Bischof Hermann von Lobdeburg gibt Bartholomäus Marschalk (Batten marschalken) ein Burggut des Schlosses Osterburg (Osterburg) bei Bischofsheim an der Rhön (Bischofshouen an der Ron) zu Lehen.
Auf Schloss Baldern (castro Baldern) erhalten die Grafen Ludwig VI. und Friedrich I. von Oettingen (Ludovicus et fridericy comites de Ottingen) von Bischof Manegold von Neuenburg Folgendes zu Lehen: Die Burg und die Herrschaft in Dornberg (Dornberg) mit entsprechenden Rechten und Zugehörungen sowie außderdem die Rechtsprechung in den Orten Kellern (celloRugelande) und in der näheren Umgebung von Radwang (Ratuena), die im Amt Ansbach liegen (onolczbacru in officiis).
Marquard von Ostheim (Marquart von Ostheim) erhält von Bischof Andreas von Gundelfingen eine Hube zu Ostheim (Ostheim). Das Hochstift behält das Recht zur Widerlösung. Es ist unklar, wer diese Hube aktuell besitzt und ob Marquard von Ostheim diese zu Lehen empfängt.
Berthold von Bibra und seine Frau Elisabeth (Berthold von Bibra vnd Elzabeth sein Hausfraw) übergeben Bischof Albrecht von Hohenlohe und dem Hochstift Würzburg ihre Mühle bei Öttershausen (ottershausen) und einen Hube bei Rüdenhausen (Reutwichausen) in Lehensauftragung und bekommen diese als Söhne- und Töchterlehen zurück.
Graf Ludwig X. von Öttingen (Graf Ludwig vom Ottingen der alt) trägt ein Fuder Wein des Zehnts von Weikersheim (weickersheim) als Lehen des Hochstifts Würzburg.
Das Dorf Astheim (Ostheim das weiler) ist ein Lehen des Hochstifts Würzburg. Dieses verkaufen der Ritter Andreas Truchsess (Endres Truchses ritter), seine Frau Anna Truchsess und deren Tochter Elisabeth Truchsess (anna vnd Eltzabeth sein Hausfraw vnd dochter) an Bischof Gerhard von Schwarzburg. Zudem verkaufen sie dem Bischof ein Haus, das am Kirchhof in Dettelbach (dettelbach) liegt, mehrere Zinsen in der Mark zu Hörblach (Hurblach) sowie einen Wald. Insgesamt erhalten sie hierfür 2300 Gulden.
Es ist schriftlich festgehalten, dass König Ruprecht I. von Wittelsbach das Dorf, beziehungsweise die Kartause zu Astheim (Ostheim), ein ehemaliges Lehen des Reiches, übereignet.
Bischof Johann von Brunn verschreibt Lorenz von Ostheim (Lorentzen von Ostheim) und seinen männlichen Erben auf das Burggut bei Bad Neustadt an der Saale (Neustat) und Salz (Saltzburg) gelegen 500 Gulden. Hiervon hat der Bischof jährlich 50 Gulden an Lorenz von Ostheim zu entrichten. Als der Bischof diesen Betrag nicht zahlen kann, beschlagnahmt er für die Gesamtsumme und das versetzte Burggut die Güter des aus Bad Neustadt an der Saale geflohenen Gottfried von Schweinfurt (Gotzen von Schweinfurts) nach geltendem Recht. So bekommt Lorenz von Ostheim das Haus, die Wiesen, die Äcker und den Weingarten mit Haus, welche zusammen 1000 Gulden wert sind, zu Mannlehen. Wenn Lorenz von Ostheim oder seine Nachkommen diese Güter verkaufen müssen, sollen sie andere Güter kaufen und diese zu Mannlehen bekommen.
Der Ritter Johann von Lichtenstein (Hans von Lichtenstain) übereignet sein Haus zu Ostheim vor der Rhön (Ostheim), zwei Höfe, vier Hütten, zwanzig Acker Wiesen, drei Äcker, auf denen Wein angebaut wird, und weitere Acker und Weinberge als Sohn- und Töchterlehen an Bischof Rudolf von Scherenberg und das Hochstift Würzburg. Im Gegenzug erhalten Johann von Lichtenstein und seine Erben das Privileg, unter Anweisung der Förster Brenn- und Bauholz aus dem Bramberger Wald (Bramberger wald) zu beziehen. Solange das Amt Bramberg (ambt Bramberg) im Besitz des Ritters Johann von Bibra (Haintzen von bibra) ist, sollen die Armen des Amts die Möglichkeit bekommen, auf neun Hektar Land bei Ostheim vor der Rhön Hütten zu bauen und sich unter Anweisung der Förster aus dem bischöflichen Wald des Amts mit Holz zu versorgen. Bei Ablösung des Amts sollen sie ihr Holz fortan aus dem bischöflichen Wald zu Ostheim vor der Rhön beziehen.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verkauft mit dem Einverständnis seines Domkapitels den Teil der Güter und Lehen zu Öttershausen (Ottershausen), die das Stift inne hat, samt der Gült, der Bede, der Steuer, dem Weihnachts- und Fastnachtshuhn, der Frondienste, des Ungelds, des Reisdiensts, der Gerechtigkeiten und Herrlichkeiten und speziell des Schaftriebsrechts für 1100 Gulden an Albrecht von Berg (Albrecht Schrimpff). Ausgenommen sind das Geistliche Gericht, das Landgericht und das Zentgericht.