Johann von Brunn 2000 Gulden. Dafür verpfändet der Bischof ihm 150 Gulden auf das Ungeld zu Würzburg. Bischof Johann stellt Graf Thomas von Rieneck deshalb eine Urkunde aus, in der festgelegt ist, dass er die 2000 Gulden nicht abbezahlt, solange er den Pfandschilling zu Gemünden am Main nicht mit auslöst.
Peter von Maßbach (Peter v. Masbach) leiht Bischof Rudolf von Scherenberg 1000 Goldgulden. Im Gegenzug verpfändet ihm der Bischof jährlich 50 Gulden auf den Gefällen zu Geldersheim (Geltershaim).
Im Rahmen einer Belehnung des Ritters Apel von Lichtenstein (her Apel) mit einem Haus in Gemünda durch Bischof Rudolf von Scherenberg verpfändet der Bischof dem Ritter zusätzlich jährlich ein Fuder Wein auf der Kellerei Haßfurt als Leibgeding und jährlich 40 Gulden Zinsen auf der Stadt Ebern, die mit 800 Gulden abzulösen sind. Apel von Lichtenstein gibt dem Bischof hierüber einen Revers.
Die Bewohner von Geldersheim (Geltershaim) kaufen für 530 Gulden ein Hofgut in Geldersheim, zu dem 40 Morgen Ackerland, elf Morgen Wiesen und etliche Hecken gehören und das ein Zinslehen des Stifts ist, von Doktor Georg Farner (Doctor Georgen Farner). Damit verpflichten sich die Bewohner von Geldersheim gegenüber dem Stift und treffen eine Vereinbarung über den Handlohn, der entrichtet wird, sobald das Hofgut den Besitzer wechselt: das Hofgut soll als Lehen des jeweiligen Amtmanns in Werneck an den jeweiligen Spitalmeister verliehen werden. Dieser verpflichtet sich zu einer Abgabe von 1 1/2 Gulden Handlohn und deren Zinsen, die in die Kellerei Werneck abzugeben ist. Das Hofgut darf öffentlich verkauft werden, aber der Würzburger Bischof, beziehungsweise seine Hintersassen in Werneck, behalten das Vorkaufsrecht und bei Verkauf muss der Handlohn weiterhin an das Amt Werneck bezahlt werden.