Der Zentschöffe erhält Geleitrecht.
Graf Hermann III. von Henneberg-Aschach (Herman von Hennenberg) und dessen Ehefrau Agnes von Schwarzburg-Blankenburg (agnes) verkaufen Bischof Albrecht von Hohenlohe und dem Hochstift Würzburg das Dorf Saal an der Saale (Sale) im Amt Vellberg (wildberg), die Hälfte des Schloss Vellberg (wiltberg), ihre Hälfte des Gerichts und die sich in der Zent befindende freien und unfreien Leute. Dies geschieht mit dem Zuspruch Graf Berthold von Henneberg-Hartenberg (Bertholds von Hennenberg) und den Herren von Hertenberg (Hartenberg).
In Coburg (Coburg) schließen Günther von Bünau (Gunther Bon Bunain Marschalcks), Wilhelm, Landgraf von Thüringen und Markgraf zu Meißen (Wilhelms Landgrafen in Duringen vnd Marggrafen zu Meissen) und Matthias von Lichtenstein (Mathes von lichtenstein) gemeinsam einen Vertrag zwischen dem Landgrafen und dem Meißner Bischof Rudolf von der Planitz. Der Vertrag betrifft die Zent Königsberg in Bayern (Konigbrg), das Geleit zu Königsberg und Haßfurt (Hasfurt,) sowie die Vereinbarung über Mechenried (Mechrits), den Wildbann bei Heldburg (Heltpurg), die Seen zwischen Haßfurt und Königsberg, Hofheim in Unterfranken (Hofheim), Altenbamberg (Altenbramberg), die Zugehörigkeit eines Hofs und Stöckachs (Stockach) zur Zent Königsberg, Ummerstadt (vinerstat), einen Wiesengrund zwischen Ummerstadt und Neuendorf (Neudorff), die Rechnung der Heilig Kreuz Kirche in Coburg und Weiteres. Der Vertrag wird geschlossen und bekanntgemacht.
Zentgericht: Vor dem Zentgericht werden Delikte verhandelt, die Mordfälle, Diebstahl und Notzucht betreffen. Das Gericht darf über Hals, Hand und Abstammung richten. Niemandem soll wissentlich sein Recht vorbehalten werden. Die Dörfer und Güter, die sich zu dieser Ordnung nicht bekannt haben, können in ihrer Zent ihr eigenes Urteil erheben, so wie es seit langem üblich ist.
Bischof Gottfried Schenk von Limpurg lässt eine Reformation, Ordnung und Rechtfertigung aufgrund der Zentgerichte ausgeben.
Gemeinsam beschließen der Bamberger Bischof, Anton von Rotenhan, und Graf Georg I. von Henneberg-Aschach (Jorg von Hennenberg) eine Abmachung zwischen dem Würzburger Bischof, Gottfried II. Schenk von Limpurg, dem Herzog von Sachsen, Wilhelm III. dem Tapferen (Hertzog wilhelmen zu Sachsen) sowie dem Landgrafen von Hessen, Ludwig I. (Landgraf Ludwigen zu Hessen). Diese besagt, dass es zu einem Waffenstillstand, der Fehde und Feindschaft, vom zweiten Februar bis zum 25. April kommt. Die Kriegsknechte sollen nach ihren Gelübten und Eiden, die Bürger und Bauern nach ihren Bürgschaften die angefallenen Forderungen und das bis dahin unbezahlte Geld aufgrund von Atzungen, Schatzungen, Brandschatzungen in den Zeiten des Friedens nicht einfordern. Die 400 Gulden, die Hildburghausen (Hilpurghausen) abgibt, und 500 Gulden, die durch Brandschatzung angefallen sind, sollen Graf Georg ausgehändigt werden. Das Gebot, das Würzburg (wirtzburg) gegenüber der Zent Königsberg (konigsberg) getätig hat, bleibt im Waffenstillstand bestehen. Zudem soll mit der Zent nach altem Recht gehandelt werden. Um eine Urfehde zu vermeiden, soll Würzburg Sachsen (Sachsen) in der Zeit des Friedens das Zollzeichen geben und einen Gulden Zoll einnehmen lassen. Auch die Döfern Holzhausen (haltzhausen) und Leutershausen (leuttershausen) sollen in dieser Zeit ihre Uneinigkeiten ruhen lassen. Das gleiche gilt für das Dorf Nazza (Nassa). Dennoch sollen die genannten Dörfer die Zent besuchen lassen. Würzburg soll die Forderungen an die von Eberstein (Eberstain), wegen des Schlosses Steinach a. d. S. (Steinach), vorerst bleiben lassen. Nach Ende des Waffenstillstands, sollen die Gerechtigkeiten der Betroffenen, die sich in der Zeit ereignet haben, nicht unwirksam gemacht werden können.
Bischof Konrad von Thüngen einigt sich mit Graf Wolfgang von Castell (Wolfen von Castel) über die Zent Stadtschwarzach (Stat Schwartzach).
10. Die Befestigungen der Bauern im Kirchhof in Ingolstadt sollen abgebaut werden. Desweiteren bittet die Ritterschaft den Bischof, ihre Mängel und Beschwerden zu bereiningen. Sie fügt außerdem weitere Artikel hinzu, die die Gerichte betreffen. Diese sind: Es werden zu viele Dinge vor dem Land-, Hof-, Brücken-, Kanzlei- und geistlichen Gericht verhandelt, für die diese eigentlich nicht zuständig sind; Ein Geistlicher soll über einen Weltlichen vor weltlichen Gerichten und ein Weltlicher über einen Geistlichen vor geistlichen Gerichten urteilen; Es soll aufgeschrieben werden, welche Angelegenheiten vor welchem Gericht verhandelt werden; Die dritte Instanz soll nicht im Kanzleigericht beinhaltet sein; Gefällte Urteile sollen gebürlich vollstreckt werden; Es soll eine gemeine neue Halsgerichtsordnung gemacht werden; Die Zente sollen mit habhaftigen Leuten besetzt werden; Die Zentschöffen sollen keinen Anteil von Bußgeldern bekommen; Verklagte sollen auf Kosten des Bischofs verteidigt werden; Personen mit zentfreien Gütern sollen weder innerhalb noch außerhalb der Zent bestraft werden; Amtsleute des Hochstifts sollen die Untertanen der Ritterschaft nicht richten; Die Adligen sollen Wein, den sie selbst anbauen lassen, nicht verzollen müssen; Vertraglich geregelter Kauf von Wein soll nicht verzollt werden; Das Hochstift soll die Seinen an Orten, an denen es im Ganerbenverhältnis mit anderen steht, nicht mit Geboten oder Verboten belasten.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt übergibt Graf Konrad von Castell (Grauen Conrathen von Castell) ein Revers, dass er Barbara Erhard (Barbaren Erhartin) aus Ziegendorf (Zigendorff), die ihr eigenes Kind ermordet hat, aus der Zent Stadtschwarzach (Schwarzach) in eine andere Zent des Hochstifts überführen darf.